willigung, oder darauf erfolgte Ge- nehmhaltung etwas thun, welches wider den Friedensvertrag läuft, nicht gebrochen, dahingegen aber ist er gebrochen, wenn iemandes Untertha- nen von dem andern Theil wider die Friedensartickel beleidiget werden.
§. 1231.
Von der Bekant- machung des Frie- dens.
Die Bekantmachung des Friedens (publicatio pacis) ist ein Vertrag, durch welchen so wohl den Soldaten, als den Un- terthanen angedeutet wird, daß Friede ge- macht und folglich der Krieg geendiget sey (§. 1227.). Derowegen muß er den Soldaten ohne allen Verzug bekant ge- macht werden (§. 1174.): Weil aber die Nothwendigkeit, welche sich findet auf Sei- ten der Soldaten, nicht einerley ist mit der, so sich auf Seiten der Unterthanen antref- fen läßet, so kann er denen Untertha- nen bekant gemacht werden, wenn es gelegen zu seyn scheinet.
§. 1232.
Von der Rebel- lion.
Rebellen werden Unterthanen genennet, welche unrechtmäßige Waffen wider den Re- genten des Staats ergreifen, daß sie ihn nämlich entweder seiner Herrschaft berauben, oder zur Annehmung gewisser Bedingungen zwingen wollen. Und dieser Zustand heißt ei- ne Rebellion.
§. 1233.
IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
willigung, oder darauf erfolgte Ge- nehmhaltung etwas thun, welches wider den Friedensvertrag laͤuft, nicht gebrochen, dahingegen aber iſt er gebrochen, wenn iemandes Untertha- nen von dem andern Theil wider die Friedensartickel beleidiget werden.
§. 1231.
Von der Bekant- machung des Frie- dens.
Die Bekantmachung des Friedens (publicatio pacis) iſt ein Vertrag, durch welchen ſo wohl den Soldaten, als den Un- terthanen angedeutet wird, daß Friede ge- macht und folglich der Krieg geendiget ſey (§. 1227.). Derowegen muß er den Soldaten ohne allen Verzug bekant ge- macht werden (§. 1174.): Weil aber die Nothwendigkeit, welche ſich findet auf Sei- ten der Soldaten, nicht einerley iſt mit der, ſo ſich auf Seiten der Unterthanen antref- fen laͤßet, ſo kann er denen Untertha- nen bekant gemacht werden, wenn es gelegen zu ſeyn ſcheinet.
§. 1232.
Von der Rebel- lion.
Rebellen werden Unterthanen genennet, welche unrechtmaͤßige Waffen wider den Re- genten des Staats ergreifen, daß ſie ihn naͤmlich entweder ſeiner Herrſchaft berauben, oder zur Annehmung gewiſſer Bedingungen zwingen wollen. Und dieſer Zuſtand heißt ei- ne Rebellion.
§. 1233.
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IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
willigung, oder darauf erfolgte Ge-
nehmhaltung etwas thun, welches
wider den Friedensvertrag laͤuft,
nicht gebrochen, dahingegen aber iſt er
gebrochen, wenn iemandes Untertha-
nen von dem andern Theil wider die
Friedensartickel beleidiget werden.
§. 1231.
Die Bekantmachung des Friedens
(publicatio pacis) iſt ein Vertrag, durch
welchen ſo wohl den Soldaten, als den Un-
terthanen angedeutet wird, daß Friede ge-
macht und folglich der Krieg geendiget ſey
(§. 1227.). Derowegen muß er den
Soldaten ohne allen Verzug bekant ge-
macht werden (§. 1174.): Weil aber die
Nothwendigkeit, welche ſich findet auf Sei-
ten der Soldaten, nicht einerley iſt mit der,
ſo ſich auf Seiten der Unterthanen antref-
fen laͤßet, ſo kann er denen Untertha-
nen bekant gemacht werden, wenn es
gelegen zu ſeyn ſcheinet.
§. 1232.
Rebellen werden Unterthanen genennet,
welche unrechtmaͤßige Waffen wider den Re-
genten des Staats ergreifen, daß ſie ihn
naͤmlich entweder ſeiner Herrſchaft berauben,
oder zur Annehmung gewiſſer Bedingungen
zwingen wollen. Und dieſer Zuſtand heißt ei-
ne Rebellion.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 908. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/944>, abgerufen am 22.11.2024.
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