leget (§. 1157.), nicht aber zum Kriege, als einem an sich wenig geschickten Mittel die Zwistigkeiten zu entscheiden (§. 1159.), oder zu andern gewaltsamen Mitteln (§. 1163. u. f.) geschritten werden, so lange als noch nicht bekant ist, ob sich das angethane Unrecht nicht ohne Gewaltthätigkeit ersetzen laße (§. 1158.). So muß man auch Krie- gesbündnisse errichten (§. 1180.), und im Kriege selbst kommen Fälle vor, weswegen man Verträge machen, oder da ein Theil dem andern seine Willensmeynung kund thun muß. Ja daß man endlich von dem Kriege ablaße, sind Friedensbündnisse zu schliessen (§. 1227.). Aus allen diesen ergiebt sich nun, daß die Gesandschaften noth- wendig seyen, und den Völckern ein vollkommnes Recht zukomme Abge- sandten an andere Völcker zu schickrn. Da nun dies ohne Unrecht zu thun nicht ab- geschlagen werden kann (§. 100.); so muß derjenige, an welchen ein Gesandter abgeschickt wird, den Gesandten zu- lassen, und wenn folglich solches nicht geschieht, wiederfährt dem, der ihn sendet Unrecht (§. 87.), es sey denn, daß solches in einem offenbaren Streit der Pflicht gegen sich selbst und gegen andere Völcker geschähe, z. E. wenn ein Gesandter abgeschickt würde den Zustand des Staats zu verwirren, oder wenn sich der-
selbe
IV. Theil 10. Hauptſtuͤck.
leget (§. 1157.), nicht aber zum Kriege, als einem an ſich wenig geſchickten Mittel die Zwiſtigkeiten zu entſcheiden (§. 1159.), oder zu andern gewaltſamen Mitteln (§. 1163. u. f.) geſchritten werden, ſo lange als noch nicht bekant iſt, ob ſich das angethane Unrecht nicht ohne Gewaltthaͤtigkeit erſetzen laße (§. 1158.). So muß man auch Krie- gesbuͤndniſſe errichten (§. 1180.), und im Kriege ſelbſt kommen Faͤlle vor, weswegen man Vertraͤge machen, oder da ein Theil dem andern ſeine Willensmeynung kund thun muß. Ja daß man endlich von dem Kriege ablaße, ſind Friedensbuͤndniſſe zu ſchlieſſen (§. 1227.). Aus allen dieſen ergiebt ſich nun, daß die Geſandſchaften noth- wendig ſeyen, und den Voͤlckern ein vollkommnes Recht zukomme Abge- ſandten an andere Voͤlcker zu ſchickrn. Da nun dies ohne Unrecht zu thun nicht ab- geſchlagen werden kann (§. 100.); ſo muß derjenige, an welchen ein Geſandter abgeſchickt wird, den Geſandten zu- laſſen, und wenn folglich ſolches nicht geſchieht, wiederfaͤhrt dem, der ihn ſendet Unrecht (§. 87.), es ſey denn, daß ſolches in einem offenbaren Streit der Pflicht gegen ſich ſelbſt und gegen andere Voͤlcker geſchaͤhe, z. E. wenn ein Geſandter abgeſchickt wuͤrde den Zuſtand des Staats zu verwirren, oder wenn ſich der-
ſelbe
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IV. Theil 10. Hauptſtuͤck.
leget (§. 1157.), nicht aber zum Kriege,
als einem an ſich wenig geſchickten Mittel
die Zwiſtigkeiten zu entſcheiden (§. 1159.),
oder zu andern gewaltſamen Mitteln (§.
1163. u. f.) geſchritten werden, ſo lange als
noch nicht bekant iſt, ob ſich das angethane
Unrecht nicht ohne Gewaltthaͤtigkeit erſetzen
laße (§. 1158.). So muß man auch Krie-
gesbuͤndniſſe errichten (§. 1180.), und im
Kriege ſelbſt kommen Faͤlle vor, weswegen
man Vertraͤge machen, oder da ein Theil
dem andern ſeine Willensmeynung kund thun
muß. Ja daß man endlich von dem Kriege
ablaße, ſind Friedensbuͤndniſſe zu ſchlieſſen
(§. 1227.). Aus allen dieſen ergiebt ſich
nun, daß die Geſandſchaften noth-
wendig ſeyen, und den Voͤlckern ein
vollkommnes Recht zukomme Abge-
ſandten an andere Voͤlcker zu ſchickrn.
Da nun dies ohne Unrecht zu thun nicht ab-
geſchlagen werden kann (§. 100.); ſo muß
derjenige, an welchen ein Geſandter
abgeſchickt wird, den Geſandten zu-
laſſen, und wenn folglich ſolches nicht
geſchieht, wiederfaͤhrt dem, der ihn
ſendet Unrecht (§. 87.), es ſey denn,
daß ſolches in einem offenbaren Streit
der Pflicht gegen ſich ſelbſt und gegen
andere Voͤlcker geſchaͤhe, z. E. wenn ein
Geſandter abgeſchickt wuͤrde den Zuſtand des
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 912. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/948>, abgerufen am 22.11.2024.
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