W. S. G. E.: Curieuse und sehr wunderbare Relation, von denen sich neuer Dingen in Servien erzeigenden Blut-Saugern oder Vampyrs. 1732.Die Medici sollen gute Kennzeichen haben, dar- Die Medici sollen gute Kennzeichen haben, dar- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0042" n="42"/> Die <hi rendition="#aq">Medici</hi> sollen gute Kennzeichen haben, dar-<lb/> an man die wahrhafftig gestorbene von den ver-<lb/> meyntlich gestorbenen, sonderlich in gewissen<lb/><hi rendition="#aq">Affect</hi>en, unterscheiden kan (von welchen be-<lb/> trieglichen und wahrhafftigen Kennzeichen eines<lb/> Todten nebst <hi rendition="#aq">P. Zachia in QQ Medic. Legal.<lb/> l. 4. tit. 1. qu. 11. n. 26–29.</hi> auch ein <hi rendition="#aq">Theolo-<lb/> gus, P. Hilscher,</hi> handelt, <hi rendition="#aq">l. c. p. 21. sqq.</hi>)<lb/> Ja ich habe ehdessen den Rath dahin gegeben,<lb/> daß keine Frau, welche <hi rendition="#aq">hystericis passionibus</hi><lb/> unterworffen gewesen, vor dem fuͤnfften Tag als<lb/> fuͤr gewiß todt solle gehalten und begraben wer-<lb/> den; wo er sich denn auf ein paar Exempel be-<lb/> ziehet. Er selber habe einen <hi rendition="#aq">Oncle</hi> gehabt, der<lb/> 70. Jahr alt worden, den man aber im 16ten<lb/> Jahr als an den Gichtern gestorben von fruͤh<lb/> morgens an bis in die folgende Nacht fuͤr todt<lb/> gehalten, und zur Bestattung beschicket habe,<lb/> da er in dem wieder zu sich selbs gekommen seye.<lb/> Mehrere solche Exempel erzehle <hi rendition="#aq">Sebizius</hi> in ei-<lb/> nem Brief an <hi rendition="#aq">D. Danhauern</hi>, welchen er seinem<lb/> Scheid- und Absag-Brief einverleibet habe <hi rendition="#aq">p.<lb/> 232.</hi> Deßwegen wo die geringste Vermuthung<lb/> eines Schalles in dem Grab seye, solle man zu-<lb/> eilen, und solches eroͤfnen. Unterlasse man sol-<lb/> ches, so verschulde man sich eben so schwer, als<lb/> wenn man sonst aus seiner Schuld den Neben-<lb/> Menschen umkommen lasse. Er sehe keine Ur-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0042]
Die Medici sollen gute Kennzeichen haben, dar-
an man die wahrhafftig gestorbene von den ver-
meyntlich gestorbenen, sonderlich in gewissen
Affecten, unterscheiden kan (von welchen be-
trieglichen und wahrhafftigen Kennzeichen eines
Todten nebst P. Zachia in QQ Medic. Legal.
l. 4. tit. 1. qu. 11. n. 26–29. auch ein Theolo-
gus, P. Hilscher, handelt, l. c. p. 21. sqq.)
Ja ich habe ehdessen den Rath dahin gegeben,
daß keine Frau, welche hystericis passionibus
unterworffen gewesen, vor dem fuͤnfften Tag als
fuͤr gewiß todt solle gehalten und begraben wer-
den; wo er sich denn auf ein paar Exempel be-
ziehet. Er selber habe einen Oncle gehabt, der
70. Jahr alt worden, den man aber im 16ten
Jahr als an den Gichtern gestorben von fruͤh
morgens an bis in die folgende Nacht fuͤr todt
gehalten, und zur Bestattung beschicket habe,
da er in dem wieder zu sich selbs gekommen seye.
Mehrere solche Exempel erzehle Sebizius in ei-
nem Brief an D. Danhauern, welchen er seinem
Scheid- und Absag-Brief einverleibet habe p.
232. Deßwegen wo die geringste Vermuthung
eines Schalles in dem Grab seye, solle man zu-
eilen, und solches eroͤfnen. Unterlasse man sol-
ches, so verschulde man sich eben so schwer, als
wenn man sonst aus seiner Schuld den Neben-
Menschen umkommen lasse. Er sehe keine Ur-
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