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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd ermant werden / daruon abzüsteen / vnd sich des hinfüro züenthalten / damit nit not seie / solchs an die Oberkeit zügelangen / sein gebürlich straff darumm züempfahen. Wo er aber dauon nit absteen wurd / soll es den Amptleüten vnuerzugenlich angezeigt / vnd der übertretter mit dem thurn oder geltbüß / nach gestalt seiner übertrettung / ernstlich gestrafft werden.

So aber die gemelten / vnd ander dergleichen schwür / auß zorn / verdachtem müt / fürsetzlich vnd gefärlich / in sonder heit über das gethon Christenlich vermanen / beschehen / oder des vermanen nit für güt haben / sonder den selben schmehen / oder sich dem widersetzen wölt / so sollen die / so zügegen sind / solchen Gotslesterer fencklich annemen / den Amptleüten über antwurten / wölcher zwen oder drei tag in demthurn an boden gelegt / mit wasser vnd brot gespeißt / vnd also gestrafft werden. Wurde aber jemands / bei dem solliche Gotsschwür geschehen / darzü schweigen / den Gotslesterer den Amptleüten nit anzeigen / oder den fencklich annemen / vnd überantwurten helffen / vnd sollichs sonst offenbar wurd / so sollen der / oder die selben / so zügegen geweßt / gleich dem Gotslesterern gestrafftwerden. Vnd beuelhen hier auff / vnsern Obern vnnd Vnder amptleüten / Burgermeistern / Schultheissen / Gericht vnd Räthen / in dem allem güten vnderschid vnd ermessung zühaben vnd halten.

Es möchte sich aber jemands in flüchen / schwören / vnd Gotslestern / so freuenlich vnd gefärlich halten / wir wurden / andern zü einem exempel / gegen derselbigen leiben / Ehrn vnd gütern / mit ernstlicher vnd strenger straff handlen vnd fürgeen lassen / wie dann züm teil oben begriffen ist.

Von zauberey / Teüffels beschwörn vnd warsagen.

vnd ermant werden / daruon abzüsteen / vnd sich des hinfüro züenthalten / damit nit not seie / solchs an die Oberkeit zügelangen / sein gebürlich straff darum̃ züempfahen. Wo er aber dauon nit absteen wurd / soll es den Amptleüten vnuerzugenlich angezeigt / vñ der übertretter mit dem thurn oder geltbüß / nach gestalt seiner übertrettung / ernstlich gestrafft werden.

So aber die gemelten / vnd ander dergleichen schwür / auß zorn / verdachtem müt / fürsetzlich vnd gefärlich / in sonder heit über das gethon Christenlich vermanen / beschehen / oder des vermanen nit für güt haben / sonder den selben schmehen / oder sich dem widersetzen wölt / so sollen die / so zügegen sind / solchen Gotslesterer fencklich annemen / den Amptleüten über antwurten / wölcher zwen oder drei tag in demthurn an boden gelegt / mit wasser vnd brot gespeißt / vnd also gestrafft werden. Wurde aber jemands / bei dem solliche Gotsschwür geschehen / darzü schweigen / den Gotslesterer den Amptleüten nit anzeigen / oder den fencklich annemen / vnd überantwurten helffen / vñ sollichs sonst offenbar wurd / so sollen der / oder die selben / so zügegen geweßt / gleich dem Gotslesterern gestrafftwerden. Vnd beuelhen hier auff / vnsern Obern vnnd Vnder amptleüten / Burgermeistern / Schultheissen / Gericht vnd Räthen / in dem allem güten vnderschid vnd ermessung zühaben vnd halten.

Es möchte sich aber jemands in flüchen / schwören / vnd Gotslestern / so freuenlich vnd gefärlich halten / wir wurden / andern zü einem exempel / gegen derselbigen leiben / Ehrn vnd gütern / mit ernstlicher vnd strenger straff handlen vnd fürgeen lassen / wie dann züm teil oben begriffen ist.

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[0014] vnd ermant werden / daruon abzüsteen / vnd sich des hinfüro züenthalten / damit nit not seie / solchs an die Oberkeit zügelangen / sein gebürlich straff darum̃ züempfahen. Wo er aber dauon nit absteen wurd / soll es den Amptleüten vnuerzugenlich angezeigt / vñ der übertretter mit dem thurn oder geltbüß / nach gestalt seiner übertrettung / ernstlich gestrafft werden. So aber die gemelten / vnd ander dergleichen schwür / auß zorn / verdachtem müt / fürsetzlich vnd gefärlich / in sonder heit über das gethon Christenlich vermanen / beschehen / oder des vermanen nit für güt haben / sonder den selben schmehen / oder sich dem widersetzen wölt / so sollen die / so zügegen sind / solchen Gotslesterer fencklich annemen / den Amptleüten über antwurten / wölcher zwen oder drei tag in demthurn an boden gelegt / mit wasser vnd brot gespeißt / vnd also gestrafft werden. Wurde aber jemands / bei dem solliche Gotsschwür geschehen / darzü schweigen / den Gotslesterer den Amptleüten nit anzeigen / oder den fencklich annemen / vnd überantwurten helffen / vñ sollichs sonst offenbar wurd / so sollen der / oder die selben / so zügegen geweßt / gleich dem Gotslesterern gestrafftwerden. Vnd beuelhen hier auff / vnsern Obern vnnd Vnder amptleüten / Burgermeistern / Schultheissen / Gericht vnd Räthen / in dem allem güten vnderschid vnd ermessung zühaben vnd halten. Es möchte sich aber jemands in flüchen / schwören / vnd Gotslestern / so freuenlich vnd gefärlich halten / wir wurden / andern zü einem exempel / gegen derselbigen leiben / Ehrn vnd gütern / mit ernstlicher vnd strenger straff handlen vnd fürgeen lassen / wie dann züm teil oben begriffen ist. Von zauberey / Teüffels beschwörn vnd warsagen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/14>, abgerufen am 21.11.2024.