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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Als dann vns auch angebracht / wiedzetliche / in vnserm Fürstenthumb / vnd auch daran gesessen / sich vnderstanden zauberei zütreiben / Teüffel zübeschwörn / vnd also war züsagen / dardurch vnsere Vnderthonen / nit allein in vnnutzen costen / sonder zü aberglauben gefiert werden. Dweil nun zauberei / vnd gemelte teüffelische vorhaben mit segen / warsagen / vnd andern dergleichen / vor Gott ein grewel / als die zü abgötterei sonder befürderung thüt / in heiliger schrifft / auch in den geschriben Rechten / verbotten / sollichs alles bei den warsager vnnd zauberer selbs / auch denen so sie auß leichtuertigkeit besüchen / vnd glauben züstellen / gentzlich abzüschaffen / vnd die ehr gottes allein zübefürdern. Setzen / ordnen / vnd gebieten wir hiemit ernstlich / dz alle zauberer / warsager / Teüffel beschwörer / segner / vnd ander dergleichen abgötterer / invnserm Fürstenthumb mit nichten geduldet / sonder dauon abzüsteen / durch vnser Ober vnd Vnder amptleüt / mit ernst angehalten werden. Wölche aber über sollich ernstlich vermanen / in jrem abgöttischen vorhaben verharren / vnd dauon nit steen wölten / denen sollen züm andern jre bücher / prillen vnd anders / so sie hierzü wider Gott gebrauchen / genommen / verbrent / vnd sie vnsers Lands verwisen werden. Wölche aber hierüber / vnd züm dritten / vngehorsam sein / vnd diß vnser verbott übertretten / die sollen fencklich eingelegt / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd als zauberer / vnd abfellige von Gott / an leib vndleben / vnnachläßlich gestrafft werden.

Als dann auch auß solchem Teüffelischen war sagen / etwan vnschuldige leütverleümbdt / vnd in schädliche argwon gebracht werden / wie dann der Teüffel selbs nichts dann ein lugner ist / So wöllen wir auch ferner / dz auff sollich vnwarhafftig anzeigen vnd verleümbden / in recht gar nichts erkennt / sonder als vnuerschempte lügen / sollichs gehalten werden.

Dergleichen wöllen wir auch vnsere Vnderthonen / die

Als dann vns auch angebracht / wiedzetliche / in vnserm Fürstenthumb / vnd auch daran gesessen / sich vnderstanden zauberei zütreiben / Teüffel zübeschwörn / vnd also war züsagen / dardurch vnsere Vnderthonen / nit allein in vnnutzen costen / sonder zü aberglauben gefiert werden. Dweil nun zauberei / vnd gemelte teüffelische vorhaben mit segen / warsagen / vnd andern dergleichen / vor Gott ein grewel / als die zü abgötterei sonder befürderung thüt / in heiliger schrifft / auch in den geschriben Rechten / verbotten / sollichs alles bei den warsager vnnd zauberer selbs / auch denen so sie auß leichtuertigkeit besüchen / vnd glauben züstellen / gentzlich abzüschaffen / vnd die ehr gottes allein zübefürdern. Setzen / ordnen / vnd gebieten wir hiemit ernstlich / dz alle zauberer / warsager / Teüffel beschwörer / segner / vnd ander dergleichen abgötterer / invnserm Fürstenthumb mit nichten geduldet / sonder dauon abzüsteen / durch vnser Ober vñ Vnder amptleüt / mit ernst angehalten werden. Wölche aber über sollich ernstlich vermanen / in jrem abgöttischen vorhaben verharren / vnd dauon nit steen wölten / denen sollen züm andern jre bücher / prillen vnd anders / so sie hierzü wider Gott gebrauchen / genommen / verbrent / vnd sie vnsers Lands verwisen werden. Wölche aber hierüber / vñ züm dritten / vngehorsam sein / vnd diß vnser verbott übertretten / die sollen fencklich eingelegt / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd als zauberer / vnd abfellige von Gott / an leib vndleben / vnnachläßlich gestrafft werden.

Als dann auch auß solchem Teüffelischen war sagen / etwan vnschuldige leütverleümbdt / vnd in schädliche argwon gebracht werden / wie dann der Teüffel selbs nichts dann ein lugner ist / So wöllen wir auch ferner / dz auff sollich vnwarhafftig anzeigen vnd verleümbden / in recht gar nichts erkeñt / sonder als vnuerschempte lügen / sollichs gehalten werden.

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[5/0015] Als dann vns auch angebracht / wiedzetliche / in vnserm Fürstenthumb / vnd auch daran gesessen / sich vnderstanden zauberei zütreiben / Teüffel zübeschwörn / vnd also war züsagen / dardurch vnsere Vnderthonen / nit allein in vnnutzen costen / sonder zü aberglauben gefiert werden. Dweil nun zauberei / vnd gemelte teüffelische vorhaben mit segen / warsagen / vnd andern dergleichen / vor Gott ein grewel / als die zü abgötterei sonder befürderung thüt / in heiliger schrifft / auch in den geschriben Rechten / verbotten / sollichs alles bei den warsager vnnd zauberer selbs / auch denen so sie auß leichtuertigkeit besüchen / vnd glauben züstellen / gentzlich abzüschaffen / vnd die ehr gottes allein zübefürdern. Setzen / ordnen / vnd gebieten wir hiemit ernstlich / dz alle zauberer / warsager / Teüffel beschwörer / segner / vnd ander dergleichen abgötterer / invnserm Fürstenthumb mit nichten geduldet / sonder dauon abzüsteen / durch vnser Ober vñ Vnder amptleüt / mit ernst angehalten werden. Wölche aber über sollich ernstlich vermanen / in jrem abgöttischen vorhaben verharren / vnd dauon nit steen wölten / denen sollen züm andern jre bücher / prillen vnd anders / so sie hierzü wider Gott gebrauchen / genommen / verbrent / vnd sie vnsers Lands verwisen werden. Wölche aber hierüber / vñ züm dritten / vngehorsam sein / vnd diß vnser verbott übertretten / die sollen fencklich eingelegt / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd als zauberer / vnd abfellige von Gott / an leib vndleben / vnnachläßlich gestrafft werden. Als dann auch auß solchem Teüffelischen war sagen / etwan vnschuldige leütverleümbdt / vnd in schädliche argwon gebracht werden / wie dann der Teüffel selbs nichts dann ein lugner ist / So wöllen wir auch ferner / dz auff sollich vnwarhafftig anzeigen vnd verleümbden / in recht gar nichts erkeñt / sonder als vnuerschempte lügen / sollichs gehalten werden. Dergleichen wöllen wir auch vnsere Vnderthonen / die

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/15>, abgerufen am 21.11.2024.