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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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den Amptman oder die Statt / vnd sonst niemandt andern / schreiben noch besiglen / auch die gerichsacten / heiligen brüderschafft / kinds vnd andere dergleichen pfleg Rechnungen / in Stetten vnnd Flecken / durch keinen andern / dann den verordneten Stattschreiber des ampts / schreiben vnd verfertigen lassen / bei peen drei Pfundt Neller / eins kleinen fräuels / Namlich der schreiber / sigler / vnd der so handelt also hiewider / jeder iij. Pfundt Neller zübezalen verwürckt haben / vnd der brieff so es anderst gehalten / krafftloß sein / vnd von keinem Gericht darauff erkennt werden.

Item es soll auch ein jeder Schultheiß / alle fräuendiche händel / so sich in seinem ampt zütragen / von stundan rechtfertigen vnnd einbringen / solche gefalne fräuel / seinem Keller oder Vnderuogt alle viertheil jars / bei straff fünff Pfundt Neller / über antwurten / vnd nit auff das Vogtgericht verziehen / bei vermeidung vnserer straff.

Item es soll auch ein jeder vnser Vnderthon / beiseinem Eidt schuldig sein / on vnderlaß / vnd sonderlich jars in den Vogtgerichten / anzüzeigen / ob vns / durch vnser Ober vnd Vnder ampleüt / Forstmeister oder ander vnsere Knecht / jchtzit versompt oder abgangen were / damit vnser ferer schad verhüt werden möge.

Item wölchem auch etwas schweers fürkommen / es were von Diebstal / Aussetzigkeit / oder andern dingen / die er nit gern offentlich rügen wölt / das soll er dem Ober oder Vnderampman in geheim sagen / vnd züerkennen geben. Darmit vnser vnd der gemein nutz vor schaden verhüt / Soll in der vnd dergleichen handlungen / durch die Amptleüt ein solche gütte erfarung gehabt werden / darmit niemand vn-

den Amptman oder die Statt / vnd sonst niemandt andern / schreiben noch besiglen / auch die gerichsacten / heiligẽ brüderschafft / kinds vnd andere dergleichen pfleg Rechnungen / in Stetten vnnd Flecken / durch keinen andern / dann den verordneten Stattschreiber des ampts / schreiben vnd verfertigen lassen / bei peen drei Pfundt Neller / eins kleinen fräuels / Namlich der schreiber / sigler / vnd der so handelt also hiewider / jeder iij. Pfundt Neller zübezalen verwürckt haben / vnd der brieff so es anderst gehalten / krafftloß sein / vnd von keinem Gericht darauff erkennt werden.

Item es soll auch ein jeder Schultheiß / alle fräuendiche händel / so sich in seinem ampt zütragen / von stundan rechtfertigen vnnd einbringen / solche gefalne fräuel / seinem Keller oder Vnderuogt alle viertheil jars / bei straff fünff Pfundt Neller / über antwurten / vnd nit auff das Vogtgericht verziehen / bei vermeidung vnserer straff.

Item es soll auch ein jeder vnser Vnderthon / beiseinem Eidt schuldig sein / on vnderlaß / vnd sonderlich jars in den Vogtgerichten / anzüzeigen / ob vns / durch vnser Ober vñ Vnder ampleüt / Forstmeister oder ander vnsere Knecht / jchtzit versompt oder abgangen were / damit vnser ferer schad verhüt werden möge.

Item wölchem auch etwas schweers fürkommen / es were von Diebstal / Aussetzigkeit / oder andern dingen / die er nit gern offentlich rügen wölt / das soll er dem Ober oder Vnderampman in geheim sagen / vñ züerkennen geben. Darmit vnser vnd der gemein nutz vor schaden verhüt / Soll in der vnd dergleichen handlungen / durch die Amptleüt ein solche gütte erfarung gehabt werden / darmit niemand vn-

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[0172] den Amptman oder die Statt / vnd sonst niemandt andern / schreiben noch besiglen / auch die gerichsacten / heiligẽ brüderschafft / kinds vnd andere dergleichen pfleg Rechnungen / in Stetten vnnd Flecken / durch keinen andern / dann den verordneten Stattschreiber des ampts / schreiben vnd verfertigen lassen / bei peen drei Pfundt Neller / eins kleinen fräuels / Namlich der schreiber / sigler / vnd der so handelt also hiewider / jeder iij. Pfundt Neller zübezalen verwürckt haben / vnd der brieff so es anderst gehalten / krafftloß sein / vnd von keinem Gericht darauff erkennt werden. Item es soll auch ein jeder Schultheiß / alle fräuendiche händel / so sich in seinem ampt zütragen / von stundan rechtfertigen vnnd einbringen / solche gefalne fräuel / seinem Keller oder Vnderuogt alle viertheil jars / bei straff fünff Pfundt Neller / über antwurten / vnd nit auff das Vogtgericht verziehen / bei vermeidung vnserer straff. Item es soll auch ein jeder vnser Vnderthon / beiseinem Eidt schuldig sein / on vnderlaß / vnd sonderlich jars in den Vogtgerichten / anzüzeigen / ob vns / durch vnser Ober vñ Vnder ampleüt / Forstmeister oder ander vnsere Knecht / jchtzit versompt oder abgangen were / damit vnser ferer schad verhüt werden möge. Item wölchem auch etwas schweers fürkommen / es were von Diebstal / Aussetzigkeit / oder andern dingen / die er nit gern offentlich rügen wölt / das soll er dem Ober oder Vnderampman in geheim sagen / vñ züerkennen geben. Darmit vnser vnd der gemein nutz vor schaden verhüt / Soll in der vnd dergleichen handlungen / durch die Amptleüt ein solche gütte erfarung gehabt werden / darmit niemand vn-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/172>, abgerufen am 04.12.2024.