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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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recht beschehe / auch der andringer nit inlast gefürt / sonder wo es gleich offenbar wurd / dem beschuldigten / in oder ausserhalb Rechtens / nichts schuldig sein.

Item / vnd nach dem vns vilfältig klag fürkompt / dz die Schultheissen vnd vnder Amptleüt / zü zeiten durch die finger sehen / die jhenigen so jnen gefreündt oder anhengig nit straffen / witwen vnd waisen bei jrem Rechten nit handthaben / vnd vnbillich beschweern / Ist vnser ernstlich meinung vnd beuelch / das vnser Ober amptleüt / in den Vogtgerichten / deßhalb ein gantze gemeindtfragen / vnd jr klag in geheim verneinen / als dann den Vnderamptman oder Schultheissen zü red stellen / sein verantwurtung hörn / vnnd so der Oberamptman befindt / das er dergestalt übel gehandelt / das selbig in vnser Cantzlei züerkennen geben / darauff ferners beuelchs vnd bescheids gewarten / darmit die armen / verlassen / einfeltigen leüt / auch witwen vnd waisen / nit vertruckt / sonder zü Recht vnd billicheit gehandthabt werden.

Wa aber die Ober vnd Vnderamptleüt / disem jrem benelch nit nachkommen / oder die sachen sie betreffen / vnd durch die finger sehen / als dann soll den klagenden oder beschwerdten armen leüten / erlaupt vnnd zügelassen sein / sein anligen dem Burgermeister vnd Gericht fürzübringen / die sollen sich als dann gleicher gestalt halten / wie oben im Artickel vom Suppliciern gemeldet ist.

Item wölche das verbotten Weidwerck treiben sehen / der soll solchs anzüzeigenschuldig sein.

Wo nun diß vnser Ordnung vnd satzung / in einem oder mehr Artickeln / es sei in verachtung vnd versomung des Gött-

recht beschehe / auch der andringer nit inlast gefürt / sonder wo es gleich offenbar wurd / dem beschuldigten / in oder ausserhalb Rechtens / nichts schuldig sein.

Item / vnd nach dem vns vilfältig klag fürkompt / dz die Schultheissen vnd vnder Amptleüt / zü zeiten durch die finger sehen / die jhenigen so jnen gefreündt oder anhengig nit straffen / witwen vnd waisen bei jrem Rechten nit handthaben / vnd vnbillich beschweern / Ist vnser ernstlich meinung vñ beuelch / das vnser Ober amptleüt / in den Vogtgerichten / deßhalb ein gantze gemeindtfragen / vnd jr klag in geheim verneinen / als dann den Vnderamptman oder Schultheissen zü red stellen / sein verantwurtung hörn / vnnd so der Oberamptman befindt / das er dergestalt übel gehandelt / das selbig in vnser Cantzlei züerkennen geben / darauff ferners beuelchs vnd bescheids gewarten / darmit die armen / verlassen / einfeltigen leüt / auch witwen vnd waisen / nit vertruckt / sonder zü Recht vnd billicheit gehandthabt werden.

Wa aber die Ober vnd Vnderamptleüt / disem jrem benelch nit nachkommen / oder die sachen sie betreffen / vñ durch die finger sehen / als dann soll den klagenden oder beschwerdten armen leüten / erlaupt vnnd zügelassen sein / sein anligen dem Burgermeister vnd Gericht fürzübringen / die sollen sich als dann gleicher gestalt halten / wie oben im Artickel vom Suppliciern gemeldet ist.

Item wölche das verbotten Weidwerck treiben sehen / der soll solchs anzüzeigenschuldig sein.

Wo nun diß vnser Ordnung vnd satzung / in einem oder mehr Artickeln / es sei in verachtung vñ versomung des Gött-

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[82/0173] recht beschehe / auch der andringer nit inlast gefürt / sonder wo es gleich offenbar wurd / dem beschuldigten / in oder ausserhalb Rechtens / nichts schuldig sein. Item / vnd nach dem vns vilfältig klag fürkompt / dz die Schultheissen vnd vnder Amptleüt / zü zeiten durch die finger sehen / die jhenigen so jnen gefreündt oder anhengig nit straffen / witwen vnd waisen bei jrem Rechten nit handthaben / vnd vnbillich beschweern / Ist vnser ernstlich meinung vñ beuelch / das vnser Ober amptleüt / in den Vogtgerichten / deßhalb ein gantze gemeindtfragen / vnd jr klag in geheim verneinen / als dann den Vnderamptman oder Schultheissen zü red stellen / sein verantwurtung hörn / vnnd so der Oberamptman befindt / das er dergestalt übel gehandelt / das selbig in vnser Cantzlei züerkennen geben / darauff ferners beuelchs vnd bescheids gewarten / darmit die armen / verlassen / einfeltigen leüt / auch witwen vnd waisen / nit vertruckt / sonder zü Recht vnd billicheit gehandthabt werden. Wa aber die Ober vnd Vnderamptleüt / disem jrem benelch nit nachkommen / oder die sachen sie betreffen / vñ durch die finger sehen / als dann soll den klagenden oder beschwerdten armen leüten / erlaupt vnnd zügelassen sein / sein anligen dem Burgermeister vnd Gericht fürzübringen / die sollen sich als dann gleicher gestalt halten / wie oben im Artickel vom Suppliciern gemeldet ist. Item wölche das verbotten Weidwerck treiben sehen / der soll solchs anzüzeigenschuldig sein. Wo nun diß vnser Ordnung vnd satzung / in einem oder mehr Artickeln / es sei in verachtung vñ versomung des Gött-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/173>, abgerufen am 04.12.2024.