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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Wann sich zwischen partheien freuenlich spenn / vnd jrrungen begeben / mit jrem zanck / trewworten / oder wercken / soll ein jeder biderman so zü gegen ist / vndersteen friden zümachen / doch niemandts schuldig sein sich in die gefar zübegeben / vnder sie zülauffen / gelobten friden allweg von jnen zünemen / vnd also (wie dann offt beschehen) von jnen schaden züempfahen / oder gewarten / sonder setzen wir für gnügsam / wann man den partheien / in solchen freuenlichen widerwertigkeiten / gebiet / vnd sie erman friden zühalten / das als dann ein jeder wissen / gewarnet / vnd schuldig sein soll / denselben gebotnen / vnd erforderten friden zühalten / gleich als ob er den bei handtgegebnen trewen gelobthet / alles bei nachgesetzten peenen / vnd nemlich.

Welcher hinfüro / wider ein gebotnen / oder gelobten friden / als obsteet / allein mit worten / geberden / oder anzeigung handelt / vnd nit mit der that / oder wercken / der soll züstraff zehen gulden verwürckt haben.

Welcher aber ein gelobten / oder gebotten friden / mit zucken / schlahen / stossen / rauffen / werffen / oder dergleichen / brechen / doch niemandt verwunden / oder plüt reissigmachen wurd / vnd sich das / als nachuolgt / mit recht erfindt / der soll vns zü straff desselbigen zweintzig gulden verfallen sein / vnd soll in beiden obgemelten puncten der groß freuel / züsampt dem fridbruch sein fürgang haben / vnd allein der klein freuel still steen.

Welcher aber über ein gelobten oder gebotten friden jemandts verwunden wurde / der soll die rechte hand / oder drei finger jme abzühawen verwirckt haben / alles nach gelegenheit / vnd gestalt der sachen.

Vnd welcher also / wie in nechstgemeltem artickel vermelt ist / fridbrüchig erkennt wurdt / der soll auch darzü die

Wann sich zwischen partheien freuenlich speñ / vnd jrrungen begeben / mit jrem zanck / trewworten / oder wercken / soll ein jeder biderman so zü gegen ist / vndersteen friden zümachen / doch niemandts schuldig sein sich in die gefar zübegebẽ / vnder sie zülauffen / gelobten friden allweg von jnen zünemen / vnd also (wie dann offt beschehen) von jnen schaden züempfahen / oder gewarten / sonder setzen wir für gnügsam / wañ man den partheien / in solchen freuenlichen widerwertigkeiten / gebiet / vnd sie erman friden zühalten / das als dann ein jeder wissen / gewarnet / vnd schuldig sein soll / denselben gebotnen / vnd erforderten friden zühalten / gleich als ob er den bei handtgegebnen trewen gelobthet / alles bei nachgesetzten peenen / vnd nemlich.

Welcher hinfüro / wider ein gebotnen / oder gelobten friden / als obsteet / allein mit worten / geberden / oder anzeigung handelt / vnd nit mit der that / oder wercken / der soll züstraff zehen gulden verwürckt haben.

Welcher aber ein gelobten / oder gebotten friden / mit zucken / schlahen / stossen / rauffen / werffen / oder dergleichen / brechen / doch niemandt verwunden / oder plüt reissigmachen wurd / vnd sich das / als nachuolgt / mit recht erfindt / der soll vns zü straff desselbigen zweintzig gulden verfallen sein / vnd soll in beiden obgemelten puncten der groß freuel / züsampt dem fridbruch sein fürgang haben / vnd allein der klein freuel still steen.

Welcher aber über ein gelobten oder gebotten friden jemandts verwunden wurde / der soll die rechte hand / oder drei finger jme abzühawen verwirckt haben / alles nach gelegenheit / vnd gestalt der sachen.

Vnd welcher also / wie in nechstgemeltem artickel vermelt ist / fridbrüchig erkennt wurdt / der soll auch darzü die

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[0018] Wann sich zwischen partheien freuenlich speñ / vnd jrrungen begeben / mit jrem zanck / trewworten / oder wercken / soll ein jeder biderman so zü gegen ist / vndersteen friden zümachen / doch niemandts schuldig sein sich in die gefar zübegebẽ / vnder sie zülauffen / gelobten friden allweg von jnen zünemen / vnd also (wie dann offt beschehen) von jnen schaden züempfahen / oder gewarten / sonder setzen wir für gnügsam / wañ man den partheien / in solchen freuenlichen widerwertigkeiten / gebiet / vnd sie erman friden zühalten / das als dann ein jeder wissen / gewarnet / vnd schuldig sein soll / denselben gebotnen / vnd erforderten friden zühalten / gleich als ob er den bei handtgegebnen trewen gelobthet / alles bei nachgesetzten peenen / vnd nemlich. Welcher hinfüro / wider ein gebotnen / oder gelobten friden / als obsteet / allein mit worten / geberden / oder anzeigung handelt / vnd nit mit der that / oder wercken / der soll züstraff zehen gulden verwürckt haben. Welcher aber ein gelobten / oder gebotten friden / mit zucken / schlahen / stossen / rauffen / werffen / oder dergleichen / brechen / doch niemandt verwunden / oder plüt reissigmachen wurd / vnd sich das / als nachuolgt / mit recht erfindt / der soll vns zü straff desselbigen zweintzig gulden verfallen sein / vnd soll in beiden obgemelten puncten der groß freuel / züsampt dem fridbruch sein fürgang haben / vnd allein der klein freuel still steen. Welcher aber über ein gelobten oder gebotten friden jemandts verwunden wurde / der soll die rechte hand / oder drei finger jme abzühawen verwirckt haben / alles nach gelegenheit / vnd gestalt der sachen. Vnd welcher also / wie in nechstgemeltem artickel vermelt ist / fridbrüchig erkennt wurdt / der soll auch darzü die

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/18>, abgerufen am 23.11.2024.