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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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hauptsach gegen seinem widerteil (ob gleich der selbig den handel angefangen) verlorn haben.

Begeb sich aber / das jemand den widerwertigen zülauffen / vnd mit der that frid machen wölt / doch darunder schaden empfieng / onwissend von wem es beschehen / so sollen der / oder die / so über den friden wie anzeigt gehandlet / denselbigen versagt / oder gebrochen hetten / den selben schaden abzülegen / vnd darumb die straff züempfahen / schuldig sein.

Es befinden sich auch etlich häderig leüt / wann jnen jemand in einer auffrür / oder schlachhandlung / friden gebeüt / haben sie ein solchen verdruß darab / das sie vnderstehn / den fridmachenden / mit worten / oder der that sonderlich / oder mit den beiden samentlich züschmehen / so fehr dann solchs auß zorn stracks vnd vnbedacht beschicht / soll es gegen den selbigen fridbrechern / auch obgelauter massen / gleich als hetten sie den friden gegen jrn widersächern gebrochen / gehalten werden.

Sich begibt auch zü zeiten / auß erdichter angenomner boßheit / das zwen mit einander ein zanck anfahen / biß sie den dritten / der frid machen soll / herzü bringen / vnd als dann denselbigen mütwillig vndersteen zübeschedigen. Derhalben vnser ernstlicher beuelch / wo sich dergleichen zütragen wurd / sollen solche büben gefencklich angenommen / peinlich beklagt / vnd wa sie solchs mit kundtschafft erfindt / mit der vrteil nach gestalt seins verschuldens / vermög der Recht / strencklich gestrafft werden.

Wa aber einicher mit kuntschafft / durch allerlei vmbstend vnd circumstantias / beibringen wölt / das er das frid gebieten nit gehört hett / darinn die Amptleüt vnd Gericht aigentliche vnd grundtliche erfarung haben / sollen sie das selbig hörn / solchs auch in der vrteil ansehen / damit kein vnschuldiger beschwerdt werde / vnd niemands vnrecht beschehe.

hauptsach gegen seinem widerteil (ob gleich der selbig den handel angefangen) verlorn haben.

Begeb sich aber / das jemand den widerwertigen zülauffen / vnd mit der that frid machen wölt / doch darunder schaden empfieng / onwissend von wem es beschehen / so sollen der / oder die / so über den friden wie anzeigt gehandlet / denselbigen versagt / oder gebrochen hetten / den selben schaden abzülegen / vnd darumb die straff züempfahen / schuldig sein.

Es befinden sich auch etlich häderig leüt / wann jnen jemand in einer auffrür / oder schlachhandlung / friden gebeüt / haben sie ein solchen verdruß darab / das sie vnderstehn / den fridmachendẽ / mit worten / oder der that sonderlich / oder mit den beiden samentlich züschmehen / so fehr dann solchs auß zorn stracks vñ vnbedacht beschicht / soll es gegen den selbigen fridbrechern / auch obgelauter massen / gleich als hetten sie den friden gegen jrn widersächern gebrochen / gehaltẽ werden.

Sich begibt auch zü zeiten / auß erdichter angenomner boßheit / das zwen mit einander ein zanck anfahen / biß sie den dritten / der frid machen soll / herzü bringen / vnd als dañ denselbigen mütwillig vndersteen zübeschedigen. Derhalben vnser ernstlicher beuelch / wo sich dergleichen zütragen wurd / sollen solche büben gefencklich angenom̃en / peinlich beklagt / vnd wa sie solchs mit kundtschafft erfindt / mit der vrteil nach gestalt seins verschuldens / vermög der Recht / strencklich gestrafft werden.

Wa aber einicher mit kuntschafft / durch allerlei vmbstend vnd circumstantias / beibringen wölt / das er das frid gebieten nit gehört hett / darinn die Amptleüt vnd Gericht aigentliche vnd grundtliche erfarung haben / sollen sie das selbig hörn / solchs auch in der vrteil ansehen / damit kein vnschuldiger beschwerdt werde / vnd niemands vnrecht beschehe.

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[7/0019] hauptsach gegen seinem widerteil (ob gleich der selbig den handel angefangen) verlorn haben. Begeb sich aber / das jemand den widerwertigen zülauffen / vnd mit der that frid machen wölt / doch darunder schaden empfieng / onwissend von wem es beschehen / so sollen der / oder die / so über den friden wie anzeigt gehandlet / denselbigen versagt / oder gebrochen hetten / den selben schaden abzülegen / vnd darumb die straff züempfahen / schuldig sein. Es befinden sich auch etlich häderig leüt / wann jnen jemand in einer auffrür / oder schlachhandlung / friden gebeüt / haben sie ein solchen verdruß darab / das sie vnderstehn / den fridmachendẽ / mit worten / oder der that sonderlich / oder mit den beiden samentlich züschmehen / so fehr dann solchs auß zorn stracks vñ vnbedacht beschicht / soll es gegen den selbigen fridbrechern / auch obgelauter massen / gleich als hetten sie den friden gegen jrn widersächern gebrochen / gehaltẽ werden. Sich begibt auch zü zeiten / auß erdichter angenomner boßheit / das zwen mit einander ein zanck anfahen / biß sie den dritten / der frid machen soll / herzü bringen / vnd als dañ denselbigen mütwillig vndersteen zübeschedigen. Derhalben vnser ernstlicher beuelch / wo sich dergleichen zütragen wurd / sollen solche büben gefencklich angenom̃en / peinlich beklagt / vnd wa sie solchs mit kundtschafft erfindt / mit der vrteil nach gestalt seins verschuldens / vermög der Recht / strencklich gestrafft werden. Wa aber einicher mit kuntschafft / durch allerlei vmbstend vnd circumstantias / beibringen wölt / das er das frid gebieten nit gehört hett / darinn die Amptleüt vnd Gericht aigentliche vnd grundtliche erfarung haben / sollen sie das selbig hörn / solchs auch in der vrteil ansehen / damit kein vnschuldiger beschwerdt werde / vnd niemands vnrecht beschehe.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/19>, abgerufen am 21.11.2024.