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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Demnach so sollen alle vnsere Vnderthonen / die solchs sehen / hörn / oder darzü erfordert werden / schuldig vnd pflichtig sein züzülauffen / vnd den fridbrecher / bei jrn glipten / vnd eiden / helffen zü handthaben / gefencklich anzünemen / vnd vnsern Amptleüten zü über antwurten / damit dieselben wie sich gebürt gestrafft / deß gleichen soll das auff obgemelte todschleger / vnnd die so andere auff den tod verwundt hetten / verstanden werden.

Wa aber die / so solchs hören / sehen / oder darzü erfordert / den Todschleger / oder den / der andere wie gemelt verwundt / oder wider gebotten friden / mißhandlet vnd schliege / nit angreiffen / noch handthaben wurden / die sollen mit ernst hertiglich / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / auch jrer person thüns vnd lassens halben / gestrafft werden.

Wölther mass die felddieb gestrafft werden sollen.

Vns hat auch vilfeltig angelangt / das vil verrüchter vnd vnchristlicher Christen / dz heilig wort Gottes fälschlich versteen / verkern / vnd außlegen wöllen / als solt Gott alle ding gemein züsein beschaffen / derwegen sie steelen gar für kein sünd halten / es ist auch weder in heüsern noch beschlossen gärten / oder offnem feld / vor jnen gar nichts sicher / vnd bedencken nit / dz Gott der Herr im sechsten gebott / steelen / Ja auch im zehenden gebott / alle vnordenliche begird / zü des nächsten gütern bei peen ewiger verdamnuß verbotten / zü dem das natürlich gesatz auch darwider / vnd die Kaiserliche geschribne Recht / vnnd des Reichs halßgerichts ordnung / dem steelen / die straff henckens aufferlegt haben.

Demnach so sollen alle vnsere Vnderthonen / die solchs sehen / hörn / oder darzü erfordert werden / schuldig vñ pflichtig sein züzülauffen / vnd den fridbrecher / bei jrn glipten / vñ eiden / helffen zü handthaben / gefencklich anzünemen / vnd vnsern Amptleüten zü über antwurten / damit dieselben wie sich gebürt gestrafft / deß gleichen soll das auff obgemelte todschleger / vnnd die so andere auff den tod verwundt hetten / verstanden werden.

Wa aber die / so solchs hören / sehen / oder darzü erfordert / den Todschleger / oder den / der andere wie gemelt verwundt / oder wider gebotten friden / mißhandlet vnd schliege / nit angreiffen / noch handthaben wurden / die sollen mit ernst hertiglich / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / auch jrer person thüns vnd lassens halben / gestrafft werden.

Wölther mass die felddieb gestrafft werden sollen.

Vns hat auch vilfeltig angelangt / das vil verrüchter vnd vnchristlicher Christen / dz heilig wort Gottes fälschlich versteen / verkern / vnd außlegen wöllen / als solt Gott alle ding gemein züsein beschaffen / derwegen sie steelen gar für kein sünd halten / es ist auch weder in heüsern noch beschlossen gärten / oder offnem feld / vor jnen gar nichts sicher / vnd bedencken nit / dz Gott der Herr im sechsten gebott / steelen / Ja auch im zehenden gebott / alle vnordenliche begird / zü des nächsten gütern bei peen ewiger verdamnuß verbotten / zü dem das natürlich gesatz auch darwider / vnd die Kaiserliche geschribne Recht / vnnd des Reichs halßgerichts ordnung / dem steelen / die straff henckens aufferlegt haben.

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[0020] Demnach so sollen alle vnsere Vnderthonen / die solchs sehen / hörn / oder darzü erfordert werden / schuldig vñ pflichtig sein züzülauffen / vnd den fridbrecher / bei jrn glipten / vñ eiden / helffen zü handthaben / gefencklich anzünemen / vnd vnsern Amptleüten zü über antwurten / damit dieselben wie sich gebürt gestrafft / deß gleichen soll das auff obgemelte todschleger / vnnd die so andere auff den tod verwundt hetten / verstanden werden. Wa aber die / so solchs hören / sehen / oder darzü erfordert / den Todschleger / oder den / der andere wie gemelt verwundt / oder wider gebotten friden / mißhandlet vnd schliege / nit angreiffen / noch handthaben wurden / die sollen mit ernst hertiglich / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / auch jrer person thüns vnd lassens halben / gestrafft werden. Wölther mass die felddieb gestrafft werden sollen. Vns hat auch vilfeltig angelangt / das vil verrüchter vnd vnchristlicher Christen / dz heilig wort Gottes fälschlich versteen / verkern / vnd außlegen wöllen / als solt Gott alle ding gemein züsein beschaffen / derwegen sie steelen gar für kein sünd halten / es ist auch weder in heüsern noch beschlossen gärten / oder offnem feld / vor jnen gar nichts sicher / vnd bedencken nit / dz Gott der Herr im sechsten gebott / steelen / Ja auch im zehenden gebott / alle vnordenliche begird / zü des nächsten gütern bei peen ewiger verdamnuß verbotten / zü dem das natürlich gesatz auch darwider / vnd die Kaiserliche geschribne Recht / vnnd des Reichs halßgerichts ordnung / dem steelen / die straff henckens aufferlegt haben.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/20>, abgerufen am 03.12.2024.