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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Demnach beuelhen wir allen vnser / Ober vnd Vnderampleüten ernstlich / vnd wöllen / das sie auff solche Dieb / ein fleissig auffsehen haben / vnd wo sie derselbigen einichen erfarn vnd betretten / darauff sie auch güte vnd gewisse kundtschafft machen sollen / die gefencklich annemen / für recht stellen / peenlich beklagen / vnd durch erkanntnus des rechten / dem rechten gemeß / strencklich straffen lassen.

Welcher auch sich obgemelter vnchristlicher reden / so im anfang diß artickels gemelt / vernemen ließ / der soll von den Amptleüten fencklich angenommen / vnnd mit vngnaden strencklich gestrafft werden.

Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich vilfeltig mit veld Diebstal / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern wachssenden früch ten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit / vnd üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig auffmercken haben lassen / vnd wa etliche derselben betretten / mit der straff so etwan geweßt / als setzen in ein korb oder schneller / vnd in ein wasser herab fallen / oder auff einem schragen durch jre vätter streichen / oder mit der Burgerlichen gefencknus / nach gestalt der sachen / vnd alters der personen / straffen lassen / jnen züstr aff / vnd andern zü ein exempel / solcher diebstal sich züenthalten.

Aber die alten Manns oder weibs personen / so feld diebstall begangen / sollen nach jrem verschulden / strencklich gestr afft werden.

Von leichtfertiger beiwonung / vnd schandtlicher hürei.

Demnach beuelhen wir allen vnser / Ober vnd Vnderampleüten ernstlich / vnd wöllen / das sie auff solche Dieb / ein fleissig auffsehen haben / vnd wo sie derselbigen einichen erfarn vnd betretten / darauff sie auch güte vñ gewisse kundtschafft machen sollen / die gefencklich annemen / für recht stellen / peenlich beklagen / vnd durch erkanntnus des rechten / dem rechten gemeß / strencklich straffen lassen.

Welcher auch sich obgemelter vnchristlicher reden / so im anfang diß artickels gemelt / vernemen ließ / der soll von den Amptleüten fencklich angenommen / vnnd mit vngnaden strencklich gestrafft werden.

Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich vilfeltig mit veld Diebstal / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern wachssenden früch ten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit / vnd üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig auffmercken haben lassen / vnd wa etliche derselben betretten / mit der straff so etwan geweßt / als setzen in ein korb oder schneller / vnd in ein wasser herab fallen / oder auff einem schragen durch jre vätter streichen / oder mit der Burgerlichen gefencknus / nach gestalt der sachen / vnd alters der personen / straffen lassen / jnen züstr aff / vnd andern zü ein exempel / solcher diebstal sich züenthalten.

Aber die alten Manns oder weibs personen / so feld diebstall begangen / sollen nach jrem verschulden / strencklich gestr afft werden.

Von leichtfertiger beiwonung / vnd schandtlicher hürei.
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[8/0021] Demnach beuelhen wir allen vnser / Ober vnd Vnderampleüten ernstlich / vnd wöllen / das sie auff solche Dieb / ein fleissig auffsehen haben / vnd wo sie derselbigen einichen erfarn vnd betretten / darauff sie auch güte vñ gewisse kundtschafft machen sollen / die gefencklich annemen / für recht stellen / peenlich beklagen / vnd durch erkanntnus des rechten / dem rechten gemeß / strencklich straffen lassen. Welcher auch sich obgemelter vnchristlicher reden / so im anfang diß artickels gemelt / vernemen ließ / der soll von den Amptleüten fencklich angenommen / vnnd mit vngnaden strencklich gestrafft werden. Nach dem sich auch befindt / das die jugendt / von Knaben vnd Töchterlin / sich vilfeltig mit veld Diebstal / als hinnemung des Obs / Trauben / vnd andern wachssenden früch ten / besudeln / dardurch sie auch in andere boßheit / vnd üppige laster geraten. Dem nun zübegegnen / ist vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt / auff solch jungs / vnnutz / diebisch gesind / ein fleissig auffmercken haben lassen / vnd wa etliche derselben betretten / mit der straff so etwan geweßt / als setzen in ein korb oder schneller / vnd in ein wasser herab fallen / oder auff einem schragen durch jre vätter streichen / oder mit der Burgerlichen gefencknus / nach gestalt der sachen / vnd alters der personen / straffen lassen / jnen züstr aff / vnd andern zü ein exempel / solcher diebstal sich züenthalten. Aber die alten Manns oder weibs personen / so feld diebstall begangen / sollen nach jrem verschulden / strencklich gestr afft werden. Von leichtfertiger beiwonung / vnd schandtlicher hürei.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/21>, abgerufen am 21.11.2024.