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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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ordnung, welche besagt: "Bei allen Bestimmungen dieses Gesetzes, die
sich beziehen oder die betreffen das Stimmrecht für die Gemeinden und
Körperschaften, haben die Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit sie das
männliche Geschlecht betreffen, ebenso Geltung für die Frauen." Ein
Gesetz von 1894 erweiterte und sicherte die Rechte der verheirateten
Frauen in den ländlichen Gemeinde- und Bezirksräten und den Armen-
pflegschaften. Es bestimmte, daß niemand durch Geschlecht und Heirat
davon ausgeschlossen sei, Mitglied eines Kirchengemeinderats zu sein,
zum Waisenpfleger ernannt zu werden, auf der Wahlliste einer Lokal-
verwaltung zu stehen oder Wähler für irgendeine lokale Behörde
zu sein.

Die städtische Verwaltung Londons ist durch ein Gesetz vom Jahre
1899 neu geregelt worden. Die weltlichen Kirchspiele (Vestries)
wurden zu größeren Bezirken zusammengefaßt, deren Kompetenzen be-
trächtlich erweitert sind. Die Frauen, welche eine eigene Wohnung
haben, wie klein diese auch sei, besitzen das aktive Wahlrecht zu diesen
Körperschaften. Um ihre Wählbarkeit zu Räten und Aeltesten (Alder-
men) entbrannte im Unter- und Oberhaus ein heißer Kampf, in dem
das Frauenrecht schließlich unterlegen ist.

Jn Schottland erhielten die Frauen im allgemeinen unter den
gleichen Bedingungen wie in England (was die vom Ehemann getrennt
lebenden Frauen anbelangt jedoch unter günstigeren Bedingungen als
dort), im Jahre 1881 das Wahlrecht zu den Stadträten, im Jahre 1889
zu den Grafschaftsräten. Jhre Gleichberechtigung, die Schulräte be-
treffend, war ihnen schon 1872 zuerkannt worden. Sie besitzen wie
in England Zutritt und Stimme zu den Versammlungen der Kirchen-
gemeinde.

Jn Jrland eignet den Frauen, die selbständige Steuerzahler sind,
das aktive Wahlrecht zu den Gemeindekörperschaften seit 1887, und seit
1896 auch aktives und passives Wahlrecht in der Armenpflege. Das
Gesetz von 1898, das am 15. Januar 1899 in Wirksamkeit trat, hat die
lokale Verwaltung Jrlands derjenigen Englands in den wesentlichen
Zügen angeglichen. Die Frauen besitzen nun auf Grund dieses Gesetzes
das aktive Wahlrecht zu den eigentlichen Stadträten, das aktive und
passive Wahlrecht zu drei anderen Typen städtischer Verwaltung. Zu
den weltlichen Kirchspielräten und den ländlichen Sanitätsdistrikträten,
die mit den "Unions" der Armenpflegschaften übereinstimmen, eignet
ihnen das aktive und passive Wahlrecht, zu den Grafschaftsräten sind
sie bloß stimmberechtigt, nicht wählbar. Zu bemerken ist, daß es in
Jrland weder Schulräte noch Kirchengemeinderäte gibt. Die neue Ver-
waltungsvorlage der Regierung für Jrland sieht eine nationale Rats-
kammer
mit dem Sitz in Dublin vor, die auf Grund des geltenden
Gemeindewahlrechts zusammengesetzt werden soll. Jn ihr
würden also auch die Frauen unter den festgesetzten Bestimmungen das
aktive Wahlrecht besitzen.

Den Bestimmungen der englischen Gesetzgebung, das Frauenwahl-
recht betreffend, haftet ein schwerer Mangel an. Die Frauen können
nur dann als Wählerinnen in die Wählerlisten eingetragen werden,
wenn sie auf ihren Namen, sei es als Eigentum oder in Miete, ein
Haus bewohnen, das zu den Armenlasten zugezogen wird. Es ergibt
sich daraus die praktische Folge, daß das Frauenstimmrecht zu den
Körperschaften der Lokalverwaltung kein allgemeines ist, das auch von
der Masse der Proletarierinnen ausgeübt werden kann. Und was die

ordnung, welche besagt: „Bei allen Bestimmungen dieses Gesetzes, die
sich beziehen oder die betreffen das Stimmrecht für die Gemeinden und
Körperschaften, haben die Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit sie das
männliche Geschlecht betreffen, ebenso Geltung für die Frauen.‟ Ein
Gesetz von 1894 erweiterte und sicherte die Rechte der verheirateten
Frauen in den ländlichen Gemeinde- und Bezirksräten und den Armen-
pflegschaften. Es bestimmte, daß niemand durch Geschlecht und Heirat
davon ausgeschlossen sei, Mitglied eines Kirchengemeinderats zu sein,
zum Waisenpfleger ernannt zu werden, auf der Wahlliste einer Lokal-
verwaltung zu stehen oder Wähler für irgendeine lokale Behörde
zu sein.

Die städtische Verwaltung Londons ist durch ein Gesetz vom Jahre
1899 neu geregelt worden. Die weltlichen Kirchspiele (Vestries)
wurden zu größeren Bezirken zusammengefaßt, deren Kompetenzen be-
trächtlich erweitert sind. Die Frauen, welche eine eigene Wohnung
haben, wie klein diese auch sei, besitzen das aktive Wahlrecht zu diesen
Körperschaften. Um ihre Wählbarkeit zu Räten und Aeltesten (Alder-
men) entbrannte im Unter- und Oberhaus ein heißer Kampf, in dem
das Frauenrecht schließlich unterlegen ist.

Jn Schottland erhielten die Frauen im allgemeinen unter den
gleichen Bedingungen wie in England (was die vom Ehemann getrennt
lebenden Frauen anbelangt jedoch unter günstigeren Bedingungen als
dort), im Jahre 1881 das Wahlrecht zu den Stadträten, im Jahre 1889
zu den Grafschaftsräten. Jhre Gleichberechtigung, die Schulräte be-
treffend, war ihnen schon 1872 zuerkannt worden. Sie besitzen wie
in England Zutritt und Stimme zu den Versammlungen der Kirchen-
gemeinde.

Jn Jrland eignet den Frauen, die selbständige Steuerzahler sind,
das aktive Wahlrecht zu den Gemeindekörperschaften seit 1887, und seit
1896 auch aktives und passives Wahlrecht in der Armenpflege. Das
Gesetz von 1898, das am 15. Januar 1899 in Wirksamkeit trat, hat die
lokale Verwaltung Jrlands derjenigen Englands in den wesentlichen
Zügen angeglichen. Die Frauen besitzen nun auf Grund dieses Gesetzes
das aktive Wahlrecht zu den eigentlichen Stadträten, das aktive und
passive Wahlrecht zu drei anderen Typen städtischer Verwaltung. Zu
den weltlichen Kirchspielräten und den ländlichen Sanitätsdistrikträten,
die mit den „Unions‟ der Armenpflegschaften übereinstimmen, eignet
ihnen das aktive und passive Wahlrecht, zu den Grafschaftsräten sind
sie bloß stimmberechtigt, nicht wählbar. Zu bemerken ist, daß es in
Jrland weder Schulräte noch Kirchengemeinderäte gibt. Die neue Ver-
waltungsvorlage der Regierung für Jrland sieht eine nationale Rats-
kammer
mit dem Sitz in Dublin vor, die auf Grund des geltenden
Gemeindewahlrechts zusammengesetzt werden soll. Jn ihr
würden also auch die Frauen unter den festgesetzten Bestimmungen das
aktive Wahlrecht besitzen.

Den Bestimmungen der englischen Gesetzgebung, das Frauenwahl-
recht betreffend, haftet ein schwerer Mangel an. Die Frauen können
nur dann als Wählerinnen in die Wählerlisten eingetragen werden,
wenn sie auf ihren Namen, sei es als Eigentum oder in Miete, ein
Haus bewohnen, das zu den Armenlasten zugezogen wird. Es ergibt
sich daraus die praktische Folge, daß das Frauenstimmrecht zu den
Körperschaften der Lokalverwaltung kein allgemeines ist, das auch von
der Masse der Proletarierinnen ausgeübt werden kann. Und was die

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[61/0071] ordnung, welche besagt: „Bei allen Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich beziehen oder die betreffen das Stimmrecht für die Gemeinden und Körperschaften, haben die Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit sie das männliche Geschlecht betreffen, ebenso Geltung für die Frauen.‟ Ein Gesetz von 1894 erweiterte und sicherte die Rechte der verheirateten Frauen in den ländlichen Gemeinde- und Bezirksräten und den Armen- pflegschaften. Es bestimmte, daß niemand durch Geschlecht und Heirat davon ausgeschlossen sei, Mitglied eines Kirchengemeinderats zu sein, zum Waisenpfleger ernannt zu werden, auf der Wahlliste einer Lokal- verwaltung zu stehen oder Wähler für irgendeine lokale Behörde zu sein. Die städtische Verwaltung Londons ist durch ein Gesetz vom Jahre 1899 neu geregelt worden. Die weltlichen Kirchspiele (Vestries) wurden zu größeren Bezirken zusammengefaßt, deren Kompetenzen be- trächtlich erweitert sind. Die Frauen, welche eine eigene Wohnung haben, wie klein diese auch sei, besitzen das aktive Wahlrecht zu diesen Körperschaften. Um ihre Wählbarkeit zu Räten und Aeltesten (Alder- men) entbrannte im Unter- und Oberhaus ein heißer Kampf, in dem das Frauenrecht schließlich unterlegen ist. Jn Schottland erhielten die Frauen im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen wie in England (was die vom Ehemann getrennt lebenden Frauen anbelangt jedoch unter günstigeren Bedingungen als dort), im Jahre 1881 das Wahlrecht zu den Stadträten, im Jahre 1889 zu den Grafschaftsräten. Jhre Gleichberechtigung, die Schulräte be- treffend, war ihnen schon 1872 zuerkannt worden. Sie besitzen wie in England Zutritt und Stimme zu den Versammlungen der Kirchen- gemeinde. Jn Jrland eignet den Frauen, die selbständige Steuerzahler sind, das aktive Wahlrecht zu den Gemeindekörperschaften seit 1887, und seit 1896 auch aktives und passives Wahlrecht in der Armenpflege. Das Gesetz von 1898, das am 15. Januar 1899 in Wirksamkeit trat, hat die lokale Verwaltung Jrlands derjenigen Englands in den wesentlichen Zügen angeglichen. Die Frauen besitzen nun auf Grund dieses Gesetzes das aktive Wahlrecht zu den eigentlichen Stadträten, das aktive und passive Wahlrecht zu drei anderen Typen städtischer Verwaltung. Zu den weltlichen Kirchspielräten und den ländlichen Sanitätsdistrikträten, die mit den „Unions‟ der Armenpflegschaften übereinstimmen, eignet ihnen das aktive und passive Wahlrecht, zu den Grafschaftsräten sind sie bloß stimmberechtigt, nicht wählbar. Zu bemerken ist, daß es in Jrland weder Schulräte noch Kirchengemeinderäte gibt. Die neue Ver- waltungsvorlage der Regierung für Jrland sieht eine nationale Rats- kammer mit dem Sitz in Dublin vor, die auf Grund des geltenden Gemeindewahlrechts zusammengesetzt werden soll. Jn ihr würden also auch die Frauen unter den festgesetzten Bestimmungen das aktive Wahlrecht besitzen. Den Bestimmungen der englischen Gesetzgebung, das Frauenwahl- recht betreffend, haftet ein schwerer Mangel an. Die Frauen können nur dann als Wählerinnen in die Wählerlisten eingetragen werden, wenn sie auf ihren Namen, sei es als Eigentum oder in Miete, ein Haus bewohnen, das zu den Armenlasten zugezogen wird. Es ergibt sich daraus die praktische Folge, daß das Frauenstimmrecht zu den Körperschaften der Lokalverwaltung kein allgemeines ist, das auch von der Masse der Proletarierinnen ausgeübt werden kann. Und was die

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/71>, abgerufen am 21.11.2024.