Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.schützten das näher Anverwandschafts-Recht vor/ erhielten auch vom Kayser Rudolpho II. darüber die Belehnung. Immittelst ist dieser Streit noch nicht entschieden/ und mag der Leser bey Untersuchung beyderseits Recht/ selbst erwegen/ wer dazu die beste Befugniß habe. Die Oder- und Nieder-Laußnitz erhielte/ und zwar nur das Chur-Haus/ im vorigen Seculo, indem der Kayserl. Hof/ Johann Georg I. wegen der zu recuperirung derselben/ aufgewendeten Kriegs-Unkosten/ ihn und sein Haus damit satisfacirte / welches gewiß ein gar considerabler Zuwachs war/ wiewohl die Laußnitz vor diesem auch schon bey dem Sächsischen Hause gewesen: Was ihm sonst/ durch Absterben verschiedener Grafschaften/ als der Rochlitzischen/ Brenischen/ Laußnitzischen / Pleissischen/ Eylenburgischen/ Eisenbergischen/ und anderer/ ingleichendurch Heyrahten zugefallen/ ist zum Theil schon berühret/ zum Theil umständlich anzuführen nicht nöhtig. Zwischen ihn und denen Häusern Brandenburg und Hessen/ ist eine ewige Erbverbrüderung und mutuelle succession, errichtet; dergestalt/ daß bey gäntzlicher Aussterbung der männlichen Linie/ eines dem andern succediren muß. Auf die Grafschaft Hanau hat das Chur-Haus von Ferdinando III. die Anwartschaft erhalten. Welcher Fall sich dermahlen leichte ereignen kan. Die von Ihro Churfürstlichen Durchl. Fridrich Augusto, anno 1697. erlangte Königliche Polnische Cron/ gehöret ebenfals unter die incrementa dieses hohen Hauses/ gereichet auch zu dessen ungemeinen splendeur, wie sich denn selbiges ohne dies vielfältig mahl mit Königl. Geblüthe und nummehr auch mit dem Allerdurchl. Oestereichisen Kayserl. Hause vermählet hat. Und ob wohl Aller-hochgedachten Königs seine Feinde/ ihn von dem Thron zu bringen/ sich verschiedene mahl bemühet/ so hat doch dessen sonderbahrer Großmuht und Standhaftigkeit/ alle und viele Machinationes jederzeit/ auf eine gantz wundersame Art/ zubesiegen gewust. Anzeige derer Ursachen/ warum die von des Königes Augusti Majestät/ als Churfürsten zu Sachsen/ auf die Land-Marg- und Burggrafschaften Thüringen/ Meissen / Magdeburg und Meissen/ im Reichs-Fürsten-Rath gesuchte Vota[unleserliches Material] weder von dem Fürstl. Hause Sachsen Ernestinischer Linien insonders/ darein gewilliget werden möge/ mit Ablehnung derer in der Königlichen und Churfürstlichen Sächsischen also genannten und hierbey angedruckten Besugniß zu deren Behauptung angeführten Ursachen. §. 1. Es wird hiermit zuförderst contestiret/ daß man denen Desideriis des Königs Augusti Majest. in obhabender hohen Qualität eines Chur- oder Fürsten zu Sachsen / wegen der Admission im Reichs-Fürstlichen Collegio, Vid. Churfürstl. Sächs. Deduct. de anno 1609. Chur Brand. und Pfaltz Neub[unleserliches Material]ra darauf ertheilte Antwort. vid. Albin l. c. tit. XV. Id. loc. cit. vid. Limnae Jur. Publ. l. 5. c. 15. & ibi additam.
schützten das näher Anverwandschafts-Recht vor/ erhielten auch vom Kayser Rudolpho II. darüber die Belehnung. Immittelst ist dieser Streit noch nicht entschieden/ und mag der Leser bey Untersuchung beyderseits Recht/ selbst erwegen/ wer dazu die beste Befugniß habe. Die Oder- und Nieder-Laußnitz erhielte/ und zwar nur das Chur-Haus/ im vorigen Seculo, indem der Kayserl. Hof/ Johann Georg I. wegen der zu recuperirung derselben/ aufgewendeten Kriegs-Unkosten/ ihn und sein Haus damit satisfacirte / welches gewiß ein gar considerabler Zuwachs war/ wiewohl die Laußnitz vor diesem auch schon bey dem Sächsischen Hause gewesen: Was ihm sonst/ durch Absterben verschiedener Grafschaften/ als der Rochlitzischen/ Brenischen/ Laußnitzischen / Pleissischen/ Eylenburgischen/ Eisenbergischen/ und anderer/ ingleichendurch Heyrahten zugefallen/ ist zum Theil schon berühret/ zum Theil umständlich anzuführen nicht nöhtig. Zwischen ihn und denen Häusern Brandenburg und Hessen/ ist eine ewige Erbverbrüderung und mutuelle succession, errichtet; dergestalt/ daß bey gäntzlicher Aussterbung der männlichen Linie/ eines dem andern succediren muß. Auf die Grafschaft Hanau hat das Chur-Haus von Ferdinando III. die Anwartschaft erhalten. Welcher Fall sich dermahlen leichte ereignen kan. Die von Ihro Churfürstlichen Durchl. Fridrich Augusto, anno 1697. erlangte Königliche Polnische Cron/ gehöret ebenfals unter die incrementa dieses hohen Hauses/ gereichet auch zu dessen ungemeinen splendeur, wie sich denn selbiges ohne dies vielfältig mahl mit Königl. Geblüthe und nummehr auch mit dem Allerdurchl. Oestereichisen Kayserl. Hause vermählet hat. Und ob wohl Aller-hochgedachten Königs seine Feinde/ ihn von dem Thron zu bringen/ sich verschiedene mahl bemühet/ so hat doch dessen sonderbahrer Großmuht und Standhaftigkeit/ alle und viele Machinationes jederzeit/ auf eine gantz wundersame Art/ zubesiegen gewust. Anzeige derer Ursachen/ warum die von des Königes Augusti Majestät/ als Churfürsten zu Sachsen/ auf die Land-Marg- und Burggrafschaften Thüringen/ Meissen / Magdeburg und Meissen/ im Reichs-Fürsten-Rath gesuchte Vota[unleserliches Material] weder von dem Fürstl. Hause Sachsen Ernestinischer Linien insonders/ darein gewilliget werden möge/ mit Ablehnung derer in der Königlichen und Churfürstlichen Sächsischen also genannten und hierbey angedruckten Besugniß zu deren Behauptung angeführten Ursachen. §. 1. Es wird hiermit zuförderst contestiret/ daß man denen Desideriis des Königs Augusti Majest. in obhabender hohen Qualität eines Chur- oder Fürsten zu Sachsen / wegen der Admission im Reichs-Fürstlichen Collegio, Vid. Churfürstl. Sächs. Deduct. de anno 1609. Chur Brand. und Pfaltz Neub[unleserliches Material]ra darauf ertheilte Antwort. vid. Albin l. c. tit. XV. Id. loc. cit. vid. Limnae Jur. Publ. l. 5. c. 15. & ibi additam.
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schützten das näher Anverwandschafts-Recht vor/ erhielten auch vom Kayser Rudolpho II. darüber die Belehnung. Immittelst ist dieser Streit noch nicht entschieden/ und mag der Leser bey Untersuchung beyderseits Recht/ selbst erwegen/ wer dazu die beste Befugniß habe. Die Oder- und Nieder-Laußnitz erhielte/ und zwar nur das Chur-Haus/ im vorigen Seculo, indem der Kayserl. Hof/ Johann Georg I. wegen der zu recuperirung derselben/ aufgewendeten Kriegs-Unkosten/ ihn und sein Haus damit satisfacirte / welches gewiß ein gar considerabler Zuwachs war/ wiewohl die Laußnitz vor diesem auch schon bey dem Sächsischen Hause gewesen: Was ihm sonst/ durch Absterben verschiedener Grafschaften/ als der Rochlitzischen/ Brenischen/ Laußnitzischen / Pleissischen/ Eylenburgischen/ Eisenbergischen/ und anderer/ ingleichendurch Heyrahten zugefallen/ ist zum Theil schon berühret/ zum Theil umständlich anzuführen nicht nöhtig. Zwischen ihn und denen Häusern Brandenburg und Hessen/ ist eine ewige Erbverbrüderung und mutuelle succession, errichtet; dergestalt/ daß bey gäntzlicher Aussterbung der männlichen Linie/ eines dem andern succediren muß. Auf die Grafschaft Hanau hat das Chur-Haus von Ferdinando III. die Anwartschaft erhalten. Welcher Fall sich dermahlen leichte ereignen kan. Die von Ihro Churfürstlichen Durchl. Fridrich Augusto, anno 1697. erlangte Königliche Polnische Cron/ gehöret ebenfals unter die incrementa dieses hohen Hauses/ gereichet auch zu dessen ungemeinen splendeur, wie sich denn selbiges ohne dies vielfältig mahl mit Königl. Geblüthe und nummehr auch mit dem Allerdurchl. Oestereichisen Kayserl. Hause vermählet hat. Und ob wohl Aller-hochgedachten Königs seine Feinde/ ihn von dem Thron zu bringen/ sich verschiedene mahl bemühet/ so hat doch dessen sonderbahrer Großmuht und Standhaftigkeit/ alle und viele Machinationes jederzeit/ auf eine gantz wundersame Art/ zubesiegen gewust. Anzeige derer Ursachen/ warum die von des Königes Augusti Majestät/ als Churfürsten zu Sachsen/ auf die Land-Marg- und Burggrafschaften Thüringen/ Meissen / Magdeburg und Meissen/ im Reichs-Fürsten-Rath gesuchte Vota_ weder von dem Fürstl. Hause Sachsen Ernestinischer Linien insonders/ darein gewilliget werden möge/ mit Ablehnung derer in der Königlichen und Churfürstlichen Sächsischen also genannten und hierbey angedruckten Besugniß zu deren Behauptung angeführten Ursachen.
§. 1.
Es wird hiermit zuförderst contestiret/ daß man denen Desideriis des Königs Augusti Majest. in obhabender hohen Qualität eines Chur- oder Fürsten zu Sachsen / wegen der Admission im Reichs-Fürstlichen Collegio,
Vid. Churfürstl. Sächs. Deduct. de anno 1609. Chur Brand. und Pfaltz Neub_ ra darauf ertheilte Antwort.
vid. Albin l. c. tit. XV.
Id. loc. cit.
vid. Limnae Jur. Publ. l. 5. c. 15. & ibi additam.
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