Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.richs, bey dieser Linie beständig verblieben: Von daran aber hat die Albertinische beydes erhalten/ so sie auch noch besitzet. Das Marggrafthum Meissen aber bekam Graf Conrad, weil er/ von der Mütterlichen Seiten von den alten Marggrafen in Meissen/ und sonderlich von dem Eckberto II. abstammete / von welcher Zeit an es ebenfals beständig dem Sächsischen Hause einverleibet gewesen/ und in der Theilung der beyden Gebrüdere/ Ernesti und Alberti diesem gelassen ward. Die Landgrafschaft Thüringen fiel diesem Hause im 13. seculo zu/ als Heinrich Rarpoth letzter Landgraf daselbst/ ohne männliche Erben verstorben/ da den Heinrich II. oder der Erleuchtete solche Erbschaft antrat. Die Pfaltz-Sachsen/ hatten die vorigen Landgrafen in Thüringen bis auf nur besagten Heinricum Rarpoth inne gehabt/ derowegen Henricus illustris solche Zier ebenfals erhielte/ sie kam aber von dieser Familie auf die Ascanische/ oder Anhaltinische/ und nach deren Abgange/ wieder zurück auf die Sächsische/ bey der sie mit der Chur verknüpffet ward. Ob nun wohl solche in dem Titul itzo nicht geführet wird/ so hat man sich doch deren vor diesem bedienet. Wie annebenst dieses Haus mit der Chur-Würde ausgezieret worden / darvon ist vorher Erwehnung geschehen. Die Gefürstete Grafschaft Henneberg / fiel nach Absterben des letzten Grafens/ anno 1583, verinöge der errichteten successions pacten, ihm anheim: Das Burggrafthum Magdeburg aber/ so vor diesem verschiedene Herren gehabt/ erlangete Hertzog Rudolff von Sachsen/ ein Sohn Hertzog Alberti II. von dem Kayser Rudolpho I. und zwar wie man saget/ daß es unabläßlich bey diesem Hause verbleiben solte/ derohalben es auch nach Aussterben den Anhaltischen/ mit selbiger auf die Marggrafen zu Meissen gelanget wäre. Welcher gestalt indessen das Chur Haus Sachsen/ sowohl wegen des Meißnischen/ ingleichen des dasigen Marggrafthums/ und des Thüringischen Landgrafthums/ vor etlichen Jahren in dem Reichs Fürsten Rathe/ 4 neue vota gesuchet/ ist zwar aus denen actis publicis bekannt; jedoch weil dieses eine sehr merckwürdige Sache/ als wil man/ zum Behuf der Historie/ das von Seiten der Fürstlichen Sächstschen Häuser hier wieder gethane Einwenden alhier mit beybringen/ indem aus solchem beyderseits Argumenta zur gnüge erhellen/ es ist aber zu Ende dieses Satzes zubefinden. Ob sonst das Chur-Haus alles Rechtenswegen das Burggrafthum Magdeburg sich gantz und gar begeben/ auch solches vor diesem von dem Ertz-Bisthum Magdeburg dependiret habe/ mögen andere ausmachen. Die Julichischen- und Klevischen Lande/ suchte das Haus Sachsen 1609. auch zu erlangen: Doch Chur-Pfaltz und Chur-Brandenburg/ als die nechsten Nachbahren Krausers Bericht vom Ursprung des Hauses Sachsen. Schurtzfl. l. c. p. 658. Albin. l. c. tit. 15. Vid. Weck. Chron. Dresd. p. m. 469. Vid. Elect. Jur. Publ. T. 1. 2.
richs, bey dieser Linie beständig verblieben: Von daran aber hat die Albertinische beydes erhalten/ so sie auch noch besitzet. Das Marggrafthum Meissen aber bekam Graf Conrad, weil er/ von der Mütterlichen Seiten von den alten Marggrafen in Meissen/ und sonderlich von dem Eckberto II. abstammete / von welcher Zeit an es ebenfals beständig dem Sächsischen Hause einverleibet gewesen/ und in der Theilung der beyden Gebrüdere/ Ernesti und Alberti diesem gelassen ward. Die Landgrafschaft Thüringen fiel diesem Hause im 13. seculo zu/ als Heinrich Rarpoth letzter Landgraf daselbst/ ohne männliche Erben verstorben/ da den Heinrich II. oder der Erleuchtete solche Erbschaft antrat. Die Pfaltz-Sachsen/ hatten die vorigen Landgrafen in Thüringen bis auf nur besagten Heinricum Rarpoth inne gehabt/ derowegen Henricus illustris solche Zier ebenfals erhielte/ sie kam aber von dieser Familie auf die Ascanische/ oder Anhaltinische/ und nach deren Abgange/ wieder zurück auf die Sächsische/ bey der sie mit der Chur verknüpffet ward. Ob nun wohl solche in dem Titul itzo nicht geführet wird/ so hat man sich doch deren vor diesem bedienet. Wie annebenst dieses Haus mit der Chur-Würde ausgezieret worden / darvon ist vorher Erwehnung geschehen. Die Gefürstete Grafschaft Henneberg / fiel nach Absterben des letzten Grafens/ anno 1583, verinöge der errichteten successions pacten, ihm anheim: Das Burggrafthum Magdeburg aber/ so vor diesem verschiedene Herren gehabt/ erlangete Hertzog Rudolff von Sachsen/ ein Sohn Hertzog Alberti II. von dem Kayser Rudolpho I. und zwar wie man saget/ daß es unabläßlich bey diesem Hause verbleiben solte/ derohalben es auch nach Aussterben den Anhaltischen/ mit selbiger auf die Marggrafen zu Meissen gelanget wäre. Welcher gestalt indessen das Chur Haus Sachsen/ sowohl wegen des Meißnischen/ ingleichen des dasigen Marggrafthums/ und des Thüringischen Landgrafthums/ vor etlichen Jahren in dem Reichs Fürsten Rathe/ 4 neue vota gesuchet/ ist zwar aus denen actis publicis bekannt; jedoch weil dieses eine sehr merckwürdige Sache/ als wil man/ zum Behuf der Historie/ das von Seiten der Fürstlichen Sächstschen Häuser hier wieder gethane Einwenden alhier mit beybringen/ indem aus solchem beyderseits Argumenta zur gnüge erhellen/ es ist aber zu Ende dieses Satzes zubefinden. Ob sonst das Chur-Haus alles Rechtenswegen das Burggrafthum Magdeburg sich gantz und gar begeben/ auch solches vor diesem von dem Ertz-Bisthum Magdeburg dependiret habe/ mögen andere ausmachen. Die Julichischen- und Klevischen Lande/ suchte das Haus Sachsen 1609. auch zu erlangen: Doch Chur-Pfaltz und Chur-Brandenburg/ als die nechsten Nachbahren Krausers Bericht vom Ursprung des Hauses Sachsen. Schurtzfl. l. c. p. 658. Albin. l. c. tit. 15. Vid. Weck. Chron. Dresd. p. m. 469. Vid. Elect. Jur. Publ. T. 1. 2.
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richs, bey dieser Linie beständig verblieben: Von daran aber hat die Albertinische beydes erhalten/ so sie auch noch besitzet. Das Marggrafthum Meissen aber bekam Graf Conrad, weil er/ von der Mütterlichen Seiten von den alten Marggrafen in Meissen/ und sonderlich von dem Eckberto II. abstammete / von welcher Zeit an es ebenfals beständig dem Sächsischen Hause einverleibet gewesen/ und in der Theilung der beyden Gebrüdere/ Ernesti und Alberti diesem gelassen ward. Die Landgrafschaft Thüringen fiel diesem Hause im 13. seculo zu/ als Heinrich Rarpoth letzter Landgraf daselbst/ ohne männliche Erben verstorben/ da den Heinrich II. oder der Erleuchtete solche Erbschaft antrat. Die Pfaltz-Sachsen/ hatten die vorigen Landgrafen in Thüringen bis auf nur besagten Heinricum Rarpoth inne gehabt/ derowegen Henricus illustris solche Zier ebenfals erhielte/ sie kam aber von dieser Familie auf die Ascanische/ oder Anhaltinische/ und nach deren Abgange/ wieder zurück auf die Sächsische/ bey der sie mit der Chur verknüpffet ward. Ob nun wohl solche in dem Titul itzo nicht geführet wird/ so hat man sich doch deren vor diesem bedienet. Wie annebenst dieses Haus mit der Chur-Würde ausgezieret worden / darvon ist vorher Erwehnung geschehen. Die Gefürstete Grafschaft Henneberg / fiel nach Absterben des letzten Grafens/ anno 1583, verinöge der errichteten successions pacten, ihm anheim: Das Burggrafthum Magdeburg aber/ so vor diesem verschiedene Herren gehabt/ erlangete Hertzog Rudolff von Sachsen/ ein Sohn Hertzog Alberti II. von dem Kayser Rudolpho I. und zwar wie man saget/ daß es unabläßlich bey diesem Hause verbleiben solte/ derohalben es auch nach Aussterben den Anhaltischen/ mit selbiger auf die Marggrafen zu Meissen gelanget wäre. Welcher gestalt indessen das Chur Haus Sachsen/ sowohl wegen des Meißnischen/ ingleichen des dasigen Marggrafthums/ und des Thüringischen Landgrafthums/ vor etlichen Jahren in dem Reichs Fürsten Rathe/ 4 neue vota gesuchet/ ist zwar aus denen actis publicis bekannt; jedoch weil dieses eine sehr merckwürdige Sache/ als wil man/ zum Behuf der Historie/ das von Seiten der Fürstlichen Sächstschen Häuser hier wieder gethane Einwenden alhier mit beybringen/ indem aus solchem beyderseits Argumenta zur gnüge erhellen/ es ist aber zu Ende dieses Satzes zubefinden. Ob sonst das Chur-Haus alles Rechtenswegen das Burggrafthum Magdeburg sich gantz und gar begeben/ auch solches vor diesem von dem Ertz-Bisthum Magdeburg dependiret habe/ mögen andere ausmachen. Die Julichischen- und Klevischen Lande/ suchte das Haus Sachsen 1609. auch zu erlangen: Doch Chur-Pfaltz und Chur-Brandenburg/ als die nechsten Nachbahren
Krausers Bericht vom Ursprung des Hauses Sachsen.
Schurtzfl. l. c. p. 658.
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