Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.net/ so geschiehet dergleichen dem Fürstl. Hause auch/ jedoch beyden in solcher Gestalt und Masse/ daß jedes mit deme/ so es würcklich inne hat/ principaliter belehnet/ wegen des andern aber zu der in obangezogenen Restitutions Brief dem Churfürsten und dessen Fürstl. Descendenz gleichfals wiederum zugelegten mutueller Mit-belehnschaft gelassen / solchemnach gleichwie zwischen dem Chur- und Fürstl. Hause hierinn bey dem Kayserl. Reichs-Lehn-Hofe kein Unterschied gemacht/ also auch aus freyen Stücken keiner zu machen noch zu erdenckenn seyn wird. Ja es ist vielmehr notabel, daß vermöge derer Kayserlichen Lehn-Briefe das Fürstliche Haus Sachsen-Weimar/ Sachsen-Eisenach/ und Sachsen-Gotha/ auch noch letzthin jedes seines Fürstlichen Orts mit der Land-Grafschaft Thüringen sc. nomine atque titulo universali sive generali ausdrücklich belehnet worden/ solches in dem Lehn-Brief des Chur-Hauses 1687. mit dergleichen expression nicht/ sondern die Belehnung zwar auf das Churfürstenthum: [unleserliches Material]c. Die Burggrafschaften Magdeburg und Meissen sc. Wie auch unter andern specialiter mit denen Aembtern Sachsenburg / Weide/ Arnshaug/ Triptis/ Ziegenrück und so dann mit Hertzog Johann Friedrichs (des gewesenen Churfürsten) Theil/ ausgeschlossen was seinen Söhnen / vermöge der Capitulation und Naumburgischen Vertrags/ vorbehalten/ nemlich an der Landgrafschaft Thüringen und Marggrafschaft Meissen/ geschiehet / welchem nach/ da je zwischen dem Chur- und diesem Fürstl. Hause ein Unterschied hierinn zu machen/ oder zu suchen seyn solte/ dasselbe darinn bestehen oder anzutreffen seyn würde/ daß dieses mit der Landgrafschaft Thüringen sc. nomine generali, jenes aber nur mit einem gewissen Theil titulo particulari belehnet worden. §. 9. Es habe nun aber ein Churfürst zu Sachsen in Thüringen/ was er wolle/ so hat er doch die Landgrafschaft nicht alleine und nimmermehr so viel/ daß es dem/ das darinn denen Fürstl. Häusern Sachsen Weimar/ Eisenach und Gotha zu gehörig / gleichgehen möge; welche aber auch alle ein jedes sein darauf gegründetes Reichs-Fürstliches Votum hat/ solcher gestalt aber von dem Landgraviatu universali sich absorbiren lassen müsten/ wann man nicht mit einer Sache zwey- und mehrmahlen in specie wiederkommen solle/ so man andern Orts sub titulo generali sive universali praetendiren wil. Wie es dann auch nicht anders würde anzusehen seyn/ als wann vor/ neben/ oder nach denen wegen Pfaltzlautern / Simmern/ Neuburg/ Zweybrück/ Wolffenbüttel/ Zell/ Darmstadt/ Cassel / Schwerin/ Gustrau/ und andern dergleichen abgelegten special votis, auch auf Pfaltz/ Braunschweig/ Lüneburg/ Hessen/ Mecklenburg nomine generali atque universali besondere Vota praetendiret und admittiret werden solten. Und ob es wohl bey diesem Chur-Sächsische Gesuch/ eine so gefährliche Meinung nicht haben sollen/ (worauf net/ so geschiehet dergleichen dem Fürstl. Hause auch/ jedoch beyden in solcher Gestalt und Masse/ daß jedes mit deme/ so es würcklich inne hat/ principaliter belehnet/ wegen des andern aber zu der in obangezogenen Restitutions Brief dem Churfürsten und dessen Fürstl. Descendenz gleichfals wiederum zugelegten mutueller Mit-belehnschaft gelassen / solchemnach gleichwie zwischen dem Chur- und Fürstl. Hause hierinn bey dem Kayserl. Reichs-Lehn-Hofe kein Unterschied gemacht/ also auch aus freyen Stücken keiner zu machen noch zu erdenckẽn seyn wird. Ja es ist vielmehr notabel, daß vermöge derer Kayserlichen Lehn-Briefe das Fürstliche Haus Sachsen-Weimar/ Sachsen-Eisenach/ und Sachsen-Gotha/ auch noch letzthin jedes seines Fürstlichen Orts mit der Land-Grafschaft Thüringen sc. nomine atque titulo universali sive generali ausdrücklich belehnet worden/ solches in dem Lehn-Brief des Chur-Hauses 1687. mit dergleichen expression nicht/ sondern die Belehnung zwar auf das Churfürstenthum: [unleserliches Material]c. Die Burggrafschaften Magdeburg und Meissen sc. Wie auch unter andern specialiter mit denen Aembtern Sachsenburg / Weide/ Arnshaug/ Triptis/ Ziegenrück und so dann mit Hertzog Johann Friedrichs (des gewesenen Churfürsten) Theil/ ausgeschlossen was seinen Söhnen / vermöge der Capitulation und Naumburgischen Vertrags/ vorbehalten/ nemlich an der Landgrafschaft Thüringen und Marggrafschaft Meissen/ geschiehet / welchem nach/ da je zwischen dem Chur- und diesem Fürstl. Hause ein Unterschied hierinn zu machen/ oder zu suchen seyn solte/ dasselbe darinn bestehen oder anzutreffen seyn würde/ daß dieses mit der Landgrafschaft Thüringen sc. nomine generali, jenes aber nur mit einem gewissen Theil titulo particulari belehnet worden. §. 9. Es habe nun aber ein Churfürst zu Sachsen in Thüringen/ was er wolle/ so hat er doch die Landgrafschaft nicht alleine und nimmermehr so viel/ daß es dem/ das darinn denen Fürstl. Häusern Sachsen Weimar/ Eisenach und Gotha zu gehörig / gleichgehen möge; welche aber auch alle ein jedes sein darauf gegründetes Reichs-Fürstliches Votum hat/ solcher gestalt aber von dem Landgraviatu universali sich absorbiren lassen müsten/ wann man nicht mit einer Sache zwey- und mehrmahlen in specie wiederkommen solle/ so man andern Orts sub titulo generali sive universali praetendiren wil. Wie es dann auch nicht anders würde anzusehen seyn/ als wann vor/ neben/ oder nach denen wegen Pfaltzlautern / Simmern/ Neuburg/ Zweybrück/ Wolffenbüttel/ Zell/ Darmstadt/ Cassel / Schwerin/ Gustrau/ und andern dergleichen abgelegten special votis, auch auf Pfaltz/ Braunschweig/ Lüneburg/ Hessen/ Mecklenburg nomine generali atque universali besondere Vota praetendiret und admittiret werden solten. 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Ja es ist vielmehr notabel, daß vermöge derer Kayserlichen Lehn-Briefe das Fürstliche Haus Sachsen-Weimar/ Sachsen-Eisenach/ und Sachsen-Gotha/ auch noch letzthin jedes seines Fürstlichen Orts mit der Land-Grafschaft Thüringen sc. nomine atque titulo universali sive generali ausdrücklich belehnet worden/ solches in dem Lehn-Brief des Chur-Hauses 1687. mit dergleichen expression nicht/ sondern die Belehnung zwar auf das Churfürstenthum: <gap reason="illegible"/>c. Die Burggrafschaften Magdeburg und Meissen sc. Wie auch unter andern specialiter mit denen Aembtern Sachsenburg / Weide/ Arnshaug/ Triptis/ Ziegenrück und so dann mit Hertzog Johann Friedrichs (des gewesenen Churfürsten) Theil/ ausgeschlossen was seinen Söhnen / vermöge der Capitulation und Naumburgischen Vertrags/ vorbehalten/ nemlich an der Landgrafschaft Thüringen und Marggrafschaft Meissen/ geschiehet / welchem nach/ da je zwischen dem Chur- und diesem Fürstl. Hause ein Unterschied hierinn zu machen/ oder zu suchen seyn solte/ dasselbe darinn bestehen oder anzutreffen seyn würde/ daß dieses mit der Landgrafschaft Thüringen sc. nomine generali, jenes aber nur mit einem gewissen Theil titulo particulari belehnet worden.</p> <p>§. 9.</p> <p>Es habe nun aber ein Churfürst zu Sachsen in Thüringen/ was er wolle/ so hat er doch die Landgrafschaft nicht alleine und nimmermehr so viel/ daß es dem/ das darinn denen Fürstl. Häusern Sachsen Weimar/ Eisenach und Gotha zu gehörig / gleichgehen möge; welche aber auch alle ein jedes sein darauf gegründetes Reichs-Fürstliches Votum hat/ solcher gestalt aber von dem Landgraviatu universali sich absorbiren lassen müsten/ wann man nicht mit einer Sache zwey- und mehrmahlen in specie wiederkommen solle/ so man andern Orts sub titulo generali sive universali praetendiren wil. Wie es dann auch nicht anders würde anzusehen seyn/ als wann vor/ neben/ oder nach denen wegen Pfaltzlautern / Simmern/ Neuburg/ Zweybrück/ Wolffenbüttel/ Zell/ Darmstadt/ Cassel / Schwerin/ Gustrau/ und andern dergleichen abgelegten special votis, auch auf Pfaltz/ Braunschweig/ Lüneburg/ Hessen/ Mecklenburg nomine generali atque universali besondere Vota praetendiret und admittiret werden solten. Und ob es wohl bey diesem Chur-Sächsische Gesuch/ eine so gefährliche Meinung nicht haben sollen/ (worauf </p> </div> </body> </text> </TEI> [83/0126]
net/ so geschiehet dergleichen dem Fürstl. Hause auch/ jedoch beyden in solcher Gestalt und Masse/ daß jedes mit deme/ so es würcklich inne hat/ principaliter belehnet/ wegen des andern aber zu der in obangezogenen Restitutions Brief dem Churfürsten und dessen Fürstl. Descendenz gleichfals wiederum zugelegten mutueller Mit-belehnschaft gelassen / solchemnach gleichwie zwischen dem Chur- und Fürstl. Hause hierinn bey dem Kayserl. Reichs-Lehn-Hofe kein Unterschied gemacht/ also auch aus freyen Stücken keiner zu machen noch zu erdenckẽn seyn wird. Ja es ist vielmehr notabel, daß vermöge derer Kayserlichen Lehn-Briefe das Fürstliche Haus Sachsen-Weimar/ Sachsen-Eisenach/ und Sachsen-Gotha/ auch noch letzthin jedes seines Fürstlichen Orts mit der Land-Grafschaft Thüringen sc. nomine atque titulo universali sive generali ausdrücklich belehnet worden/ solches in dem Lehn-Brief des Chur-Hauses 1687. mit dergleichen expression nicht/ sondern die Belehnung zwar auf das Churfürstenthum: _ c. Die Burggrafschaften Magdeburg und Meissen sc. Wie auch unter andern specialiter mit denen Aembtern Sachsenburg / Weide/ Arnshaug/ Triptis/ Ziegenrück und so dann mit Hertzog Johann Friedrichs (des gewesenen Churfürsten) Theil/ ausgeschlossen was seinen Söhnen / vermöge der Capitulation und Naumburgischen Vertrags/ vorbehalten/ nemlich an der Landgrafschaft Thüringen und Marggrafschaft Meissen/ geschiehet / welchem nach/ da je zwischen dem Chur- und diesem Fürstl. Hause ein Unterschied hierinn zu machen/ oder zu suchen seyn solte/ dasselbe darinn bestehen oder anzutreffen seyn würde/ daß dieses mit der Landgrafschaft Thüringen sc. nomine generali, jenes aber nur mit einem gewissen Theil titulo particulari belehnet worden.
§. 9.
Es habe nun aber ein Churfürst zu Sachsen in Thüringen/ was er wolle/ so hat er doch die Landgrafschaft nicht alleine und nimmermehr so viel/ daß es dem/ das darinn denen Fürstl. Häusern Sachsen Weimar/ Eisenach und Gotha zu gehörig / gleichgehen möge; welche aber auch alle ein jedes sein darauf gegründetes Reichs-Fürstliches Votum hat/ solcher gestalt aber von dem Landgraviatu universali sich absorbiren lassen müsten/ wann man nicht mit einer Sache zwey- und mehrmahlen in specie wiederkommen solle/ so man andern Orts sub titulo generali sive universali praetendiren wil. Wie es dann auch nicht anders würde anzusehen seyn/ als wann vor/ neben/ oder nach denen wegen Pfaltzlautern / Simmern/ Neuburg/ Zweybrück/ Wolffenbüttel/ Zell/ Darmstadt/ Cassel / Schwerin/ Gustrau/ und andern dergleichen abgelegten special votis, auch auf Pfaltz/ Braunschweig/ Lüneburg/ Hessen/ Mecklenburg nomine generali atque universali besondere Vota praetendiret und admittiret werden solten. Und ob es wohl bey diesem Chur-Sächsische Gesuch/ eine so gefährliche Meinung nicht haben sollen/ (worauf
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