Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.d. n. I. man auch dieses Fürstl. Theils die in der Befugnis enthaltene Contestation annimmt/ daß dem Fürstl. Hause die demselben/ wegen ihrer Lande / nach und nach zugewachsene Vota billig zu gönnen seyn) noch auch haben kan/ daß höchstgedachter Fürstl. Häuser Vota specialia von Chur-Sachsen durch das Votum generale eines Landgrafens in Thüringen bey Reichs-Versammlungen gleichsam verschlungen werden solten; so könte es doch ohne merckliche und unumgängliche Verkleinerung dererselben/ zumahln vor einen gesambten Reichs-Convent, vornemlich aber vor und bey dem Fürstl. Collegio, nicht abgehen/ (anderer Bedencklichkeiten dermahlen zugeschweigen) wann ein Churfürst von Sachsen in demselben/ als ob er alleine der Landgraf in Thüringen wäre/ sich aufführen / oder doch die gantze Landgrafschaft solcher gestalt durch ihn repraesentiret werden solte. Daß Landgraf Balthasar wegen Thüringen sein Votum geführet/ ist wohl kein Zweifel/ dann die Landgrafschaft Thüringen freylich ein solches Votum zur Gnüge austrägt; Aber hat auch zu selbiger Zeit von Weymar/ Eisenach/ Gotha / sich einige besondere Stimme bey Reichs-Versammlungen hören lassen? Welche / daß sie in Zukunft aufkommen würden/ keinen Menschen damahln zu Sinne kommen mögen. §. 10 Wann man nach obiger Vorstellung/ die beyden Haupt-requisita in Erwegung ziehet / welche Reichs-kündig zu Erhaltung sessionis & voti in Imperio erfordert werden/ so ereignet sich/ bey gegenwärtigen Chur-Sächsischen Gesuch/ an beyden ein unwiedersprechlicher offenbahrer Abgang. Sintemahl/ wie in vorigen ausgeführet/ beydes der Fundus, als das Landgrafthum Thüringen/ weder des Königs Augusti Maj. noch dero in GOtt ruhenden hohen Vorfahren/ von Churfürst Moritz an bis hieher/ zuständig gewesen/ noch auch selbige/ in verwichenen Zeiten/ so wenig als jetzo dieses Landgrafthums/ wegen der sonst erforderten Matricular-Anschlag auf- und über sich haben/ sondern ihre sämtliche Lande in dem Churfürstlichen Anschlage notorie begriffen und verfangen sind. Da hingegen von denen Fürstl. Sächsischen Häusern/ und von einen jeden derselben/ vor seinen Antheil der völlige Anschlag/ wegen ihrer/ aus dem Landgrafthum Thüringen bestehenden Fürstenthümern/ auch noch bey jetzigen Reichs-Kriege / jedesmahl vollkommentlich und richtig praestiret/ und dadurch das Landgräfliche Thüringische Reichs-Matricularpraestandum geleistet und abgestattet/ auch noch damit beständig continuiret wird. Aus solchen/ und vorhergehenden allen aber / kan auch leicht ersehen und geurtheilet werden/ mit welchen Fug/ in der so genannten Befugniß/ Churfürst Moritz/ vor den ersten acquirenten der völligen Landgrafschaft Thüringen an- und darbey noch gar vorgegeben werden mögen/ daß die Hertzogen/ der Ernestischen Linie/ so wenig Theil an dem Landgräflichen Reichs-Voto hätten/ als wenig Sie das Sächsisch- und Meißnische d. n. I. man auch dieses Fürstl. Theils die in der Befugnis enthaltene Contestation annimmt/ daß dem Fürstl. Hause die demselben/ wegen ihrer Lande / nach und nach zugewachsene Vota billig zu gönnen seyn) noch auch haben kan/ daß höchstgedachter Fürstl. Häuser Vota specialia von Chur-Sachsen durch das Votum generale eines Landgrafens in Thüringen bey Reichs-Versammlungen gleichsam verschlungen werden solten; so könte es doch ohne merckliche und unumgängliche Verkleinerung dererselben/ zumahln vor einen gesambten Reichs-Convent, vornemlich aber vor und bey dem Fürstl. Collegio, nicht abgehen/ (anderer Bedencklichkeiten dermahlen zugeschweigen) wann ein Churfürst von Sachsen in demselben/ als ob er alleine der Landgraf in Thüringen wäre/ sich aufführen / oder doch die gantze Landgrafschaft solcher gestalt durch ihn repraesentiret werden solte. Daß Landgraf Balthasar wegen Thüringen sein Votum geführet/ ist wohl kein Zweifel/ dann die Landgrafschaft Thüringen freylich ein solches Votum zur Gnüge austrägt; Aber hat auch zu selbiger Zeit von Weymar/ Eisenach/ Gotha / sich einige besondere Stimme bey Reichs-Versammlungen hören lassen? Welche / daß sie in Zukunft aufkommen würden/ keinen Menschen damahln zu Sinne kommen mögen. §. 10 Wann man nach obiger Vorstellung/ die beyden Haupt-requisita in Erwegung ziehet / welche Reichs-kündig zu Erhaltung sessionis & voti in Imperio erfordert werden/ so ereignet sich/ bey gegenwärtigen Chur-Sächsischen Gesuch/ an beyden ein unwiedersprechlicher offenbahrer Abgang. Sintemahl/ wie in vorigen ausgeführet/ beydes der Fundus, als das Landgrafthum Thüringen/ weder des Königs Augusti Maj. noch dero in GOtt ruhenden hohen Vorfahren/ von Churfürst Moritz an bis hieher/ zuständig gewesen/ noch auch selbige/ in verwichenen Zeiten/ so wenig als jetzo dieses Landgrafthums/ wegen der sonst erforderten Matricular-Anschlag auf- und über sich haben/ sondern ihre sämtliche Lande in dem Churfürstlichen Anschlage notoriè begriffen und verfangen sind. Da hingegen von denen Fürstl. Sächsischen Häusern/ und von einen jeden derselben/ vor seinen Antheil der völlige Anschlag/ wegen ihrer/ aus dem Landgrafthum Thüringen bestehenden Fürstenthümern/ auch noch bey jetzigen Reichs-Kriege / jedesmahl vollkommentlich und richtig praestiret/ und dadurch das Landgräfliche Thüringische Reichs-Matricularpraestandum geleistet und abgestattet/ auch noch damit beständig continuiret wird. Aus solchen/ und vorhergehenden allen aber / kan auch leicht ersehen und geurtheilet werden/ mit welchen Fug/ in der so genannten Befugniß/ Churfürst Moritz/ vor den ersten acquirenten der völligen Landgrafschaft Thüringen an- und darbey noch gar vorgegeben werden mögen/ daß die Hertzogen/ der Ernestischen Linie/ so wenig Theil an dem Landgräflichen Reichs-Voto hätten/ als wenig Sie das Sächsisch- und Meißnische <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0127" n="84"/><note place="left">d. n. I.</note> man auch dieses Fürstl. Theils die in der Befugnis enthaltene Contestation annimmt/ daß dem Fürstl. Hause die demselben/ wegen ihrer Lande / nach und nach zugewachsene Vota billig zu gönnen seyn) noch auch haben kan/ daß höchstgedachter Fürstl. Häuser Vota specialia von Chur-Sachsen durch das Votum generale eines Landgrafens in Thüringen bey Reichs-Versammlungen gleichsam verschlungen werden solten; so könte es doch ohne merckliche und unumgängliche Verkleinerung dererselben/ zumahln vor einen gesambten Reichs-Convent, vornemlich aber vor und bey dem Fürstl. Collegio, nicht abgehen/ (anderer Bedencklichkeiten dermahlen zugeschweigen) wann ein Churfürst von Sachsen in demselben/ als ob er alleine der Landgraf in Thüringen wäre/ sich aufführen / oder doch die gantze Landgrafschaft solcher gestalt durch ihn repraesentiret werden solte. Daß Landgraf Balthasar wegen Thüringen sein Votum geführet/ ist wohl kein Zweifel/ dann die Landgrafschaft Thüringen freylich ein solches Votum zur Gnüge austrägt; Aber hat auch zu selbiger Zeit von Weymar/ Eisenach/ Gotha / sich einige besondere Stimme bey Reichs-Versammlungen hören lassen? Welche / daß sie in Zukunft aufkommen würden/ keinen Menschen damahln zu Sinne kommen mögen.</p> <p>§. 10</p> <p>Wann man nach obiger Vorstellung/ die beyden Haupt-requisita in Erwegung ziehet / welche Reichs-kündig zu Erhaltung sessionis & voti in Imperio erfordert werden/ so ereignet sich/ bey gegenwärtigen Chur-Sächsischen Gesuch/ an beyden ein unwiedersprechlicher offenbahrer Abgang. Sintemahl/ wie in vorigen ausgeführet/ beydes der Fundus, als das Landgrafthum Thüringen/ weder des Königs Augusti Maj. noch dero in GOtt ruhenden hohen Vorfahren/ von Churfürst Moritz an bis hieher/ zuständig gewesen/ noch auch selbige/ in verwichenen Zeiten/ so wenig als jetzo dieses Landgrafthums/ wegen der sonst erforderten Matricular-Anschlag auf- und über sich haben/ sondern ihre sämtliche Lande in dem Churfürstlichen Anschlage notoriè begriffen und verfangen sind. Da hingegen von denen Fürstl. Sächsischen Häusern/ und von einen jeden derselben/ vor seinen Antheil der völlige Anschlag/ wegen ihrer/ aus dem Landgrafthum Thüringen bestehenden Fürstenthümern/ auch noch bey jetzigen Reichs-Kriege / jedesmahl vollkommentlich und richtig praestiret/ und dadurch das Landgräfliche Thüringische Reichs-Matricularpraestandum geleistet und abgestattet/ auch noch damit beständig continuiret wird. Aus solchen/ und vorhergehenden allen aber / kan auch leicht ersehen und geurtheilet werden/ mit welchen Fug/ in der so genannten Befugniß/ Churfürst Moritz/ vor den ersten acquirenten der völligen Landgrafschaft Thüringen an- und darbey noch gar vorgegeben werden mögen/ daß die Hertzogen/ der Ernestischen Linie/ so wenig Theil an dem Landgräflichen Reichs-Voto hätten/ als wenig Sie das Sächsisch- und Meißnische </p> </div> </body> </text> </TEI> [84/0127]
man auch dieses Fürstl. Theils die in der Befugnis enthaltene Contestation annimmt/ daß dem Fürstl. Hause die demselben/ wegen ihrer Lande / nach und nach zugewachsene Vota billig zu gönnen seyn) noch auch haben kan/ daß höchstgedachter Fürstl. Häuser Vota specialia von Chur-Sachsen durch das Votum generale eines Landgrafens in Thüringen bey Reichs-Versammlungen gleichsam verschlungen werden solten; so könte es doch ohne merckliche und unumgängliche Verkleinerung dererselben/ zumahln vor einen gesambten Reichs-Convent, vornemlich aber vor und bey dem Fürstl. Collegio, nicht abgehen/ (anderer Bedencklichkeiten dermahlen zugeschweigen) wann ein Churfürst von Sachsen in demselben/ als ob er alleine der Landgraf in Thüringen wäre/ sich aufführen / oder doch die gantze Landgrafschaft solcher gestalt durch ihn repraesentiret werden solte. Daß Landgraf Balthasar wegen Thüringen sein Votum geführet/ ist wohl kein Zweifel/ dann die Landgrafschaft Thüringen freylich ein solches Votum zur Gnüge austrägt; Aber hat auch zu selbiger Zeit von Weymar/ Eisenach/ Gotha / sich einige besondere Stimme bey Reichs-Versammlungen hören lassen? Welche / daß sie in Zukunft aufkommen würden/ keinen Menschen damahln zu Sinne kommen mögen.
d. n. I. §. 10
Wann man nach obiger Vorstellung/ die beyden Haupt-requisita in Erwegung ziehet / welche Reichs-kündig zu Erhaltung sessionis & voti in Imperio erfordert werden/ so ereignet sich/ bey gegenwärtigen Chur-Sächsischen Gesuch/ an beyden ein unwiedersprechlicher offenbahrer Abgang. Sintemahl/ wie in vorigen ausgeführet/ beydes der Fundus, als das Landgrafthum Thüringen/ weder des Königs Augusti Maj. noch dero in GOtt ruhenden hohen Vorfahren/ von Churfürst Moritz an bis hieher/ zuständig gewesen/ noch auch selbige/ in verwichenen Zeiten/ so wenig als jetzo dieses Landgrafthums/ wegen der sonst erforderten Matricular-Anschlag auf- und über sich haben/ sondern ihre sämtliche Lande in dem Churfürstlichen Anschlage notoriè begriffen und verfangen sind. Da hingegen von denen Fürstl. Sächsischen Häusern/ und von einen jeden derselben/ vor seinen Antheil der völlige Anschlag/ wegen ihrer/ aus dem Landgrafthum Thüringen bestehenden Fürstenthümern/ auch noch bey jetzigen Reichs-Kriege / jedesmahl vollkommentlich und richtig praestiret/ und dadurch das Landgräfliche Thüringische Reichs-Matricularpraestandum geleistet und abgestattet/ auch noch damit beständig continuiret wird. Aus solchen/ und vorhergehenden allen aber / kan auch leicht ersehen und geurtheilet werden/ mit welchen Fug/ in der so genannten Befugniß/ Churfürst Moritz/ vor den ersten acquirenten der völligen Landgrafschaft Thüringen an- und darbey noch gar vorgegeben werden mögen/ daß die Hertzogen/ der Ernestischen Linie/ so wenig Theil an dem Landgräflichen Reichs-Voto hätten/ als wenig Sie das Sächsisch- und Meißnische
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