Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.chen Commisions-Decreten nicht leicht vorgekommene Clausul zu allerunterthänigster Danck - Erkäntniß und Obligation dererjenigen so sich darbey interssiret erachten mögen/ gesetzet worden/ daß die Willfahrung auf die Chur-Sächsische Ersuchung in der Zuversicht/ daß solches zu keines andern Nachtheil gereichen (wodurch die Jura particularia eines und des andern darbey besonders interessirten Standes in Obacht genommen /) mithin auch Churfürsten und Fürsten des Reichs nicht entgegen seyn werde/ (womit auf die Jura Collegiorum communia reflectiret wird) geschehen sey; Also daß/ wenn sich bey einem oder dem andern das Contrarium ereignet/ Se. Kayserl. Majestät sich nicht werden ungefällig seyn lassen/ wann jedes an seinem Ort seine Nothdurft oder Interesse dargegen beobachtet/ und die Willfahrung depreciret/ so ohne Zweiffel auf oberwehntes Vorgeben/ wie das Fürstliche Haus Ernestinischer Lime sich dargegen so gar nicht moviren würde/ daß es vielmehr seine Gefälligkeit und sich des Wercks mit seiner secundirung anzunehmen bezeuget/ als auch/ daß sonst niemand voluntatem contradicendi hätte/ erfolget/ solchem nach wiederum ipso Jure dahin fället/ was blos und allein auf einseitige Vorstellung/ und da der andere Theil noch nicht darwider gehöret/ erlanget/ und ausgebracht worden. §. 16. Es möchte aber auch endlich mit diesem negotio sive desiderio speciali beschaffen seyn wie es wolte/ so ist doch dabey vor allen Dingen und hauptsächlich zu consideriren/ daß wann Res merae facultatis von dieser Art und Gattung/ auf / oder in Ubung kommen solten/ daß man nemlich so leichte ratione eines jedweden Fürstenthums/ dessen Besitzere vor alten Zeiten etwa ein Votum gehabt/ oder wegen dergleichen Güther/ die solches importirten/ und dabey man zu einem Matriculat - Anschlagen sich verstünde/ Sessionem & Votum im Fürsten-Rath occupiren möchte/ in kurtzer Zeit ein solcher Concursus von competenten erfolgen könte/ daß dafür in diesem Reichs-Collegio nicht würde zu subsistiren / sondern dasselbe ipso facto gäntzlich annihiliret seyn/ sintemahlen wann ein jedweder considerabler hoher Reichs-Standt auf seine Lande samt und und sonders / welche ein separates Fürstenthum austrügen/ oder occasione deren vormahlen zu alten Zeiten etwa ein Fürstl. Votum, bey damahligen gantz diversen Zustande der Reichs-Tags-Verfassung/ geführet worden/ oder auch worauf einer/ der die neue Fürstl. Würde suchete/ caeteris paribus consensu Imperatoris & Imperii endlich eines Voti fähig seyn könte/ selbiges sogleich eben erlangen wolte und solte/ oder gar dergleichen Votum, als rem merae facultatis vor sich zu führen befugt/ ingleichen ein oder anderer hoher Stand/ der künftig diese oder jene votirende Reichs-Stadt an sich brächte/ deswegen sich ihres Voti im Städte-Rath anzumassen berechtiget wäre/ durch dieses Inconvenienz die jetzigen so wohl im Fürstl. als Städtischen Reichs- chen Commisions-Decreten nicht leicht vorgekommene Clausul zu allerunterthänigster Danck - Erkäntniß und Obligation dererjenigen so sich darbey interssiret erachten mögen/ gesetzet worden/ daß die Willfahrung auf die Chur-Sächsische Ersuchung in der Zuversicht/ daß solches zu keines andern Nachtheil gereichen (wodurch die Jura particularia eines und des andern darbey besonders interessirten Standes in Obacht genommen /) mithin auch Churfürsten und Fürsten des Reichs nicht entgegen seyn werde/ (womit auf die Jura Collegiorum communia reflectiret wird) geschehen sey; Also daß/ wenn sich bey einem oder dem andern das Contrarium ereignet/ Se. Kayserl. Majestät sich nicht werden ungefällig seyn lassen/ wann jedes an seinem Ort seine Nothdurft oder Interesse dargegen beobachtet/ und die Willfahrung depreciret/ so ohne Zweiffel auf oberwehntes Vorgeben/ wie das Fürstliche Haus Ernestinischer Lime sich dargegen so gar nicht moviren würde/ daß es vielmehr seine Gefälligkeit und sich des Wercks mit seiner secundirung anzunehmen bezeuget/ als auch/ daß sonst niemand voluntatem contradicendi hätte/ erfolget/ solchem nach wiederum ipso Jure dahin fället/ was blos und allein auf einseitige Vorstellung/ und da der andere Theil noch nicht darwider gehöret/ erlanget/ und ausgebracht worden. §. 16. Es möchte aber auch endlich mit diesem negotio sive desiderio speciali beschaffen seyn wie es wolte/ so ist doch dabey vor allen Dingen und hauptsächlich zu consideriren/ daß wann Res merae facultatis von dieser Art und Gattung/ auf / oder in Ubung kommen solten/ daß man nemlich so leichte ratione eines jedweden Fürstenthums/ dessen Besitzere vor alten Zeiten etwa ein Votum gehabt/ oder wegen dergleichen Güther/ die solches importirten/ und dabey man zu einem Matriculat - Anschlagen sich verstünde/ Sessionem & Votum im Fürsten-Rath occupiren möchte/ in kurtzer Zeit ein solcher Concursus von competenten erfolgen könte/ daß dafür in diesem Reichs-Collegio nicht würde zu subsistiren / sondern dasselbe ipso facto gäntzlich annihiliret seyn/ sintemahlen wann ein jedweder considerabler hoher Reichs-Standt auf seine Lande samt und und sonders / welche ein separates Fürstenthum austrügen/ oder occasione deren vormahlen zu alten Zeiten etwa ein Fürstl. Votum, bey damahligen gantz diversen Zustande der Reichs-Tags-Verfassung/ geführet worden/ oder auch worauf einer/ der die neue Fürstl. Würde suchete/ caeteris paribus consensu Imperatoris & Imperii endlich eines Voti fähig seyn könte/ selbiges sogleich eben erlangen wolte und solte/ oder gar dergleichen Votum, als rem merae facultatis vor sich zu führen befugt/ ingleichen ein oder anderer hoher Stand/ der künftig diese oder jene votirende Reichs-Stadt an sich brächte/ deswegen sich ihres Voti im Städte-Rath anzumassen berechtiget wäre/ durch dieses Inconvenienz die jetzigen so wohl im Fürstl. als Städtischen Reichs- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0134" n="91"/> chen Commisions-Decreten nicht leicht vorgekommene Clausul zu allerunterthänigster Danck - Erkäntniß und Obligation dererjenigen so sich darbey interssiret erachten mögen/ gesetzet worden/ daß die Willfahrung auf die Chur-Sächsische Ersuchung in der Zuversicht/ daß solches zu keines andern Nachtheil gereichen (wodurch die Jura particularia eines und des andern darbey besonders interessirten Standes in Obacht genommen /) mithin auch Churfürsten und Fürsten des Reichs nicht entgegen seyn werde/ (womit auf die Jura Collegiorum communia reflectiret wird) geschehen sey; Also daß/ wenn sich bey einem oder dem andern das Contrarium ereignet/ Se. Kayserl. Majestät sich nicht werden ungefällig seyn lassen/ wann jedes an seinem Ort seine Nothdurft oder Interesse dargegen beobachtet/ und die Willfahrung depreciret/ so ohne Zweiffel auf oberwehntes Vorgeben/ wie das Fürstliche Haus Ernestinischer Lime sich dargegen so gar nicht moviren würde/ daß es vielmehr seine Gefälligkeit und sich des Wercks mit seiner secundirung anzunehmen bezeuget/ als auch/ daß sonst niemand voluntatem contradicendi hätte/ erfolget/ solchem nach wiederum ipso Jure dahin fället/ was blos und allein auf einseitige Vorstellung/ und da der andere Theil noch nicht darwider gehöret/ erlanget/ und ausgebracht worden.</p> <p>§. 16.</p> <p>Es möchte aber auch endlich mit diesem negotio sive desiderio speciali beschaffen seyn wie es wolte/ so ist doch dabey vor allen Dingen und hauptsächlich zu consideriren/ daß wann Res merae facultatis von dieser Art und Gattung/ auf / oder in Ubung kommen solten/ daß man nemlich so leichte ratione eines jedweden Fürstenthums/ dessen Besitzere vor alten Zeiten etwa ein Votum gehabt/ oder wegen dergleichen Güther/ die solches importirten/ und dabey man zu einem Matriculat - Anschlagen sich verstünde/ Sessionem & Votum im Fürsten-Rath occupiren möchte/ in kurtzer Zeit ein solcher Concursus von competenten erfolgen könte/ daß dafür in diesem Reichs-Collegio nicht würde zu subsistiren / sondern dasselbe ipso facto gäntzlich annihiliret seyn/ sintemahlen wann ein jedweder considerabler hoher Reichs-Standt auf seine Lande samt und und sonders / welche ein separates Fürstenthum austrügen/ oder occasione deren vormahlen zu alten Zeiten etwa ein Fürstl. Votum, bey damahligen gantz diversen Zustande der Reichs-Tags-Verfassung/ geführet worden/ oder auch worauf einer/ der die neue Fürstl. Würde suchete/ caeteris paribus consensu Imperatoris & Imperii endlich eines Voti fähig seyn könte/ selbiges sogleich eben erlangen wolte und solte/ oder gar dergleichen Votum, als rem merae facultatis vor sich zu führen befugt/ ingleichen ein oder anderer hoher Stand/ der künftig diese oder jene votirende Reichs-Stadt an sich brächte/ deswegen sich ihres Voti im Städte-Rath anzumassen berechtiget wäre/ durch dieses Inconvenienz die jetzigen so wohl im Fürstl. als Städtischen Reichs- </p> </div> </body> </text> </TEI> [91/0134]
chen Commisions-Decreten nicht leicht vorgekommene Clausul zu allerunterthänigster Danck - Erkäntniß und Obligation dererjenigen so sich darbey interssiret erachten mögen/ gesetzet worden/ daß die Willfahrung auf die Chur-Sächsische Ersuchung in der Zuversicht/ daß solches zu keines andern Nachtheil gereichen (wodurch die Jura particularia eines und des andern darbey besonders interessirten Standes in Obacht genommen /) mithin auch Churfürsten und Fürsten des Reichs nicht entgegen seyn werde/ (womit auf die Jura Collegiorum communia reflectiret wird) geschehen sey; Also daß/ wenn sich bey einem oder dem andern das Contrarium ereignet/ Se. Kayserl. Majestät sich nicht werden ungefällig seyn lassen/ wann jedes an seinem Ort seine Nothdurft oder Interesse dargegen beobachtet/ und die Willfahrung depreciret/ so ohne Zweiffel auf oberwehntes Vorgeben/ wie das Fürstliche Haus Ernestinischer Lime sich dargegen so gar nicht moviren würde/ daß es vielmehr seine Gefälligkeit und sich des Wercks mit seiner secundirung anzunehmen bezeuget/ als auch/ daß sonst niemand voluntatem contradicendi hätte/ erfolget/ solchem nach wiederum ipso Jure dahin fället/ was blos und allein auf einseitige Vorstellung/ und da der andere Theil noch nicht darwider gehöret/ erlanget/ und ausgebracht worden.
§. 16.
Es möchte aber auch endlich mit diesem negotio sive desiderio speciali beschaffen seyn wie es wolte/ so ist doch dabey vor allen Dingen und hauptsächlich zu consideriren/ daß wann Res merae facultatis von dieser Art und Gattung/ auf / oder in Ubung kommen solten/ daß man nemlich so leichte ratione eines jedweden Fürstenthums/ dessen Besitzere vor alten Zeiten etwa ein Votum gehabt/ oder wegen dergleichen Güther/ die solches importirten/ und dabey man zu einem Matriculat - Anschlagen sich verstünde/ Sessionem & Votum im Fürsten-Rath occupiren möchte/ in kurtzer Zeit ein solcher Concursus von competenten erfolgen könte/ daß dafür in diesem Reichs-Collegio nicht würde zu subsistiren / sondern dasselbe ipso facto gäntzlich annihiliret seyn/ sintemahlen wann ein jedweder considerabler hoher Reichs-Standt auf seine Lande samt und und sonders / welche ein separates Fürstenthum austrügen/ oder occasione deren vormahlen zu alten Zeiten etwa ein Fürstl. Votum, bey damahligen gantz diversen Zustande der Reichs-Tags-Verfassung/ geführet worden/ oder auch worauf einer/ der die neue Fürstl. Würde suchete/ caeteris paribus consensu Imperatoris & Imperii endlich eines Voti fähig seyn könte/ selbiges sogleich eben erlangen wolte und solte/ oder gar dergleichen Votum, als rem merae facultatis vor sich zu führen befugt/ ingleichen ein oder anderer hoher Stand/ der künftig diese oder jene votirende Reichs-Stadt an sich brächte/ deswegen sich ihres Voti im Städte-Rath anzumassen berechtiget wäre/ durch dieses Inconvenienz die jetzigen so wohl im Fürstl. als Städtischen Reichs-
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