Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Collegiis sich befinden die alten Vota blosser Dings durch die Menge derer zuwachsenden neuen Votorum jedesmahl überstimmet seyn würden/ mithin compages Imperii auf einmahl übern Hauffen fiele/ worzu aber es kommen zu lassen/ die Römische Kayserliche Majestät und sämtlichen Reichs-Stände nimmer gemeynet seyn / noch sich darzu bewegen lassen werden. Sonsten würde auch obiges Argumentum von den rebus merae facultatis der freyen Reichs Ritterschaft (anderer höhern Standes zugeschweigen) in ihrem schon so oft wiewohl vergeblich angebracht - und hoher Orten recommendirten Desiderio wegen ihrer Reception, treflich zu statten kommen/ welche/ daß sie vor alten Zeiten denen Reichs - Versammlungen auch Jure status beygewohnet/ gleichfals würden beybringen und erweißlich machen können. §. 17. Wie nun solches alles communem causam derer hohen Reichs-Collegien so wohl bey denen beyden Burggräfl. als dem Land- und Marggräflichen Voto betrift/ also kan das Fürstl. Haus bey angeführten Umständen und Rationibus in dieses Chur-Sächs. Praetensum so wenig condescendiren/ daß es dargegen vielmehr seinen Dissensum hiermit zu contestiren/ und sich die darwieder competirende beneficia Juris vorzubehalten veranlassen wird/ des allerunthänigsten und freundlichen Vertrauens/ daß weder das Kayserliche Oberhaupt daran einig Ungefallen tragen / noch die Chur - und Fürstl. Mitstände (so vorhin so wohl das gesammte/ als ihr eigenes hierunter mitwaltend- und periclitirendes Interesse in Obacht und Verwahrung zu halten/ von selbsten bedacht und besorget seyn werden/ bevorab da ihnen insgesamt so wohl das Jus als voluntas contradicendi mit abgesprochen werden will /) durch ihre Suffragia demselben zu praejudiciren gemeynet seyn werden; Wie man dann auch gegen des Königs Augusti Majest. und Churfürstl. Durchl. selber die zutragende Confidentz sich nicht entfallen lässet/ daß dieselbe von ihren Postulatis, auf gründlichen Bericht und Vorstellung/ zu welchem praejudiz dieselbe diesem Fürstl. ja ihrem eigenen Chur-Hause / insonders (ausser andern dem publico daraus besorglichen inconvenientien) gereichen würde/ abzustehen/ und sowohl das publicum als dero Stamm-verwandtes Fürstl. Haus mit dergleichen zu verschonen/ geruhen/ oder doch demselben nicht verdencken werden/ wann es sich hierin destomehr zu verwahren suchet/ nachdem die praetension von einem Universal-Land - und Marggraviat vor Kayserl. Majest. und dem Reichs-Convent allzu bedencklich und sorglich anscheinet/ und es die imputation erwecken dürfte/ ob hätte man sich samt denen in GOtt ruhenden Fürstl. Vorfahren von Churfürst Joh. Friedrichen her/ gleichsam vor halb abgetheilte Herren ohne Widerspruch aufführen lassen müssen/ welches doch/ wie es Seiner Majest. Intention nimmer seyn kan/ also wird benebenst auch ausser allen Zweiffel gestellet/ dieselbe werden in Erinnerung der Collegiis sich befinden die alten Vota blosser Dings durch die Menge derer zuwachsenden neuen Votorum jedesmahl überstimmet seyn würden/ mithin compages Imperii auf einmahl übern Hauffen fiele/ worzu aber es kommen zu lassen/ die Römische Kayserliche Majestät und sämtlichen Reichs-Stände nimmer gemeynet seyn / noch sich darzu bewegen lassen werden. Sonsten würde auch obiges Argumentum von den rebus merae facultatis der freyen Reichs Ritterschaft (anderer höhern Standes zugeschweigen) in ihrem schon so oft wiewohl vergeblich angebracht - und hoher Orten recommendirten Desiderio wegen ihrer Reception, treflich zu statten kommen/ welche/ daß sie vor alten Zeiten denen Reichs - Versammlungen auch Jure status beygewohnet/ gleichfals würden beybringen und erweißlich machen können. §. 17. Wie nun solches alles communem causam derer hohen Reichs-Collegien so wohl bey denen beyden Burggräfl. als dem Land- und Marggräflichen Voto betrift/ also kan das Fürstl. Haus bey angeführten Umständen und Rationibus in dieses Chur-Sächs. Praetensum so wenig condescendiren/ daß es dargegen vielmehr seinen Dissensum hiermit zu contestiren/ und sich die darwieder competirende beneficia Juris vorzubehalten veranlassen wird/ des allerunthänigsten und freundlichen Vertrauens/ daß weder das Kayserliche Oberhaupt daran einig Ungefallen tragen / noch die Chur - und Fürstl. Mitstände (so vorhin so wohl das gesammte/ als ihr eigenes hierunter mitwaltend- und periclitirendes Interesse in Obacht und Verwahrung zu halten/ von selbsten bedacht und besorget seyn werden/ bevorab da ihnen insgesamt so wohl das Jus als voluntas contradicendi mit abgesprochen werden will /) durch ihre Suffragia demselben zu praejudiciren gemeynet seyn werden; Wie man dann auch gegen des Königs Augusti Majest. und Churfürstl. Durchl. selber die zutragende Confidentz sich nicht entfallen lässet/ daß dieselbe von ihren Postulatis, auf gründlichen Bericht und Vorstellung/ zu welchem praejudiz dieselbe diesem Fürstl. ja ihrem eigenen Chur-Hause / insonders (ausser andern dem publico daraus besorglichen inconvenientien) gereichen würde/ abzustehen/ und sowohl das publicum als dero Stamm-verwandtes Fürstl. Haus mit dergleichen zu verschonen/ geruhen/ oder doch demselben nicht verdencken werden/ wann es sich hierin destomehr zu verwahren suchet/ nachdem die praetension von einem Universal-Land - und Marggraviat vor Kayserl. Majest. und dem Reichs-Convent allzu bedencklich und sorglich anscheinet/ und es die imputation erwecken dürfte/ ob hätte man sich samt denen in GOtt ruhenden Fürstl. Vorfahren von Churfürst Joh. Friedrichen her/ gleichsam vor halb abgetheilte Herren ohne Widerspruch aufführen lassen müssen/ welches doch/ wie es Seiner Majest. 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Sonsten würde auch obiges Argumentum von den rebus merae facultatis der freyen Reichs Ritterschaft (anderer höhern Standes zugeschweigen) in ihrem schon so oft wiewohl vergeblich angebracht - und hoher Orten recommendirten Desiderio wegen ihrer Reception, treflich zu statten kommen/ welche/ daß sie vor alten Zeiten denen Reichs - Versammlungen auch Jure status beygewohnet/ gleichfals würden beybringen und erweißlich machen können.</p> <p>§. 17.</p> <p>Wie nun solches alles communem causam derer hohen Reichs-Collegien so wohl bey denen beyden Burggräfl. als dem Land- und Marggräflichen Voto betrift/ also kan das Fürstl. Haus bey angeführten Umständen und Rationibus in dieses Chur-Sächs. Praetensum so wenig condescendiren/ daß es dargegen vielmehr seinen Dissensum hiermit zu contestiren/ und sich die darwieder competirende beneficia Juris vorzubehalten veranlassen wird/ des allerunthänigsten und freundlichen Vertrauens/ daß weder das Kayserliche Oberhaupt daran einig Ungefallen tragen / noch die Chur - und Fürstl. Mitstände (so vorhin so wohl das gesammte/ als ihr eigenes hierunter mitwaltend- und periclitirendes Interesse in Obacht und Verwahrung zu halten/ von selbsten bedacht und besorget seyn werden/ bevorab da ihnen insgesamt so wohl das Jus als voluntas contradicendi mit abgesprochen werden will /) durch ihre Suffragia demselben zu praejudiciren gemeynet seyn werden; Wie man dann auch gegen des Königs Augusti Majest. und Churfürstl. Durchl. selber die zutragende Confidentz sich nicht entfallen lässet/ daß dieselbe von ihren Postulatis, auf gründlichen Bericht und Vorstellung/ zu welchem praejudiz dieselbe diesem Fürstl. ja ihrem eigenen Chur-Hause / insonders (ausser andern dem publico daraus besorglichen inconvenientien) gereichen würde/ abzustehen/ und sowohl das publicum als dero Stamm-verwandtes Fürstl. Haus mit dergleichen zu verschonen/ geruhen/ oder doch demselben nicht verdencken werden/ wann es sich hierin destomehr zu verwahren suchet/ nachdem die praetension von einem Universal-Land - und Marggraviat vor Kayserl. Majest. und dem Reichs-Convent allzu bedencklich und sorglich anscheinet/ und es die imputation erwecken dürfte/ ob hätte man sich samt denen in GOtt ruhenden Fürstl. Vorfahren von Churfürst Joh. Friedrichen her/ gleichsam vor halb abgetheilte Herren ohne Widerspruch aufführen lassen müssen/ welches doch/ wie es Seiner Majest. Intention nimmer seyn kan/ also wird benebenst auch ausser allen Zweiffel gestellet/ dieselbe werden in Erinnerung der </p> </div> </body> </text> </TEI> [92/0135]
Collegiis sich befinden die alten Vota blosser Dings durch die Menge derer zuwachsenden neuen Votorum jedesmahl überstimmet seyn würden/ mithin compages Imperii auf einmahl übern Hauffen fiele/ worzu aber es kommen zu lassen/ die Römische Kayserliche Majestät und sämtlichen Reichs-Stände nimmer gemeynet seyn / noch sich darzu bewegen lassen werden. Sonsten würde auch obiges Argumentum von den rebus merae facultatis der freyen Reichs Ritterschaft (anderer höhern Standes zugeschweigen) in ihrem schon so oft wiewohl vergeblich angebracht - und hoher Orten recommendirten Desiderio wegen ihrer Reception, treflich zu statten kommen/ welche/ daß sie vor alten Zeiten denen Reichs - Versammlungen auch Jure status beygewohnet/ gleichfals würden beybringen und erweißlich machen können.
§. 17.
Wie nun solches alles communem causam derer hohen Reichs-Collegien so wohl bey denen beyden Burggräfl. als dem Land- und Marggräflichen Voto betrift/ also kan das Fürstl. Haus bey angeführten Umständen und Rationibus in dieses Chur-Sächs. Praetensum so wenig condescendiren/ daß es dargegen vielmehr seinen Dissensum hiermit zu contestiren/ und sich die darwieder competirende beneficia Juris vorzubehalten veranlassen wird/ des allerunthänigsten und freundlichen Vertrauens/ daß weder das Kayserliche Oberhaupt daran einig Ungefallen tragen / noch die Chur - und Fürstl. Mitstände (so vorhin so wohl das gesammte/ als ihr eigenes hierunter mitwaltend- und periclitirendes Interesse in Obacht und Verwahrung zu halten/ von selbsten bedacht und besorget seyn werden/ bevorab da ihnen insgesamt so wohl das Jus als voluntas contradicendi mit abgesprochen werden will /) durch ihre Suffragia demselben zu praejudiciren gemeynet seyn werden; Wie man dann auch gegen des Königs Augusti Majest. und Churfürstl. Durchl. selber die zutragende Confidentz sich nicht entfallen lässet/ daß dieselbe von ihren Postulatis, auf gründlichen Bericht und Vorstellung/ zu welchem praejudiz dieselbe diesem Fürstl. ja ihrem eigenen Chur-Hause / insonders (ausser andern dem publico daraus besorglichen inconvenientien) gereichen würde/ abzustehen/ und sowohl das publicum als dero Stamm-verwandtes Fürstl. Haus mit dergleichen zu verschonen/ geruhen/ oder doch demselben nicht verdencken werden/ wann es sich hierin destomehr zu verwahren suchet/ nachdem die praetension von einem Universal-Land - und Marggraviat vor Kayserl. Majest. und dem Reichs-Convent allzu bedencklich und sorglich anscheinet/ und es die imputation erwecken dürfte/ ob hätte man sich samt denen in GOtt ruhenden Fürstl. Vorfahren von Churfürst Joh. Friedrichen her/ gleichsam vor halb abgetheilte Herren ohne Widerspruch aufführen lassen müssen/ welches doch/ wie es Seiner Majest. Intention nimmer seyn kan/ also wird benebenst auch ausser allen Zweiffel gestellet/ dieselbe werden in Erinnerung der
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