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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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sich von andern Acten nicht füglich separiren lässet/ in beglaubter Abschrift auszuantworten.

(11.) Nicht weniger bleibet das Fürstliche Haus Sachsen in possessione vel quasi Juris Territorialis cum omnibus commodis, &c. Bey Gleichen/ Blanckenhayn und Cranichfeld/ so weit es solches bishero exercirt/ und in Gebrauch gehabt / bis zu Austrag der Sache/ und sol der Graf von Hatzfeld/ hochbesagten Fürstlichen Hause interims weise/ zur recognition derselben Jährlich 500. fl. in denen gewöhnlichen quartalen/ so die Herren Interessenten, nach proportion unter sich zu vertheilen/ durch die Unterthanen entrichten/ und auf dem unverhoften Miß-Zahlungs-Fall diejenigen Gelder/ welche die Stadt Erfurth/ bey der Fürstlichen Cammer hat/ versichert stehen/ und obgedachte 500. fl. von demselben gekürtzet/ und innenbehalten werden. Imgleichen wird auch der Graf von Hatzfeld bey der Gewehr seiner gerechtsamen/ so weit dieselbe hergebracht / und sonst habenden Gräflichen Reichs-Stande/ ruhig gelassen; damit aber/ weil der Haupt Streit wehrt/ beyde Theile zu einer Thätlichkeit zu gelangen/ nicht Ursach haben/ sol Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen das exercitium actuum superioritatis immittelst folgender gestalt zu führen / gebührend ersucht werden/ daß/ wann der Graf von Hatzfeld künftig/ es sey in actionibus realibus, oder personalibus, da nicht ausserhalb Landes contradiciret worden/ von jemand verklaget/ oder von seinen ertheilten Bescheiden und Urtheln appelliret wird/ oder auch sonsten einiger actus territorialis, welchen bisher das Haus Sachsen exerciret/ zu verrichten verfället solche Querelen / Klagen/ Appellation, und andere jetzt-erwehnte actus der superiorite ad interim, von Ihro Churfürstl. Durchlauchtigkeit angenommen/ darüber cognosciret / und gebührender massen verrichtet/ auch von dem Grafen von Hatzfeld/ die Reichs-Steuer/ und Cammer-Gerichts-Zieler/ ohne Abzug obiger 500. fl. an Ihro Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen gelieffert/ und deroselben gleicher Gestalt ad interim die Vertretung gegen das Reich geleistet werden. Die Haupt-Controvers an sich selbst aber/ wird mit Vorbehalt beyderseits rechtlichen Nohtdurft/ von hochlöblichen Cammer-Gerichte zu Speyer ausgeübet; jedoch/ daß der Process zum schleunigsten gefördert/ alle Thätlichkeit und Attentata beyderseits gegen einander gäntzlich vermieden/ auch von keinen Theil / als ob durch diesen Vergleich die Posses weiter/ als ein jedes Theil solche würcklich und beständig hergebracht/ gegeben/ und gestanden worden/ künstig bey Erörterung oberwehnten Haupt-Streits sonsten angezogen werde.

So viel die 3. Dörfer Ingersleben/ Günthersleben/ und Sultzenbrück betrist / wollen Ihre Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ wie auch der Graf von Hatzfeld von deroselben An- und Zusprüchen nunmehro gäntzlich abstehen/ und sollen dieselben / samt denen darinnen verhandenen After-Lehnen/ auch denen

sich von andern Acten nicht füglich separiren lässet/ in beglaubter Abschrift auszuantworten.

(11.) Nicht weniger bleibet das Fürstliche Haus Sachsen in possessione vel quasi Juris Territorialis cum omnibus commodis, &c. Bey Gleichen/ Blanckenhayn und Cranichfeld/ so weit es solches bishero exercirt/ und in Gebrauch gehabt / bis zu Austrag der Sache/ und sol der Graf von Hatzfeld/ hochbesagten Fürstlichen Hause interims weise/ zur recognition derselben Jährlich 500. fl. in denen gewöhnlichen quartalen/ so die Herren Interessenten, nach proportion unter sich zu vertheilen/ durch die Unterthanen entrichten/ und auf dem unverhoften Miß-Zahlungs-Fall diejenigen Gelder/ welche die Stadt Erfurth/ bey der Fürstlichen Cammer hat/ versichert stehen/ und obgedachte 500. fl. von demselben gekürtzet/ und innenbehalten werden. Imgleichen wird auch der Graf von Hatzfeld bey der Gewehr seiner gerechtsamen/ so weit dieselbe hergebracht / und sonst habenden Gräflichen Reichs-Stande/ ruhig gelassen; damit aber/ weil der Haupt Streit wehrt/ beyde Theile zu einer Thätlichkeit zu gelangen/ nicht Ursach haben/ sol Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen das exercitium actuum superioritatis immittelst folgender gestalt zu führen / gebührend ersucht werden/ daß/ wann der Graf von Hatzfeld künftig/ es sey in actionibus realibus, oder personalibus, da nicht ausserhalb Landes contradiciret worden/ von jemand verklaget/ oder von seinen ertheilten Bescheiden und Urtheln appelliret wird/ oder auch sonsten einiger actus territorialis, welchen bisher das Haus Sachsen exerciret/ zu verrichten verfället solche Querelen / Klagen/ Appellation, und andere jetzt-erwehnte actus der superiorité ad interim, von Ihro Churfürstl. Durchlauchtigkeit angenommen/ darüber cognosciret / und gebührender massen verrichtet/ auch von dem Grafen von Hatzfeld/ die Reichs-Steuer/ und Cammer-Gerichts-Zieler/ ohne Abzug obiger 500. fl. an Ihro Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen gelieffert/ und deroselben gleicher Gestalt ad interim die Vertretung gegen das Reich geleistet werden. Die Haupt-Controvers an sich selbst aber/ wird mit Vorbehalt beyderseits rechtlichen Nohtdurft/ von hochlöblichen Cammer-Gerichte zu Speyer ausgeübet; jedoch/ daß der Process zum schleunigsten gefördert/ alle Thätlichkeit und Attentata beyderseits gegen einander gäntzlich vermieden/ auch von keinen Theil / als ob durch diesen Vergleich die Posses weiter/ als ein jedes Theil solche würcklich und beständig hergebracht/ gegeben/ und gestanden worden/ künstig bey Erörterung oberwehnten Haupt-Streits sonsten angezogen werde.

So viel die 3. Dörfer Ingersleben/ Günthersleben/ und Sultzenbrück betrist / wollen Ihre Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ wie auch der Graf von Hatzfeld von deroselben An- und Zusprüchen nunmehro gäntzlich abstehen/ und sollen dieselben / samt denen darinnen verhandenen After-Lehnen/ auch denen

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        <p>(11.) Nicht weniger bleibet das Fürstliche Haus Sachsen in possessione vel quasi                      Juris Territorialis cum omnibus commodis, &amp;c. Bey Gleichen/ Blanckenhayn                      und Cranichfeld/ so weit es solches bishero exercirt/ und in Gebrauch gehabt /                      bis zu Austrag der Sache/ und sol der Graf von Hatzfeld/ hochbesagten                      Fürstlichen Hause interims weise/ zur recognition derselben Jährlich 500. fl.                      in denen gewöhnlichen quartalen/ so die Herren Interessenten, nach proportion                      unter sich zu vertheilen/ durch die Unterthanen entrichten/ und auf dem                      unverhoften Miß-Zahlungs-Fall diejenigen Gelder/ welche die Stadt Erfurth/ bey                      der Fürstlichen Cammer hat/ versichert stehen/ und obgedachte 500. fl. von                      demselben gekürtzet/ und innenbehalten werden. Imgleichen wird auch der Graf                      von Hatzfeld bey der Gewehr seiner gerechtsamen/ so weit dieselbe hergebracht /                      und sonst habenden Gräflichen Reichs-Stande/ ruhig gelassen; damit aber/ weil                      der Haupt Streit wehrt/ beyde Theile zu einer Thätlichkeit zu gelangen/ nicht                      Ursach haben/ sol Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen das                      exercitium actuum superioritatis immittelst folgender gestalt zu führen /                      gebührend ersucht werden/ daß/ wann der Graf von Hatzfeld künftig/ es sey in                      actionibus realibus, oder personalibus, da nicht ausserhalb Landes contradiciret                      worden/ von jemand verklaget/ oder von seinen ertheilten Bescheiden und                      Urtheln appelliret wird/ oder auch sonsten einiger actus territorialis, welchen                      bisher das Haus Sachsen exerciret/ zu verrichten verfället solche Querelen /                      Klagen/ Appellation, und andere jetzt-erwehnte actus der superiorité ad                      interim, von Ihro Churfürstl. Durchlauchtigkeit angenommen/ darüber cognosciret                     / und gebührender massen verrichtet/ auch von dem Grafen von Hatzfeld/ die                      Reichs-Steuer/ und Cammer-Gerichts-Zieler/ ohne Abzug obiger 500. fl. an Ihro                      Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen gelieffert/ und deroselben gleicher                      Gestalt ad interim die Vertretung gegen das Reich geleistet werden. Die                      Haupt-Controvers an sich selbst aber/ wird mit Vorbehalt beyderseits                      rechtlichen Nohtdurft/ von hochlöblichen Cammer-Gerichte zu Speyer ausgeübet;                      jedoch/ daß der Process zum schleunigsten gefördert/ alle Thätlichkeit und                      Attentata beyderseits gegen einander gäntzlich vermieden/ auch von keinen Theil                     / als ob durch diesen Vergleich die Posses weiter/ als ein jedes Theil solche                      würcklich und beständig hergebracht/ gegeben/ und gestanden worden/ künstig                      bey Erörterung oberwehnten Haupt-Streits sonsten angezogen werde.</p>
        <p>So viel die 3. Dörfer Ingersleben/ Günthersleben/ und Sultzenbrück betrist /                      wollen Ihre Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ wie auch der Graf von Hatzfeld von                      deroselben An- und Zusprüchen nunmehro gäntzlich abstehen/ und sollen dieselben                     / samt denen darinnen verhandenen After-Lehnen/ auch denen
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[108/0151] sich von andern Acten nicht füglich separiren lässet/ in beglaubter Abschrift auszuantworten. (11.) Nicht weniger bleibet das Fürstliche Haus Sachsen in possessione vel quasi Juris Territorialis cum omnibus commodis, &c. Bey Gleichen/ Blanckenhayn und Cranichfeld/ so weit es solches bishero exercirt/ und in Gebrauch gehabt / bis zu Austrag der Sache/ und sol der Graf von Hatzfeld/ hochbesagten Fürstlichen Hause interims weise/ zur recognition derselben Jährlich 500. fl. in denen gewöhnlichen quartalen/ so die Herren Interessenten, nach proportion unter sich zu vertheilen/ durch die Unterthanen entrichten/ und auf dem unverhoften Miß-Zahlungs-Fall diejenigen Gelder/ welche die Stadt Erfurth/ bey der Fürstlichen Cammer hat/ versichert stehen/ und obgedachte 500. fl. von demselben gekürtzet/ und innenbehalten werden. Imgleichen wird auch der Graf von Hatzfeld bey der Gewehr seiner gerechtsamen/ so weit dieselbe hergebracht / und sonst habenden Gräflichen Reichs-Stande/ ruhig gelassen; damit aber/ weil der Haupt Streit wehrt/ beyde Theile zu einer Thätlichkeit zu gelangen/ nicht Ursach haben/ sol Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen das exercitium actuum superioritatis immittelst folgender gestalt zu führen / gebührend ersucht werden/ daß/ wann der Graf von Hatzfeld künftig/ es sey in actionibus realibus, oder personalibus, da nicht ausserhalb Landes contradiciret worden/ von jemand verklaget/ oder von seinen ertheilten Bescheiden und Urtheln appelliret wird/ oder auch sonsten einiger actus territorialis, welchen bisher das Haus Sachsen exerciret/ zu verrichten verfället solche Querelen / Klagen/ Appellation, und andere jetzt-erwehnte actus der superiorité ad interim, von Ihro Churfürstl. Durchlauchtigkeit angenommen/ darüber cognosciret / und gebührender massen verrichtet/ auch von dem Grafen von Hatzfeld/ die Reichs-Steuer/ und Cammer-Gerichts-Zieler/ ohne Abzug obiger 500. fl. an Ihro Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen gelieffert/ und deroselben gleicher Gestalt ad interim die Vertretung gegen das Reich geleistet werden. Die Haupt-Controvers an sich selbst aber/ wird mit Vorbehalt beyderseits rechtlichen Nohtdurft/ von hochlöblichen Cammer-Gerichte zu Speyer ausgeübet; jedoch/ daß der Process zum schleunigsten gefördert/ alle Thätlichkeit und Attentata beyderseits gegen einander gäntzlich vermieden/ auch von keinen Theil / als ob durch diesen Vergleich die Posses weiter/ als ein jedes Theil solche würcklich und beständig hergebracht/ gegeben/ und gestanden worden/ künstig bey Erörterung oberwehnten Haupt-Streits sonsten angezogen werde. So viel die 3. Dörfer Ingersleben/ Günthersleben/ und Sultzenbrück betrist / wollen Ihre Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ wie auch der Graf von Hatzfeld von deroselben An- und Zusprüchen nunmehro gäntzlich abstehen/ und sollen dieselben / samt denen darinnen verhandenen After-Lehnen/ auch denen

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/151>, abgerufen am 21.11.2024.