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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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gesunden Vernunft/ in dem Reichs- herkommen und Grund-Gesetzen selbst fundirten Conclusionen vorangehen zu lassen vor nöthig erachtet/ nicht zweiffelnde/ es werde des heiligen Reichs allerhöchstes Oder-Haupt/ auch alle und jede dieses heiligen Reichs höchste/ hohe und andere Stände/ insonderheit aber die in denen höchsten Reichs-Gerichten sitzende vornehme Ministri, auf deren gründliche und rechtliche Erwegung die zwischen dem hohen Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen und dem Fürstlichen Hause Swartzburg obwaltende Differentzien selbsten ausgestellet sind/ aus diesem/ wiewohl kurtzen Scripto gleichwol zur Gnüge allergnädigst/ gnädigst/ höchst und hocherleuchtet ermessen/ wie nahe und wehe mehr hochermeidtem Fürstlichen Hause Schwartzburg geschehe/ wenn ein oder anderer Concipient, sonderlich derer Sachsen-Weymarischen Schriften/ unter so gar spöttischen und anzüglichen / theils auch in jurieusen Expressionen demselbigen alle Reichs-Immedietät ab zuleugnen/ auch die erlangte Fürstl. Würde also verkleinerlich und verächtlich zuhalten/ sich angelegentlich bemühet/ als wenn man bey dem Reiche von diesem uhralten Hause nie etwas gewust oder gehöret/ sondern dieses lediglich mit allen darzu gehörigen Fürstl. Personen/ allem Habe/ Guth und Vermögen ein Pertinenz-Stück des Chur- und Fürstl. Sächsischen Territorii, die erlangte Fürstl. Würde aber allen Reichs-Constitutionen entgegen wäre/ ungeachtet einem jeden die gesunde Vernunft sogleich üderzeugen können und sollen/ daß/ wenn ein Graf von Schwartzburg fähig und würdig gewesen/ zur Römisch Königl. Würde erhaben zu werden/ die mit ihme zugleich a communi stipite abstammende Posterität dieses Hauses noch viel ehender zur Reichs-Fürstl. Würde aspiriren können. Und wie der in Regem Romanorum electus Güntherus Schvvartzburgicus ein freyer Reichs-Stand und keines andern Constatus Unterthan gewesen oder seyn können/ also die Herren Fürsten von Schwartzburg dergleichen Immedietät ebenfals haben und behalten müssen. Sed ad rem ipsam.

Graf Günter der XXI. nachmahliger Römischer König/ hat zum Vater gehabt Graf Heinrichen den XII. welcher 3. Söhne hinterlassen/ Graf Günthern den XX. der zu Arnstadt Anno 1314. in seiner besten Jugend verstorben; Graf Heinrich den XV. von deme die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg besage der voran gefügten Genealogischen Tabelle abstammen/ und diesen unsern/ Günter den XXI. von dessen Gebuhrt/ Erziehung/ hohen Qualitäten/ Tapfferkeit/ Reichthum und Ansehen im Römischen Reiche/ auch Tode und Begräbniß des nächsten umständlichere Nachricht folgen sol.

Als Anno 1347. Kayser Ludwig gestorben/ vorhero aber annoch bey dessen Lebzeiten auf Anstiften des Papstes König Carl aus Böhmen von dem Churfürsten von Trier und dem bekannten Pseudo-Waldemaro zum Römischen König wider gedachten Ludovicum Bavarum erwählet/ auch davor von

gesunden Vernunft/ in dem Reichs- herkommen und Grund-Gesetzen selbst fundirten Conclusionen vorangehen zu lassen vor nöthig erachtet/ nicht zweiffelnde/ es werde des heiligen Reichs allerhöchstes Oder-Haupt/ auch alle und jede dieses heiligen Reichs höchste/ hohe und andere Stände/ insonderheit aber die in denen höchsten Reichs-Gerichten sitzende vornehme Ministri, auf deren gründliche und rechtliche Erwegung die zwischen dem hohen Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen und dem Fürstlichen Hause Swartzburg obwaltende Differentzien selbsten ausgestellet sind/ aus diesem/ wiewohl kurtzen Scripto gleichwol zur Gnüge allergnädigst/ gnädigst/ höchst und hocherleuchtet ermessen/ wie nahe und wehe mehr hochermeidtem Fürstlichen Hause Schwartzburg geschehe/ wenn ein oder anderer Concipient, sonderlich derer Sachsen-Weymarischen Schriften/ unter so gar spöttischen und anzüglichen / theils auch in jurieusen Expressionen demselbigen alle Reichs-Immedietät ab zuleugnen/ auch die erlangte Fürstl. Würde also verkleinerlich und verächtlich zuhalten/ sich angelegentlich bemühet/ als wenn man bey dem Reiche von diesem uhralten Hause nie etwas gewust oder gehöret/ sondern dieses lediglich mit allen darzu gehörigen Fürstl. Personen/ allem Habe/ Guth und Vermögen ein Pertinenz-Stück des Chur- und Fürstl. Sächsischen Territorii, die erlangte Fürstl. Würde aber allen Reichs-Constitutionen entgegen wäre/ ungeachtet einem jeden die gesunde Vernunft sogleich üderzeugen können und sollen/ daß/ wenn ein Graf von Schwartzburg fähig und würdig gewesen/ zur Römisch Königl. Würde erhaben zu werden/ die mit ihme zugleich a communi stipite abstammende Posterität dieses Hauses noch viel ehender zur Reichs-Fürstl. Würde aspiriren können. Und wie der in Regem Romanorum electus Güntherus Schvvartzburgicus ein freyer Reichs-Stand und keines andern Constatus Unterthan gewesen oder seyn können/ also die Herren Fürsten von Schwartzburg dergleichen Immedietät ebenfals haben und behalten müssen. Sed ad rem ipsam.

Graf Günter der XXI. nachmahliger Römischer König/ hat zum Vater gehabt Graf Heinrichen den XII. welcher 3. Söhne hinterlassen/ Graf Günthern den XX. der zu Arnstadt Anno 1314. in seiner besten Jugend verstorben; Graf Heinrich den XV. von deme die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg besage der voran gefügten Genealogischen Tabelle abstammen/ und diesen unsern/ Günter den XXI. von dessen Gebuhrt/ Erziehung/ hohen Qualitäten/ Tapfferkeit/ Reichthum und Ansehen im Römischen Reiche/ auch Tode und Begräbniß des nächsten umständlichere Nachricht folgen sol.

Als Anno 1347. Kayser Ludwig gestorben/ vorhero aber annoch bey dessen Lebzeiten auf Anstiften des Papstes König Carl aus Böhmen von dem Churfürsten von Trier und dem bekannten Pseudo-Waldemaro zum Römischen König wider gedachten Ludovicum Bavarum erwählet/ auch davor von

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        <p>Graf Günter der XXI. nachmahliger Römischer König/ hat zum Vater gehabt Graf                      Heinrichen den XII. welcher 3. Söhne hinterlassen/ Graf Günthern den XX. der zu                      Arnstadt Anno 1314. in seiner besten Jugend verstorben; Graf Heinrich den XV.                      von deme die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg besage der voran gefügten                      Genealogischen Tabelle abstammen/ und diesen unsern/ Günter den XXI. von                      dessen Gebuhrt/ Erziehung/ hohen Qualitäten/ Tapfferkeit/ Reichthum und                      Ansehen im Römischen Reiche/ auch Tode und Begräbniß des nächsten                      umständlichere Nachricht folgen sol.</p>
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[128/0171] gesunden Vernunft/ in dem Reichs- herkommen und Grund-Gesetzen selbst fundirten Conclusionen vorangehen zu lassen vor nöthig erachtet/ nicht zweiffelnde/ es werde des heiligen Reichs allerhöchstes Oder-Haupt/ auch alle und jede dieses heiligen Reichs höchste/ hohe und andere Stände/ insonderheit aber die in denen höchsten Reichs-Gerichten sitzende vornehme Ministri, auf deren gründliche und rechtliche Erwegung die zwischen dem hohen Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen und dem Fürstlichen Hause Swartzburg obwaltende Differentzien selbsten ausgestellet sind/ aus diesem/ wiewohl kurtzen Scripto gleichwol zur Gnüge allergnädigst/ gnädigst/ höchst und hocherleuchtet ermessen/ wie nahe und wehe mehr hochermeidtem Fürstlichen Hause Schwartzburg geschehe/ wenn ein oder anderer Concipient, sonderlich derer Sachsen-Weymarischen Schriften/ unter so gar spöttischen und anzüglichen / theils auch in jurieusen Expressionen demselbigen alle Reichs-Immedietät ab zuleugnen/ auch die erlangte Fürstl. Würde also verkleinerlich und verächtlich zuhalten/ sich angelegentlich bemühet/ als wenn man bey dem Reiche von diesem uhralten Hause nie etwas gewust oder gehöret/ sondern dieses lediglich mit allen darzu gehörigen Fürstl. Personen/ allem Habe/ Guth und Vermögen ein Pertinenz-Stück des Chur- und Fürstl. Sächsischen Territorii, die erlangte Fürstl. Würde aber allen Reichs-Constitutionen entgegen wäre/ ungeachtet einem jeden die gesunde Vernunft sogleich üderzeugen können und sollen/ daß/ wenn ein Graf von Schwartzburg fähig und würdig gewesen/ zur Römisch Königl. Würde erhaben zu werden/ die mit ihme zugleich a communi stipite abstammende Posterität dieses Hauses noch viel ehender zur Reichs-Fürstl. Würde aspiriren können. Und wie der in Regem Romanorum electus Güntherus Schvvartzburgicus ein freyer Reichs-Stand und keines andern Constatus Unterthan gewesen oder seyn können/ also die Herren Fürsten von Schwartzburg dergleichen Immedietät ebenfals haben und behalten müssen. Sed ad rem ipsam. Graf Günter der XXI. nachmahliger Römischer König/ hat zum Vater gehabt Graf Heinrichen den XII. welcher 3. Söhne hinterlassen/ Graf Günthern den XX. der zu Arnstadt Anno 1314. in seiner besten Jugend verstorben; Graf Heinrich den XV. von deme die jetzigen Herren Fürsten von Schwartzburg besage der voran gefügten Genealogischen Tabelle abstammen/ und diesen unsern/ Günter den XXI. von dessen Gebuhrt/ Erziehung/ hohen Qualitäten/ Tapfferkeit/ Reichthum und Ansehen im Römischen Reiche/ auch Tode und Begräbniß des nächsten umständlichere Nachricht folgen sol. Als Anno 1347. Kayser Ludwig gestorben/ vorhero aber annoch bey dessen Lebzeiten auf Anstiften des Papstes König Carl aus Böhmen von dem Churfürsten von Trier und dem bekannten Pseudo-Waldemaro zum Römischen König wider gedachten Ludovicum Bavarum erwählet/ auch davor von

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/171>, abgerufen am 24.11.2024.