Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Ob nun wohl Graf Günther hierauf seinen Einzug in Franckfurt gehalten/ auch ein und andere Actus als ein Römischer König unternommen; So haben ihn doch die wenigsten vor einen König erkannt/ die meisten hingegen es beständig mit dem rechtmässigen Kö[unleserliches Material]ig Carl dem IV. gehalten/ auch diejenigen/ so eine kurtze Zeit Graf Günthern beygestanden/ und darunter so gar auch Marggraf Ludwig von Brandenburg/ und die Grafen von Hohnstein und Schwartzburg seine Parthie bald hinwiederum verlassen/ bis er endlich selbst die Ungültigkeit seiner Wahl erkannt/ sich der Königlichen Würde begeben/ König Carln submittiret/ und / wie die Worte einer alten Uhrkunde lauten/ dessen Dienet worden. Daß man also denselben keines weges unter die Zahl der Römischen Könige mit rechnen kan/ und alles dasjenige / was er in der kurtzen Zeit/ da ihn einige unruhige Stände zu ihren Haupt aufgeworfen/ unternommen/ vielmehr vor ungebührliche attentata und Anmassungen zu halten/ als daß daraus mit dem Auctore des sogenannten unumstößlichen Beweises eine würekliche Königliche Regierung behauptet werden möge. Gleichwie aber solchergestalt die per turbas & factiones beschehene Wahl dieses Guntheri Schvvartzburgici an sich selbst gantz unbeständig und ungültig; Also würde auch/ wenn man gleich/ daß es eine rechtmässige Kühr gewesen / praesupponiren/ oder vielmehr fingiren wolte/ doch daraus in keine wege sich schliessen lassen; daß derselbe um deßwillen nicht auch ein Land-Gräflicher Thüringischer Landsaß und Unterthan seyn könne. Denn daß er kein Sächsischer Unterthan gewesen/ wil man dem Schwartzburgischen Beweiß-Führer gar gerne zugestehen/ weil ja niemand unbekannt seyn kan/ daß zu selbiger Zeit die Land-Grafen in Thüringen sich noch nicht in dem Besitz des Chur- und Fürstenthum Sachsens befunden. Es können aber deßwegen jedoch die itzigen Grafen von Schwartzburg/ wenn sie gleich mit diesem Graf Günther von einem communi stipite herstammeten/ (denn daß sie nicht von demselben selbst descendiren/ sondern er nur ihres Zehendten Anherrn Bruder gewesen seyn sol/ zeiget der Autor dieses Scripti in der mit beygefügten Genealogischen Tabelle freywillig an /) gar wohl auch Chur- und Fürstl. Sächsische Landsassen genennet werden/ nachdem die Land-Grafen von Thüringen zur Sächsischen Chur-Würde gelanget/ und ihre Thüring- und Meißnische Lande mit der Chur Sachsen vereiniget haben. Daß der Landgraviatus Thuringiae sich über die gantze Thüringische Provintz erstrecket/ die Land-Grafen Principes Thuringiae gewesen/ und die Jura der vormahligen Hertzoge erlanget/ ihr Fürstenthum auch auf die sämtliche Thüringische Grafschaften fundiret und gewidmet/ beruhet in notorietate, und ist bereits von vielen andern/ insonderheit aber in denen Chur- und Fürst- H. H. v. E. Syntagma Hist. d. Gunth. Schvvartzb. p. 31. Lersners Franckf. Chron. Lib. I. C. 7. p. 75.
Ob nun wohl Graf Günther hierauf seinen Einzug in Franckfurt gehalten/ auch ein und andere Actus als ein Römischer König unternommen; So haben ihn doch die wenigsten vor einen König erkannt/ die meisten hingegen es beständig mit dem rechtmässigen Kö[unleserliches Material]ig Carl dem IV. gehalten/ auch diejenigen/ so eine kurtze Zeit Graf Günthern beygestanden/ und darunter so gar auch Marggraf Ludwig von Brandenburg/ und die Grafen von Hohnstein und Schwartzburg seine Parthie bald hinwiederum verlassen/ bis er endlich selbst die Ungültigkeit seiner Wahl erkannt/ sich der Königlichen Würde begeben/ König Carln submittiret/ und / wie die Worte einer alten Uhrkunde lauten/ dessen Dienet worden. Daß man also denselben keines weges unter die Zahl der Römischen Könige mit rechnen kan/ und alles dasjenige / was er in der kurtzen Zeit/ da ihn einige unruhige Stände zu ihren Haupt aufgeworfen/ unternommen/ vielmehr vor ungebührliche attentata und Anmassungen zu halten/ als daß daraus mit dem Auctore des sogenannten unumstößlichen Beweises eine würekliche Königliche Regierung behauptet werden möge. Gleichwie aber solchergestalt die per turbas & factiones beschehene Wahl dieses Guntheri Schvvartzburgici an sich selbst gantz unbeständig und ungültig; Also würde auch/ wenn man gleich/ daß es eine rechtmässige Kühr gewesen / praesupponiren/ oder vielmehr fingiren wolte/ doch daraus in keine wege sich schliessen lassen; daß derselbe um deßwillen nicht auch ein Land-Gräflicher Thüringischer Landsaß und Unterthan seyn könne. Denn daß er kein Sächsischer Unterthan gewesen/ wil man dem Schwartzburgischen Beweiß-Führer gar gerne zugestehen/ weil ja niemand unbekannt seyn kan/ daß zu selbiger Zeit die Land-Grafen in Thüringen sich noch nicht in dem Besitz des Chur- und Fürstenthum Sachsens befunden. Es können aber deßwegen jedoch die itzigen Grafen von Schwartzburg/ wenn sie gleich mit diesem Graf Günther von einem communi stipite herstammeten/ (denn daß sie nicht von demselben selbst descendiren/ sondern er nur ihres Zehendten Anherrn Bruder gewesen seyn sol/ zeiget der Autor dieses Scripti in der mit beygefügten Genealogischen Tabelle freywillig an /) gar wohl auch Chur- und Fürstl. Sächsische Landsassen genennet werden/ nachdem die Land-Grafen von Thüringen zur Sächsischen Chur-Würde gelanget/ und ihre Thüring- und Meißnische Lande mit der Chur Sachsen vereiniget haben. Daß der Landgraviatus Thuringiae sich über die gantze Thüringische Provintz erstrecket/ die Land-Grafen Principes Thuringiae gewesen/ und die Jura der vormahligen Hertzoge erlanget/ ihr Fürstenthum auch auf die sämtliche Thüringische Grafschaften fundiret und gewidmet/ beruhet in notorietate, und ist bereits von vielen andern/ insonderheit aber in denen Chur- und Fürst- H. H. v. E. Syntagma Hist. d. Gunth. Schvvartzb. p. 31. Lersners Franckf. Chron. Lib. I. C. 7. p. 75.
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Ob nun wohl Graf Günther hierauf seinen Einzug in Franckfurt gehalten/ auch ein und andere Actus als ein Römischer König unternommen; So haben ihn doch die wenigsten vor einen König erkannt/ die meisten hingegen es beständig mit dem rechtmässigen Kö_ ig Carl dem IV. gehalten/ auch diejenigen/ so eine kurtze Zeit Graf Günthern beygestanden/ und darunter so gar auch Marggraf Ludwig von Brandenburg/ und die Grafen von Hohnstein und Schwartzburg seine Parthie bald hinwiederum verlassen/ bis er endlich selbst die Ungültigkeit seiner Wahl erkannt/ sich der Königlichen Würde begeben/ König Carln submittiret/ und / wie die Worte einer alten Uhrkunde lauten/ dessen Dienet worden. Daß man also denselben keines weges unter die Zahl der Römischen Könige mit rechnen kan/ und alles dasjenige / was er in der kurtzen Zeit/ da ihn einige unruhige Stände zu ihren Haupt aufgeworfen/ unternommen/ vielmehr vor ungebührliche attentata und Anmassungen zu halten/ als daß daraus mit dem Auctore des sogenannten unumstößlichen Beweises eine würekliche Königliche Regierung behauptet werden möge.
Gleichwie aber solchergestalt die per turbas & factiones beschehene Wahl dieses Guntheri Schvvartzburgici an sich selbst gantz unbeständig und ungültig; Also würde auch/ wenn man gleich/ daß es eine rechtmässige Kühr gewesen / praesupponiren/ oder vielmehr fingiren wolte/ doch daraus in keine wege sich schliessen lassen; daß derselbe um deßwillen nicht auch ein Land-Gräflicher Thüringischer Landsaß und Unterthan seyn könne. Denn daß er kein Sächsischer Unterthan gewesen/ wil man dem Schwartzburgischen Beweiß-Führer gar gerne zugestehen/ weil ja niemand unbekannt seyn kan/ daß zu selbiger Zeit die Land-Grafen in Thüringen sich noch nicht in dem Besitz des Chur- und Fürstenthum Sachsens befunden. Es können aber deßwegen jedoch die itzigen Grafen von Schwartzburg/ wenn sie gleich mit diesem Graf Günther von einem communi stipite herstammeten/ (denn daß sie nicht von demselben selbst descendiren/ sondern er nur ihres Zehendten Anherrn Bruder gewesen seyn sol/ zeiget der Autor dieses Scripti in der mit beygefügten Genealogischen Tabelle freywillig an /) gar wohl auch Chur- und Fürstl. Sächsische Landsassen genennet werden/ nachdem die Land-Grafen von Thüringen zur Sächsischen Chur-Würde gelanget/ und ihre Thüring- und Meißnische Lande mit der Chur Sachsen vereiniget haben.
Daß der Landgraviatus Thuringiae sich über die gantze Thüringische Provintz erstrecket/ die Land-Grafen Principes Thuringiae gewesen/ und die Jura der vormahligen Hertzoge erlanget/ ihr Fürstenthum auch auf die sämtliche Thüringische Grafschaften fundiret und gewidmet/ beruhet in notorietate, und ist bereits von vielen andern/ insonderheit aber in denen Chur- und Fürst-
H. H. v. E. Syntagma Hist. d. Gunth. Schvvartzb. p. 31. Lersners Franckf. Chron. Lib. I. C. 7. p. 75.
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