Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Anfang mit Kayser Ludwigen gehalten/ die mehrern nach dessen ihm zugefallen/ und die vorhin geschehene Wahlapprobiret. Und dieses war die Ursache/ warum weder der König in Engelland/ noch der Marggraf Friedrich von Meissen diese ihnen angetragene Würde acceptiren/ auch sonst niemand sich hierzu resolviren wollen/ bis endlich Graf Günther von Schwartzburg/ weil er hierbey nicht viel verliehren kunte/ und wenigstens durch einen künftigen Vergleich und zeitige Resignation, von der Großmuth und Freygebigkeit Kayser Carl des IV. etwas zu gewinnen verhofte/ sich zu einem After-Kayser aufwerffen zu lassen/ die Entschliessung fassete. Marggraf Ludwig von Brandenburg/ als ein Sohn des verstorbenen Kayser Ludwig des IV. mochte sich besorgen/ er dürfte an König Carln keinen allzugnädigen Kayser finden/ und war also der erste/ der Graf Günthern zu Schwartzburg vor sich allein zum Römischen König erwehlte. Er machte sich Hoffnung/ es würden noch andere Churfürsten/ und sonderlich seine beyde Vettern Rudolph und Ruprecht / die beyden Pfaltz-Grafen am Rhein ihm hierinne beyfallen/ und versprach auf den Fall/ da solches binnen 6. Wochen geschehe/ Graf Günthern die Reichs-Insignia auszuantworten. Wenn nun gleich würcklich damahls ein Interregnum gewesen wäre / so hätte doch Marg-Graf Ludwig/ dem Reichs-Herkommen gemäß/ seine Stimme bis zur künftigen Wahl frey behalten/ und sich vorhin deßwegen schriftlich nicht verbinden sollen; So da voritzo König Carl sich bereits in rechtmässigen Besitz der Königlichen Würde befunde/ war dieses Unternehmen so unbeständig/ als unrechtmässig. Es trauete auch selbst dieser Marggraf Ludwig der Sache keinen guten Ausgang zu/ deswegen wurde schon zum voraus von einer Sühne mit König Carln in dem Versicherungs-Brieff gehandelt. Doch sol endlich die öffentliche Wahl Graf Günthers im Januario des 1349ten Jahres erfolgt seyn: Es zeigen aber die deswegen producirte Uhrkunden selbst / wie ungültig und unkräftig solche gewesen. Denn der Ertzbischof zu Mayntz Heinrich/ so Graf Günthern sein Votum gegeben/ war schon vorhin ab- und Ertz-Bischof Gerlach an seine Stelle eingesetzet/ und Hertzog Erich von Sachsen-Lauenburg hatte kein Recht an der Chur/ als welche nebst denen Chur-Landen Hertzog Rudolphen gehörete/ der auch bereits vorhin/ nebst denen übrigen Churfürsten König Carln erwehlet hatte; Daß also Graf Günther vor 7. nicht mehr als 2. Stimmen von denen aus dem Bayerischen Hause herstammenden Churfürsten zu Pfaltz und Brandenburg erhielte/ da hingegen die übrigen 5. in die Wahl nicht gewilliget/ dabey nicht erschienen/ auch zum Theil nicht einmahl darzu erfordert worden. Rebdorff. ad an. 1347. Trithem, & Albert. Argent. ad eund. ann. Albertus Argent. ad ann. 1346. Rebdorff. ad ann. 1349. p. 445. Chron. Hirsaug. ad ann. 1348. p. 206.
Anfang mit Kayser Ludwigen gehalten/ die mehrern nach dessen ihm zugefallen/ und die vorhin geschehene Wahlapprobiret. Und dieses war die Ursache/ warum weder der König in Engelland/ noch der Marggraf Friedrich von Meissen diese ihnen angetragene Würde acceptiren/ auch sonst niemand sich hierzu resolviren wollen/ bis endlich Graf Günther von Schwartzburg/ weil er hierbey nicht viel verliehren kunte/ und wenigstens durch einen künftigen Vergleich und zeitige Resignation, von der Großmuth und Freygebigkeit Kayser Carl des IV. etwas zu gewinnen verhofte/ sich zu einem After-Kayser aufwerffen zu lassen/ die Entschliessung fassete. Marggraf Ludwig von Brandenburg/ als ein Sohn des verstorbenen Kayser Ludwig des IV. mochte sich besorgen/ er dürfte an König Carln keinen allzugnädigen Kayser finden/ und war also der erste/ der Graf Günthern zu Schwartzburg vor sich allein zum Römischen König erwehlte. Er machte sich Hoffnung/ es würden noch andere Churfürsten/ und sonderlich seine beyde Vettern Rudolph und Ruprecht / die beyden Pfaltz-Grafen am Rhein ihm hierinne beyfallen/ und versprach auf den Fall/ da solches binnen 6. Wochen geschehe/ Graf Günthern die Reichs-Insignia auszuantworten. Wenn nun gleich würcklich damahls ein Interregnum gewesen wäre / so hätte doch Marg-Graf Ludwig/ dem Reichs-Herkommen gemäß/ seine Stimme bis zur künftigen Wahl frey behalten/ und sich vorhin deßwegen schriftlich nicht verbinden sollen; So da voritzo König Carl sich bereits in rechtmässigen Besitz der Königlichen Würde befunde/ war dieses Unternehmen so unbeständig/ als unrechtmässig. Es trauete auch selbst dieser Marggraf Ludwig der Sache keinen guten Ausgang zu/ deswegen wurde schon zum voraus von einer Sühne mit König Carln in dem Versicherungs-Brieff gehandelt. Doch sol endlich die öffentliche Wahl Graf Günthers im Januario des 1349ten Jahres erfolgt seyn: Es zeigen aber die deswegen producirte Uhrkunden selbst / wie ungültig und unkräftig solche gewesen. Denn der Ertzbischof zu Mayntz Heinrich/ so Graf Günthern sein Votum gegeben/ war schon vorhin ab- und Ertz-Bischof Gerlach an seine Stelle eingesetzet/ und Hertzog Erich von Sachsen-Lauenburg hatte kein Recht an der Chur/ als welche nebst denen Chur-Landen Hertzog Rudolphen gehörete/ der auch bereits vorhin/ nebst denen übrigen Churfürsten König Carln erwehlet hatte; Daß also Graf Günther vor 7. nicht mehr als 2. Stimmen von denen aus dem Bayerischen Hause herstammenden Churfürsten zu Pfaltz und Brandenburg erhielte/ da hingegen die übrigen 5. in die Wahl nicht gewilliget/ dabey nicht erschienen/ auch zum Theil nicht einmahl darzu erfordert worden. Rebdorff. ad an. 1347. Trithem, & Albert. Argent. ad eund. ann. Albertus Argent. ad ann. 1346. Rebdorff. ad ann. 1349. p. 445. Chron. Hirsaug. ad ann. 1348. p. 206.
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Anfang mit Kayser Ludwigen gehalten/ die mehrern nach dessen ihm zugefallen/ und die vorhin geschehene Wahlapprobiret.
Und dieses war die Ursache/ warum weder der König in Engelland/ noch der Marggraf Friedrich von Meissen diese ihnen angetragene Würde acceptiren/ auch sonst niemand sich hierzu resolviren wollen/ bis endlich Graf Günther von Schwartzburg/ weil er hierbey nicht viel verliehren kunte/ und wenigstens durch einen künftigen Vergleich und zeitige Resignation, von der Großmuth und Freygebigkeit Kayser Carl des IV. etwas zu gewinnen verhofte/ sich zu einem After-Kayser aufwerffen zu lassen/ die Entschliessung fassete.
Marggraf Ludwig von Brandenburg/ als ein Sohn des verstorbenen Kayser Ludwig des IV. mochte sich besorgen/ er dürfte an König Carln keinen allzugnädigen Kayser finden/ und war also der erste/ der Graf Günthern zu Schwartzburg vor sich allein zum Römischen König erwehlte. Er machte sich Hoffnung/ es würden noch andere Churfürsten/ und sonderlich seine beyde Vettern Rudolph und Ruprecht / die beyden Pfaltz-Grafen am Rhein ihm hierinne beyfallen/ und versprach auf den Fall/ da solches binnen 6. Wochen geschehe/ Graf Günthern die Reichs-Insignia auszuantworten. Wenn nun gleich würcklich damahls ein Interregnum gewesen wäre / so hätte doch Marg-Graf Ludwig/ dem Reichs-Herkommen gemäß/ seine Stimme bis zur künftigen Wahl frey behalten/ und sich vorhin deßwegen schriftlich nicht verbinden sollen; So da voritzo König Carl sich bereits in rechtmässigen Besitz der Königlichen Würde befunde/ war dieses Unternehmen so unbeständig/ als unrechtmässig. Es trauete auch selbst dieser Marggraf Ludwig der Sache keinen guten Ausgang zu/ deswegen wurde schon zum voraus von einer Sühne mit König Carln in dem Versicherungs-Brieff gehandelt.
Doch sol endlich die öffentliche Wahl Graf Günthers im Januario des 1349ten Jahres erfolgt seyn: Es zeigen aber die deswegen producirte Uhrkunden selbst / wie ungültig und unkräftig solche gewesen. Denn der Ertzbischof zu Mayntz Heinrich/ so Graf Günthern sein Votum gegeben/ war schon vorhin ab- und Ertz-Bischof Gerlach an seine Stelle eingesetzet/ und Hertzog Erich von Sachsen-Lauenburg hatte kein Recht an der Chur/ als welche nebst denen Chur-Landen Hertzog Rudolphen gehörete/ der auch bereits vorhin/ nebst denen übrigen Churfürsten König Carln erwehlet hatte; Daß also Graf Günther vor 7. nicht mehr als 2. Stimmen von denen aus dem Bayerischen Hause herstammenden Churfürsten zu Pfaltz und Brandenburg erhielte/ da hingegen die übrigen 5. in die Wahl nicht gewilliget/ dabey nicht erschienen/ auch zum Theil nicht einmahl darzu erfordert worden.
Rebdorff. ad an. 1347. Trithem, & Albert. Argent. ad eund. ann.
Albertus Argent. ad ann. 1346. Rebdorff. ad ann. 1349. p. 445. Chron. Hirsaug. ad ann. 1348. p. 206.
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