Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.unmittelbahre Reichs-sondern mittelbahre und Landsässige Grafen gewesen; daß die Land-Grafen von Thüringen in solchem Ansehen gestanden/ daß sie auch so gar noch vor denen Pfaltz-Grafen am Rhein und denen Marg-Grafen zu Brandenburg in einigen diplomatibus sich unterschrieben; daß die meisten Marg-Grafen von Meissen in ihren Titeln beständig diese Land-Grafschaft dem Marg-Grafthum Meissen vorgesetzet/ und nur ein und der andere zuweilen aus besondern Ursachen von dieser Ordnung abgegangen/ und daß endlich die Land-Grafen je und zu allen Zeiten ein Votum auf Reichs-Tägen geführet/ die Marg-Grafen von Meissen auch nach den Thüringischen Anfall nicht weniger wegen Thüringen/ als wegen des Marg-Grafthuhms Meissen auf Reichs-Tagen erschienen/ und von selbiger Zeit an / das Thüringische Votum mit dem Meißnischen verknüpffet oder verwechselt hätten / wann voritzo das Vorhaben dahin gerichtet wäre/ die hohen Jura des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird. Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse. Daß ihm ein Chur-Fürst von Sachsen hierzu seine Stimme gegeben/ kan hierbey noch weniger in consideration gezogen werden/ weil zu selbiger Zeit unmittelbahre Reichs-sondern mittelbahre und Landsässige Grafen gewesen; daß die Land-Grafen von Thüringen in solchem Ansehen gestanden/ daß sie auch so gar noch vor denen Pfaltz-Grafen am Rhein und denen Marg-Grafen zu Brandenburg in einigen diplomatibus sich unterschrieben; daß die meisten Marg-Grafen von Meissen in ihren Titeln beständig diese Land-Grafschaft dem Marg-Grafthum Meissen vorgesetzet/ und nur ein und der andere zuweilen aus besondern Ursachen von dieser Ordnung abgegangen/ und daß endlich die Land-Grafen je und zu allen Zeiten ein Votum auf Reichs-Tägen geführet/ die Marg-Grafen von Meissen auch nach den Thüringischen Anfall nicht weniger wegen Thüringen/ als wegen des Marg-Grafthuhms Meissen auf Reichs-Tagen erschienen/ und von selbiger Zeit an / das Thüringische Votum mit dem Meißnischen verknüpffet oder verwechselt hätten / wann voritzo das Vorhaben dahin gerichtet wäre/ die hohen Jura des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird. Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse. 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Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird.</p> <p>Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse.</p> <p>Daß ihm ein Chur-Fürst von Sachsen hierzu seine Stimme gegeben/ kan hierbey noch weniger in consideration gezogen werden/ weil zu selbiger Zeit </p> </div> </body> </text> </TEI> [148/0191]
unmittelbahre Reichs-sondern mittelbahre und Landsässige Grafen gewesen; daß die Land-Grafen von Thüringen in solchem Ansehen gestanden/ daß sie auch so gar noch vor denen Pfaltz-Grafen am Rhein und denen Marg-Grafen zu Brandenburg in einigen diplomatibus sich unterschrieben; daß die meisten Marg-Grafen von Meissen in ihren Titeln beständig diese Land-Grafschaft dem Marg-Grafthum Meissen vorgesetzet/ und nur ein und der andere zuweilen aus besondern Ursachen von dieser Ordnung abgegangen/ und daß endlich die Land-Grafen je und zu allen Zeiten ein Votum auf Reichs-Tägen geführet/ die Marg-Grafen von Meissen auch nach den Thüringischen Anfall nicht weniger wegen Thüringen/ als wegen des Marg-Grafthuhms Meissen auf Reichs-Tagen erschienen/ und von selbiger Zeit an / das Thüringische Votum mit dem Meißnischen verknüpffet oder verwechselt hätten / wann voritzo das Vorhaben dahin gerichtet wäre/ die hohen Jura des Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen und die Gerechtsame des Land-Grafthums Thüringen ausführlich zu deduciren. Man hoffet in zwischen/ es werde der autor der Erläuterung über die güldene Bulle diese übel fundirte Meinung von selbst fallen lassen/ wenn er aus der/ von Jhro Königl. Majest. in Preussen im Jahr 1701. publicirten Deduction der Magdeburgischen Hoheit über die Grafen zu Mannsfeld ersehen wird/ daß höchstgedachte Jhro Königliche Majestät därinnen p. 133. sqq. fast das vornehmste fundament Jhrer Landes Hoheit nicht nur in denenjenigen Stücken/ welche Dero hohe Vorfahren durch die bekannte Permutation d. a. 1579. von dem Chur-Hause Sachsen erhalten/ sondern auch über den sämtlichen Magdeburgischen Antheil der Grafschaft Mannsfeld auf die Jura des Landgraviatus Thuringici und auf die principia eines geschlossenen Thüringischen territorii gesetzet habe. Daher man/ und da ohne dem alle die p. 653. sq. befindliche Paradoxa, sonder den geringsten Beweiß-Gründen debitiret worden/ voritzo um so viel weniger Ursache findet/ mit deren Wiederlegung sich aufzuhalten/ sondern damit dermahl so lange anstehen wil/ bis der Verfasser des unumstößlichen Beweises der Schwartzburgischen uhralten Immedietät und Reichs-Freyheit/ seiner gegebenen Versicherung nach/ alle diese irrige Postulata in der versprochenen Historie des Guntheri Schwartzburgici ausführen/ und zugleich die eigentliche Beschaffenheit und Gräntzen des Landgraviatus Thuringici zeigen wird.
Voritzo aber wieder auf die Wahl des Grafen Günthers zu kommen/ so kan man noch zur Zeit den Schluß vor bündig nicht erkennen/ daß/ weil dieser Graf von einigen Chur- und Fürsten des Reichs zum Römischen König erwehlet worden / (gesetzt/ daß es auch damit seine Richtigkeit hätte) er nohtwendig ein unmitelbahrer freyer Reichs-Stand gewesen seyn müsse.
Daß ihm ein Chur-Fürst von Sachsen hierzu seine Stimme gegeben/ kan hierbey noch weniger in consideration gezogen werden/ weil zu selbiger Zeit
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Zitationshilfe: | Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/191>, abgerufen am 17.07.2024. |