Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn. Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan. Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe. man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn. Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan. Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0193" n="150"/> man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn.</p> <p>Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan.</p> <p>Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.</p> </div> </body> </text> </TEI> [150/0193]
man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn.
Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan.
Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.
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