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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn.

Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan.

Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.

man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn.

Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan.

Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.

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[150/0193] man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn. Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan. Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/193>, abgerufen am 24.11.2024.