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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben.

Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin vernommen.

(1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl. unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung / und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser Praetension.

(2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge.

(3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr. Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen.

(4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut.

(5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd / ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern / mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen / und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423. wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen.

(6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung / ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden / besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen / de dato den 17. Mart. 1623.

Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben.

Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin vernommen.

(1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl. unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung / und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser Praetension.

(2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge.

(3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr. Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen.

(4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut.

(5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd / ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern / mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen / und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423. wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen.

(6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung / ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden / besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen / de dato den 17. Mart. 1623.

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        <p>Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben.</p>
        <p>Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen                      Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten                      lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu                      besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch                      dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende                      Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin                      vernommen.</p>
        <p>(1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde                      begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl.                      unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu                      vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung /                      und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser                      Praetension.</p>
        <p>(2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu                      unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit                      Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch                      andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen                      Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge.</p>
        <p>(3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr.                      Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey                      bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen.</p>
        <p>(4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde                      ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch                      wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut.</p>
        <p>(5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd /                      ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben                      nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern /                      mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft                      anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen /                      und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423.                      wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen.</p>
        <p>(6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung /                      ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und                      Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden /                      besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen                     / de dato den 17. Mart. 1623.</p>
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[159/0202] Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben. Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin vernommen. (1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl. unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung / und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser Praetension. (2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge. (3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr. Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen. (4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut. (5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd / ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern / mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen / und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423. wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen. (6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung / ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden / besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen / de dato den 17. Mart. 1623.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/202>, abgerufen am 19.05.2024.