Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben. Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin vernommen. (1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl. unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung / und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser Praetension. (2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge. (3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr. Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen. (4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut. (5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd / ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern / mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen / und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423. wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen. (6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung / ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden / besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen / de dato den 17. Mart. 1623. Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben. Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin vernommen. (1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl. unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung / und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser Praetension. (2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge. (3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr. Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen. (4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut. (5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd / ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern / mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen / und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423. wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen. (6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung / ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden / besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen / de dato den 17. Mart. 1623. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0202" n="159"/> <p>Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben.</p> <p>Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin vernommen.</p> <p>(1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl. unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung / und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser Praetension.</p> <p>(2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge.</p> <p>(3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr. Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen.</p> <p>(4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut.</p> <p>(5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd / ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern / mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen / und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423. wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen.</p> <p>(6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung / ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden / besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen / de dato den 17. Mart. 1623.</p> </div> </body> </text> </TEI> [159/0202]
Erinnerung wegen der Ritter-Pferde/ anno 1663. eingegeben.
Demnach die gefährlichen Zeiten sich von Tage zu sorglicher anlassen/ derowegen Sr. Churfürstl. Durchl. die Ritterschaft des Marggrafthums Ober-Lausitz andeuten lassen/ die Ritter- und Lehn-Pferde in Bereitschaft zu halten/ also daß zu besorgen/ es möchten Ihr. Churfürstl. Durchl. bey wachsender Gefahr auch dergleichen in alle alte Erblanden verordnen/ so haben die anwesende Ritterschaft mehrere Gleichsinnigkeit wegen/ sich mit einander dahin vernommen.
(1) Daß wenn die Gefahr erforderte/ und Churfürstl. Durchl. die Lehn-Pferde begehreten/ man Creyß- oder Aemter weise/ bey Churfürstl. Durchl. unterthänigst zwar in Schriften einkommen/ und daß vor allen Dingen/ die zu vor rückständige Verpflegung/ auch Erstattung der verlohrnen Pferde/ Rüstung / und Gewehr erfolgen/ bitten/ indessen aber doch vorbehaltlich dieser Praetension.
(2) Da es die Noth erfordert/ gleichwohl ein jeglicher Lehen-Pferd zu unterhaltl. assistence, so gut er es schaffen kan/ und zwar die Knechte/ mit Degen/ ein paar Pistohlen/ und Carbiner mundirt/ fortschicke/ oder die durch andere es nicht zu verrichten vermögen/ selbst reute/ und sich bey allen Occasionen Rittermässig halte/ und bezeuge.
(3) Wegen der Cuirasse aber/ weil sie vor den Feind verlohren/ werden Ihr. Churfürstl. Durchl. Dero Ritterschaft verschonen/ oder wann sie ja darbey bestünden/ sie damit anstat der vorigen versehen.
(4) Und soll keiner unter der Ritterschaft sich unternehmen/ anstat der Pferde ein gewisses Geld zu geben/ indem es dem Adel zum Praejudiz gereichet/ auch wieder ihr Rittermässiges Herkommen und Freyheit lauffen thut.
(5) Wenn auch einmahl die Knechte und Pferde auf die Musterung gebracht seynd / ferner die von Adel selbige zu unterhalten/ oder den Muster-Monath zu geben nicht schuldig/ sondern Churfürstl. Durchl. werden sie gleich andern Völckern / mit Futter/ Mahl Lieferung/ und anders/ (wie solches von der Ritterschaft anno 1622. in ihrer Schrift de dato den 17ten Mart. ausgeführet /) versehen / und dergleichen Nothdurft/ vermöge Churfürst Friedrichs Revers, de anno 1423. wie auch den Revers, de anno 1428. it. 1525. reichen lassen.
(6) So sollen auch die Pferde ohne der gesamten Ritterschaft Einwilligung / ausser der alten Erblande/ und derowegen auch nicht in die Ober- und Nieder-Lausitz/ geführet/ sondern bloß zu Landes-Defension gebraucht werden / besage obgedachten Revers de anno 1423. und erwehnter der Ritterschaft ausführen / de dato den 17. Mart. 1623.
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