Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Ecclesiasticis uns Evangel. Religions-Sachen ausserhalb und in unserm Churfürstenthum und Landen mit allen Dependentzien/ wie Wir und unsere liebe Vorfahren/ als Churfürsten zu Sachsen dergleichen jederzeit zu führen gehabt/ auch würcklich geführet/ auf unsere Lebens-Zeit wohlbedächtig Commissions-Weise aufgetragen/ Seiner Liebden auch solchen Auftrag freund-Vetterlich und willig übernommen/ und besagtes Evangelische Religions-Directorium auf Masse/ wie uns dasselbe bis anhero obgelegen/ förderhin zu führen sich erkläret. Hierauf übertragen und übergeben wir auch Kraft dieses Ihnen alle obangeregte beym Evangel. Religions-Wesen uns / als Churfürst competirende und bishero verführte Jura mit aller Autorität und Vollkommenheit auf Unsere Lebens - Zeit/ ohne fernere An- und Rück-Frage an Uns / dergestalt und also/ daß hierbey allenthalben/ vermöge solchen Auftrags mit Zuthuung unsers geheimen Rahts-Collegii zu Dreßden zu verfahren/ zumahl aber / so viel Unser Churfürstenthum und Lande betrift/ die Expedition und Subdirection jetzt-besagten geheimen Rahts-Collegio, und bey denen Obern und übrigen Commissionibus verbleibe/ auch sonsten das Land/ wie insgemein/ also nicht weniger ratione status Ecclesiastici, in seiner Verfahrung gelassen/ und hierunter/ ohne erhebliche Ursachen und Berahtschlagung mit denen vorgedachten und andern Collegiis nicht geändert werden. Und wie Wir nun dem zu Folge alle Unsere Churfürstl. Collegia, Vasallen und Unterthanen samt zugehörigen Landen / so viel die Evangelische Religions-Sachen und selbige Jura Episcopalia & Ecclesiastica mit allen Dependentzien betrift/ zur Direction und Administration an gedachte Se. Liebden hiemit gäntzlich verweisen/ ausser/ daß Wir uns die Bestellung Unserer Ober- und Unter-Consistorium, wie nicht weniger der Professoren auf Universitäten/ und was dergleichen Sachen mehr daselbst/ derer Besetzung von Uns sonst geschicht/ wie gewöhnlicheu auf jedesmal vorgehende Denomination derer geschickten Subjectorum vorbehalten; Also wollen Wir nicht weniger an Ihro Kayserl. Maj. des Chur-Maintzes Reichs-Directorium, so wohl die Evangelische Churfürsten/ Fürsten und Stände/ und wo es mehr nöhtig/ davon behörige Notification thun/ und es dahin vermitteln und einrichten/ damit Kraft übernommenen Auftrags/ mehr berührtes Evangel. Religions-Directorium an Unsern Churfürstenthumen und zugehörigen Landen/ zu Erhaltung guter Reichs-Harmonie/ auch unsers Chur- und Fürstl. Hauses besonderer Vertraulichkeit/ Besten und Aufnehmen/ möge fortgeführet werden/ benebenst an Unser gegeheimes Rahts-Collegium zu Dreßden zugleich Befehl ergehen lassen/ daß der Modus, wie solches Directorium in- und ausserhalb Landes geführet worden / und also wieder in übernommenen Auftrag von Sr. Liebden des Hertzogs zu Sachsen-Gotha zu continuiren/ aus den Actis zusammen getragen/ in einen Aufsatz gebracht/ Seiner Liebden communiciret und mit deroselben Ecclesiasticis uns Evangel. Religions-Sachen ausserhalb und in unserm Churfürstenthum und Landen mit allen Dependentzien/ wie Wir und unsere liebe Vorfahren/ als Churfürsten zu Sachsen dergleichen jederzeit zu führen gehabt/ auch würcklich geführet/ auf unsere Lebens-Zeit wohlbedächtig Commissions-Weise aufgetragen/ Seiner Liebden auch solchen Auftrag freund-Vetterlich und willig übernommen/ und besagtes Evangelische Religions-Directorium auf Masse/ wie uns dasselbe bis anhero obgelegen/ förderhin zu führen sich erkläret. Hierauf übertragen und übergeben wir auch Kraft dieses Ihnen alle obangeregte beym Evangel. Religions-Wesen uns / als Churfürst competirende und bishero verführte Jura mit aller Autorität und Vollkommenheit auf Unsere Lebens - Zeit/ ohne fernere An- und Rück-Frage an Uns / dergestalt und also/ daß hierbey allenthalben/ vermöge solchen Auftrags mit Zuthuung unsers geheimen Rahts-Collegii zu Dreßden zu verfahren/ zumahl aber / so viel Unser Churfürstenthum und Lande betrift/ die Expedition und Subdirection jetzt-besagten geheimen Rahts-Collegio, und bey denen Obern und übrigen Commissionibus verbleibe/ auch sonsten das Land/ wie insgemein/ also nicht weniger ratione status Ecclesiastici, in seiner Verfahrung gelassen/ und hierunter/ ohne erhebliche Ursachen und Berahtschlagung mit denen vorgedachten und andern Collegiis nicht geändert werden. Und wie Wir nun dem zu Folge alle Unsere Churfürstl. Collegia, Vasallen und Unterthanen samt zugehörigen Landen / so viel die Evangelische Religions-Sachen und selbige Jura Episcopalia & Ecclesiastica mit allen Dependentzien betrift/ zur Direction und Administration an gedachte Se. Liebden hiemit gäntzlich verweisen/ ausser/ daß Wir uns die Bestellung Unserer Ober- und Unter-Consistorium, wie nicht weniger der Professoren auf Universitäten/ und was dergleichen Sachen mehr daselbst/ derer Besetzung von Uns sonst geschicht/ wie gewöhnlicheu auf jedesmal vorgehende Denomination derer geschickten Subjectorum vorbehalten; Also wollen Wir nicht weniger an Ihro Kayserl. Maj. des Chur-Maintzes Reichs-Directorium, so wohl die Evangelische Churfürsten/ Fürsten und Stände/ und wo es mehr nöhtig/ davon behörige Notification thun/ und es dahin vermitteln und einrichten/ damit Kraft übernommenen Auftrags/ mehr berührtes Evangel. Religions-Directorium an Unsern Churfürstenthumen und zugehörigen Landen/ zu Erhaltung guter Reichs-Harmonie/ auch unsers Chur- und Fürstl. Hauses besonderer Vertraulichkeit/ Besten und Aufnehmen/ möge fortgeführet werden/ benebenst an Unser gegeheimes Rahts-Collegium zu Dreßden zugleich Befehl ergehen lassen/ daß der Modus, wie solches Directorium in- und ausserhalb Landes geführet worden / und also wieder in übernommenen Auftrag von Sr. Liebden des Hertzogs zu Sachsen-Gotha zu continuiren/ aus den Actis zusammen getragen/ in einen Aufsatz gebracht/ Seiner Liebden communiciret und mit deroselben <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0240" n="197"/> Ecclesiasticis uns Evangel. Religions-Sachen ausserhalb und in unserm Churfürstenthum und Landen mit allen Dependentzien/ wie Wir und unsere liebe Vorfahren/ als Churfürsten zu Sachsen dergleichen jederzeit zu führen gehabt/ auch würcklich geführet/ auf unsere Lebens-Zeit wohlbedächtig Commissions-Weise aufgetragen/ Seiner Liebden auch solchen Auftrag freund-Vetterlich und willig übernommen/ und besagtes Evangelische Religions-Directorium auf Masse/ wie uns dasselbe bis anhero obgelegen/ förderhin zu führen sich erkläret. Hierauf übertragen und übergeben wir auch Kraft dieses Ihnen alle obangeregte beym Evangel. Religions-Wesen uns / als Churfürst competirende und bishero verführte Jura mit aller Autorität und Vollkommenheit auf Unsere Lebens - Zeit/ ohne fernere An- und Rück-Frage an Uns / dergestalt und also/ daß hierbey allenthalben/ vermöge solchen Auftrags mit Zuthuung unsers geheimen Rahts-Collegii zu Dreßden zu verfahren/ zumahl aber / so viel Unser Churfürstenthum und Lande betrift/ die Expedition und Subdirection jetzt-besagten geheimen Rahts-Collegio, und bey denen Obern und übrigen Commissionibus verbleibe/ auch sonsten das Land/ wie insgemein/ also nicht weniger ratione status Ecclesiastici, in seiner Verfahrung gelassen/ und hierunter/ ohne erhebliche Ursachen und Berahtschlagung mit denen vorgedachten und andern Collegiis nicht geändert werden. Und wie Wir nun dem zu Folge alle Unsere Churfürstl. Collegia, Vasallen und Unterthanen samt zugehörigen Landen / so viel die Evangelische Religions-Sachen und selbige Jura Episcopalia & Ecclesiastica mit allen Dependentzien betrift/ zur Direction und Administration an gedachte Se. Liebden hiemit gäntzlich verweisen/ ausser/ daß Wir uns die Bestellung Unserer Ober- und Unter-Consistorium, wie nicht weniger der Professoren auf Universitäten/ und was dergleichen Sachen mehr daselbst/ derer Besetzung von Uns sonst geschicht/ wie gewöhnlicheu auf jedesmal vorgehende Denomination derer geschickten Subjectorum vorbehalten; Also wollen Wir nicht weniger an Ihro Kayserl. Maj. des Chur-Maintzes Reichs-Directorium, so wohl die Evangelische Churfürsten/ Fürsten und Stände/ und wo es mehr nöhtig/ davon behörige Notification thun/ und es dahin vermitteln und einrichten/ damit Kraft übernommenen Auftrags/ mehr berührtes Evangel. Religions-Directorium an Unsern Churfürstenthumen und zugehörigen Landen/ zu Erhaltung guter Reichs-Harmonie/ auch unsers Chur- und Fürstl. Hauses besonderer Vertraulichkeit/ Besten und Aufnehmen/ möge fortgeführet werden/ benebenst an Unser gegeheimes Rahts-Collegium zu Dreßden zugleich Befehl ergehen lassen/ daß der Modus, wie solches Directorium in- und ausserhalb Landes geführet worden / und also wieder in übernommenen Auftrag von Sr. Liebden des Hertzogs zu Sachsen-Gotha zu continuiren/ aus den Actis zusammen getragen/ in einen Aufsatz gebracht/ Seiner Liebden communiciret und mit deroselben </p> </div> </body> </text> </TEI> [197/0240]
Ecclesiasticis uns Evangel. Religions-Sachen ausserhalb und in unserm Churfürstenthum und Landen mit allen Dependentzien/ wie Wir und unsere liebe Vorfahren/ als Churfürsten zu Sachsen dergleichen jederzeit zu führen gehabt/ auch würcklich geführet/ auf unsere Lebens-Zeit wohlbedächtig Commissions-Weise aufgetragen/ Seiner Liebden auch solchen Auftrag freund-Vetterlich und willig übernommen/ und besagtes Evangelische Religions-Directorium auf Masse/ wie uns dasselbe bis anhero obgelegen/ förderhin zu führen sich erkläret. Hierauf übertragen und übergeben wir auch Kraft dieses Ihnen alle obangeregte beym Evangel. Religions-Wesen uns / als Churfürst competirende und bishero verführte Jura mit aller Autorität und Vollkommenheit auf Unsere Lebens - Zeit/ ohne fernere An- und Rück-Frage an Uns / dergestalt und also/ daß hierbey allenthalben/ vermöge solchen Auftrags mit Zuthuung unsers geheimen Rahts-Collegii zu Dreßden zu verfahren/ zumahl aber / so viel Unser Churfürstenthum und Lande betrift/ die Expedition und Subdirection jetzt-besagten geheimen Rahts-Collegio, und bey denen Obern und übrigen Commissionibus verbleibe/ auch sonsten das Land/ wie insgemein/ also nicht weniger ratione status Ecclesiastici, in seiner Verfahrung gelassen/ und hierunter/ ohne erhebliche Ursachen und Berahtschlagung mit denen vorgedachten und andern Collegiis nicht geändert werden. Und wie Wir nun dem zu Folge alle Unsere Churfürstl. Collegia, Vasallen und Unterthanen samt zugehörigen Landen / so viel die Evangelische Religions-Sachen und selbige Jura Episcopalia & Ecclesiastica mit allen Dependentzien betrift/ zur Direction und Administration an gedachte Se. Liebden hiemit gäntzlich verweisen/ ausser/ daß Wir uns die Bestellung Unserer Ober- und Unter-Consistorium, wie nicht weniger der Professoren auf Universitäten/ und was dergleichen Sachen mehr daselbst/ derer Besetzung von Uns sonst geschicht/ wie gewöhnlicheu auf jedesmal vorgehende Denomination derer geschickten Subjectorum vorbehalten; Also wollen Wir nicht weniger an Ihro Kayserl. Maj. des Chur-Maintzes Reichs-Directorium, so wohl die Evangelische Churfürsten/ Fürsten und Stände/ und wo es mehr nöhtig/ davon behörige Notification thun/ und es dahin vermitteln und einrichten/ damit Kraft übernommenen Auftrags/ mehr berührtes Evangel. Religions-Directorium an Unsern Churfürstenthumen und zugehörigen Landen/ zu Erhaltung guter Reichs-Harmonie/ auch unsers Chur- und Fürstl. Hauses besonderer Vertraulichkeit/ Besten und Aufnehmen/ möge fortgeführet werden/ benebenst an Unser gegeheimes Rahts-Collegium zu Dreßden zugleich Befehl ergehen lassen/ daß der Modus, wie solches Directorium in- und ausserhalb Landes geführet worden / und also wieder in übernommenen Auftrag von Sr. Liebden des Hertzogs zu Sachsen-Gotha zu continuiren/ aus den Actis zusammen getragen/ in einen Aufsatz gebracht/ Seiner Liebden communiciret und mit deroselben
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