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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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zukünftiger beständiger Einrichtung auf Unsere Lebens-Zeit in allen Stücken concertiret und abgefasset werden soll. Zu dessen Uhrkund/ haben wir dieses eigenhändig unterschrieben/ Unser Königl. und Churfürstl. Secret vordrucken lassen. So geschehen Warschau/ den 16. Julii, 1698.

(L. S.) AUGUSTUS REX.

Wolff Dietrich von Beuchlingen. August Beyer.

No. VIII.

Vergleich zwischen Ihrer Königl. Maj. in Polen und Ihro Durchl. dem Herrn Hertzogen zu Weissenfels/ wegen des Directorii inter Evangelicos, vom Jahr 1700. nach dem zu Regenspurg gedruckten Exemplar.

Demnach Wir Friedrich August/ von GOttes Gnaden König in Polen sc. (tot. tit.) Vermöge eines/ untern dato Leipzig/ den 18. Januarii, dieses lauffenden Jahrs / abgelassenen allergnädigsten Rescripts Unsern geheimen Rahts-Directoren und geheimen Rähten zu Dreßden Befehl gethan haben/ den modum administrandi und Einrichtung deren an den Durchleuchtigsten Fürsten/ Unsern freundlich lieben Vettern/ Herrn Johann Georgen/ Hertzogen zu Sachsen/ (tot. tit.) überlassener Ecclesiasticorum mit ihrer Lieben zu concertiren/ und in einen gewissen Aufsatz zu bringen/ und solcher also/ wie folget/ abgefasset/ und von Ihro Liebden vollzogen worden.

Im Nahmen der Hochheiligen Dreyeinigkeit sc. sc.

Zuwissen sey hiemit/ denen es von nöhten; Demnach durch GOttes allweise Vorsehung der Durchleuchtigste Großmächtigste Fürst und Herr/ Herr Friedrich August/ König in Polen/ sc. (tot. Tit.) zu jetzt-gedachter Cron und Thron des Königreichs Polen/ durch ordentliche rechtmässige Wahl erhohen worden/ und wegen weiter Entfernung den im Heil. Römischen Reich Teutscher Nation vorfallenden Geschäften/ zumahlen bey derer der Augspurgischen Confession zugethanen Churfürsten/ Fürsten und Ständen Consiliis, Deliberationen und Verrichtungen bey allgemeinen oder auch sonderbahren Reichs - Versammlungen / vor sich nicht füglich beywohnen lassen können/ gleichwohl aber das Dero Churfürstl. Haus und solcher Religion zugethanen Landen bisher zugewandte gute Zutrauen/ und die vermöge der Reichs-Verfassung zustehende Gerechtsame bey Deputationen und andern publicis negotiis zu conserviren Ihro angelegen seyn lassen; So haben Ihre Königl. Majest. dero gute Confidens Anfangs auf des Durchl. Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgen (tot. tit.) als dero nechst Agnaten/ und in solcher

zukünftiger beständiger Einrichtung auf Unsere Lebens-Zeit in allen Stücken concertiret und abgefasset werden soll. Zu dessen Uhrkund/ haben wir dieses eigenhändig unterschrieben/ Unser Königl. und Churfürstl. Secret vordrucken lassen. So geschehen Warschau/ den 16. Julii, 1698.

(L. S.) AUGUSTUS REX.

Wolff Dietrich von Beuchlingen. August Beyer.

No. VIII.

Vergleich zwischen Ihrer Königl. Maj. in Polen und Ihro Durchl. dem Herrn Hertzogen zu Weissenfels/ wegen des Directorii inter Evangelicos, vom Jahr 1700. nach dem zu Regenspurg gedruckten Exemplar.

Demnach Wir Friedrich August/ von GOttes Gnaden König in Polen sc. (tot. tit.) Vermöge eines/ untern dato Leipzig/ den 18. Januarii, dieses lauffenden Jahrs / abgelassenen allergnädigsten Rescripts Unsern geheimen Rahts-Directoren und geheimen Rähten zu Dreßden Befehl gethan haben/ den modum administrandi und Einrichtung deren an den Durchleuchtigsten Fürsten/ Unsern freundlich lieben Vettern/ Herrn Johann Georgen/ Hertzogen zu Sachsen/ (tot. tit.) überlassener Ecclesiasticorum mit ihrer Lieben zu concertiren/ und in einen gewissen Aufsatz zu bringen/ und solcher also/ wie folget/ abgefasset/ und von Ihro Liebden vollzogen worden.

Im Nahmen der Hochheiligen Dreyeinigkeit sc. sc.

Zuwissen sey hiemit/ denen es von nöhten; Demnach durch GOttes allweise Vorsehung der Durchleuchtigste Großmächtigste Fürst und Herr/ Herr Friedrich August/ König in Polen/ sc. (tot. Tit.) zu jetzt-gedachter Cron und Thron des Königreichs Polen/ durch ordentliche rechtmässige Wahl erhohen worden/ und wegen weiter Entfernung den im Heil. Römischen Reich Teutscher Nation vorfallenden Geschäften/ zumahlen bey derer der Augspurgischen Confession zugethanen Churfürsten/ Fürsten und Ständen Consiliis, Deliberationen und Verrichtungen bey allgemeinen oder auch sonderbahren Reichs - Versammlungen / vor sich nicht füglich beywohnen lassen können/ gleichwohl aber das Dero Churfürstl. Haus und solcher Religion zugethanen Landen bisher zugewandte gute Zutrauen/ und die vermöge der Reichs-Verfassung zustehende Gerechtsame bey Deputationen und andern publicis negotiis zu conserviren Ihro angelegen seyn lassen; So haben Ihre Königl. Majest. dero gute Confidens Anfangs auf des Durchl. Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgen (tot. tit.) als dero nechst Agnaten/ und in solcher

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[198/0241] zukünftiger beständiger Einrichtung auf Unsere Lebens-Zeit in allen Stücken concertiret und abgefasset werden soll. Zu dessen Uhrkund/ haben wir dieses eigenhändig unterschrieben/ Unser Königl. und Churfürstl. Secret vordrucken lassen. So geschehen Warschau/ den 16. Julii, 1698. (L. S.) AUGUSTUS REX. Wolff Dietrich von Beuchlingen. August Beyer. No. VIII. Vergleich zwischen Ihrer Königl. Maj. in Polen und Ihro Durchl. dem Herrn Hertzogen zu Weissenfels/ wegen des Directorii inter Evangelicos, vom Jahr 1700. nach dem zu Regenspurg gedruckten Exemplar. Demnach Wir Friedrich August/ von GOttes Gnaden König in Polen sc. (tot. tit.) Vermöge eines/ untern dato Leipzig/ den 18. Januarii, dieses lauffenden Jahrs / abgelassenen allergnädigsten Rescripts Unsern geheimen Rahts-Directoren und geheimen Rähten zu Dreßden Befehl gethan haben/ den modum administrandi und Einrichtung deren an den Durchleuchtigsten Fürsten/ Unsern freundlich lieben Vettern/ Herrn Johann Georgen/ Hertzogen zu Sachsen/ (tot. tit.) überlassener Ecclesiasticorum mit ihrer Lieben zu concertiren/ und in einen gewissen Aufsatz zu bringen/ und solcher also/ wie folget/ abgefasset/ und von Ihro Liebden vollzogen worden. Im Nahmen der Hochheiligen Dreyeinigkeit sc. sc. Zuwissen sey hiemit/ denen es von nöhten; Demnach durch GOttes allweise Vorsehung der Durchleuchtigste Großmächtigste Fürst und Herr/ Herr Friedrich August/ König in Polen/ sc. (tot. Tit.) zu jetzt-gedachter Cron und Thron des Königreichs Polen/ durch ordentliche rechtmässige Wahl erhohen worden/ und wegen weiter Entfernung den im Heil. Römischen Reich Teutscher Nation vorfallenden Geschäften/ zumahlen bey derer der Augspurgischen Confession zugethanen Churfürsten/ Fürsten und Ständen Consiliis, Deliberationen und Verrichtungen bey allgemeinen oder auch sonderbahren Reichs - Versammlungen / vor sich nicht füglich beywohnen lassen können/ gleichwohl aber das Dero Churfürstl. Haus und solcher Religion zugethanen Landen bisher zugewandte gute Zutrauen/ und die vermöge der Reichs-Verfassung zustehende Gerechtsame bey Deputationen und andern publicis negotiis zu conserviren Ihro angelegen seyn lassen; So haben Ihre Königl. Majest. dero gute Confidens Anfangs auf des Durchl. Fürsten und Herrn/ Herrn Johann Georgen (tot. tit.) als dero nechst Agnaten/ und in solcher

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/241>, abgerufen am 21.11.2024.