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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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und durch dem Vertrag/ welcher zu Pavie zwischen dem Kayser Ludwigen von Bayern/ von dem ich abstamme/ und Adolphen von Bayern/ Rudolphs von Bayern/ Sohn/ welcher Rudolph besagten Kayser Ludwigs Bruder/ und der Stamm-Vater der Rudolphischen Linie/ aus welcher der vertriebene Friedrich herkommt/ war/ aufgerichtet ward/ so solte die Chur-Würde/ welche eigentlich dem Bayerischen Hause zukam/ von den Häuptern der beyden Linien Wechsels weise besessen werden. Einige Zeit nach diesem Vertrag/ ließ der Kayser Carolus IV. welcher ein abgesagter Feind aller Bayerischen Printzen meiner Linie war/ die güldene Bulle verfertigen/ und that darinne Vorsehung/ das der Churfürsten älteste Söhne denen Vätern allezeit in der Würde folgen solten. Weil nun gleich zu der Zeit/ da die güldene Bulle heraus kam/ ein Printz von der Rudolphischen Linie die Chur-Würde besaß/ so bediente sich sein Sohn/ des Ausspruchs der güldenen Bulle, und erhielt sich in der Possess der Chur/ die doch nach dem Pavischen Vergleich auf den ältesten Printzen meines Hauses kommen solte. Hierauf haben ihn seine Nachfolger in dieser Usurpation gefolget/ ob sich schon meine Vorfahren zum öftern dawieder setzeten/ wie denn noch Hertzog Wilhelm von Bayern/ Churfürst Maximiliani Vater/ diese Protestation auf öffentlichen Reichs-Tage erneuerte. Dieser Hertzog Maximilian hatte also noch vor der Achts-Erklärung des Churfürstens von der Pfaltz Friedrichs/ einen gerechten Anspruch auf die Chur; Die Felonie des Pfaltz-Grafen war nur eine Gelegenheit/ meinem Hause/ welches ohne dem schon in der Belehnung dieser Dignität begriffen war/ recht wiederfahren zu lassen. Hierdurch kan ich nun wohl sagen/ daß der Kayser Ferdinand II. meinem Groß-Vater darinne/ daß er die Reichs-Versammlung dahin vermochte/ ihn an Statt des in die Acht erklärten Churfürstens aufzunehmen/ keine Gnade/ sondern nur eine Gerechtigkeit erwiesen.

Eben das kan man auch von dem Theile der Ober-Pfaltz/ welche ihn überlassen ward / melden: Maximilianus hatte auf diese Länder eben so wohl einen gerechten Anspruch. Aber er mochte nun dieses Land aus Gnade oder Recht erhalten/ so kam es ihm doch theuer genug an. Indem der Churfürst Maximilian diese Belehnung/ so ihm doch zukam/ vom Kayser Ferdinando, nichts anders/ als gegen Erlassung einer Schuld-Forderung von dreyssig millionen Rheinischer Gulden/ mit welcher er diesen Printzen nach allen Rechtsformalitäten verhaftet war/ und zu deren Versicherung er meinem Groß-Vater einen Theil von Oestereich verpfändet / erhalten konte. Der Westphälische Friede/ als welchem dieser Vertrag einverleibet/ wird dessen Gedächtniß nicht untergehen lassen.

Unterdessen waren die Dienste/ welche der Churfürst Maximilian, diesem Kayser erwiesen/ wohl wehrt/ daß er auf eine andere/ als eine so eigennützige Art mit ihm umgegangen/ an statt/ daß ihm Ferdinandus II. sein ihm zukom-

und durch dem Vertrag/ welcher zu Pavie zwischen dem Kayser Ludwigen von Bayern/ von dem ich abstamme/ und Adolphen von Bayern/ Rudolphs von Bayern/ Sohn/ welcher Rudolph besagten Kayser Ludwigs Bruder/ und der Stamm-Vater der Rudolphischen Linie/ aus welcher der vertriebene Friedrich herkommt/ war/ aufgerichtet ward/ so solte die Chur-Würde/ welche eigentlich dem Bayerischen Hause zukam/ von den Häuptern der beyden Linien Wechsels weise besessen werden. Einige Zeit nach diesem Vertrag/ ließ der Kayser Carolus IV. welcher ein abgesagter Feind aller Bayerischen Printzen meiner Linie war/ die güldene Bulle verfertigen/ und that darinne Vorsehung/ das der Churfürsten älteste Söhne denen Vätern allezeit in der Würde folgen solten. Weil nun gleich zu der Zeit/ da die güldene Bulle heraus kam/ ein Printz von der Rudolphischen Linie die Chur-Würde besaß/ so bediente sich sein Sohn/ des Ausspruchs der güldenen Bulle, und erhielt sich in der Possess der Chur/ die doch nach dem Pavischen Vergleich auf den ältesten Printzen meines Hauses kommen solte. Hierauf haben ihn seine Nachfolger in dieser Usurpation gefolget/ ob sich schon meine Vorfahren zum öftern dawieder setzeten/ wie denn noch Hertzog Wilhelm von Bayern/ Churfürst Maximiliani Vater/ diese Protestation auf öffentlichen Reichs-Tage erneuerte. Dieser Hertzog Maximilian hatte also noch vor der Achts-Erklärung des Churfürstens von der Pfaltz Friedrichs/ einen gerechten Anspruch auf die Chur; Die Felonie des Pfaltz-Grafen war nur eine Gelegenheit/ meinem Hause/ welches ohne dem schon in der Belehnung dieser Dignität begriffen war/ recht wiederfahren zu lassen. Hierdurch kan ich nun wohl sagen/ daß der Kayser Ferdinand II. meinem Groß-Vater darinne/ daß er die Reichs-Versammlung dahin vermochte/ ihn an Statt des in die Acht erklärten Churfürstens aufzunehmen/ keine Gnade/ sondern nur eine Gerechtigkeit erwiesen.

Eben das kan man auch von dem Theile der Ober-Pfaltz/ welche ihn überlassen ward / melden: Maximilianus hatte auf diese Länder eben so wohl einen gerechten Anspruch. Aber er mochte nun dieses Land aus Gnade oder Recht erhalten/ so kam es ihm doch theuer genug an. Indem der Churfürst Maximilian diese Belehnung/ so ihm doch zukam/ vom Kayser Ferdinando, nichts anders/ als gegen Erlassung einer Schuld-Forderung von dreyssig millionen Rheinischer Gulden/ mit welcher er diesen Printzen nach allen Rechtsformalitäten verhaftet war/ und zu deren Versicherung er meinem Groß-Vater einen Theil von Oestereich verpfändet / erhalten konte. Der Westphälische Friede/ als welchem dieser Vertrag einverleibet/ wird dessen Gedächtniß nicht untergehen lassen.

Unterdessen waren die Dienste/ welche der Churfürst Maximilian, diesem Kayser erwiesen/ wohl wehrt/ daß er auf eine andere/ als eine so eigennützige Art mit ihm umgegangen/ an statt/ daß ihm Ferdinandus II. sein ihm zukom-

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und durch dem Vertrag/ welcher zu                      Pavie zwischen dem Kayser Ludwigen von Bayern/ von dem ich abstamme/ und                      Adolphen von Bayern/ Rudolphs von Bayern/ Sohn/ welcher Rudolph besagten                      Kayser Ludwigs Bruder/ und der Stamm-Vater der Rudolphischen Linie/ aus                      welcher der vertriebene Friedrich herkommt/ war/ aufgerichtet ward/ so solte                      die Chur-Würde/ welche eigentlich dem Bayerischen Hause zukam/ von den                      Häuptern der beyden Linien Wechsels weise besessen werden. Einige Zeit nach                      diesem Vertrag/ ließ der Kayser Carolus IV. welcher ein abgesagter Feind aller                      Bayerischen Printzen meiner Linie war/ die güldene Bulle verfertigen/ und that                      darinne Vorsehung/ das der Churfürsten älteste Söhne denen Vätern allezeit in                      der Würde folgen solten. Weil nun gleich zu der Zeit/ da die güldene Bulle                      heraus kam/ ein Printz von der Rudolphischen Linie die Chur-Würde besaß/ so                      bediente sich sein Sohn/ des Ausspruchs der güldenen Bulle, und erhielt sich in                      der Possess der Chur/ die doch nach dem Pavischen Vergleich auf den ältesten                      Printzen meines Hauses kommen solte. Hierauf haben ihn seine Nachfolger in                      dieser Usurpation gefolget/ ob sich schon meine Vorfahren zum öftern dawieder                      setzeten/ wie denn noch Hertzog Wilhelm von Bayern/ Churfürst Maximiliani                      Vater/ diese Protestation auf öffentlichen Reichs-Tage erneuerte. Dieser                      Hertzog Maximilian hatte also noch vor der Achts-Erklärung des Churfürstens von                      der Pfaltz Friedrichs/ einen gerechten Anspruch auf die Chur; Die Felonie des                      Pfaltz-Grafen war nur eine Gelegenheit/ meinem Hause/ welches ohne dem schon                      in der Belehnung dieser Dignität begriffen war/ recht wiederfahren zu lassen.                      Hierdurch kan ich nun wohl sagen/ daß der Kayser Ferdinand II. meinem                      Groß-Vater darinne/ daß er die Reichs-Versammlung dahin vermochte/ ihn an                      Statt des in die Acht erklärten Churfürstens aufzunehmen/ keine Gnade/ sondern                      nur eine Gerechtigkeit erwiesen.</p>
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[235/0278] und durch dem Vertrag/ welcher zu Pavie zwischen dem Kayser Ludwigen von Bayern/ von dem ich abstamme/ und Adolphen von Bayern/ Rudolphs von Bayern/ Sohn/ welcher Rudolph besagten Kayser Ludwigs Bruder/ und der Stamm-Vater der Rudolphischen Linie/ aus welcher der vertriebene Friedrich herkommt/ war/ aufgerichtet ward/ so solte die Chur-Würde/ welche eigentlich dem Bayerischen Hause zukam/ von den Häuptern der beyden Linien Wechsels weise besessen werden. Einige Zeit nach diesem Vertrag/ ließ der Kayser Carolus IV. welcher ein abgesagter Feind aller Bayerischen Printzen meiner Linie war/ die güldene Bulle verfertigen/ und that darinne Vorsehung/ das der Churfürsten älteste Söhne denen Vätern allezeit in der Würde folgen solten. Weil nun gleich zu der Zeit/ da die güldene Bulle heraus kam/ ein Printz von der Rudolphischen Linie die Chur-Würde besaß/ so bediente sich sein Sohn/ des Ausspruchs der güldenen Bulle, und erhielt sich in der Possess der Chur/ die doch nach dem Pavischen Vergleich auf den ältesten Printzen meines Hauses kommen solte. Hierauf haben ihn seine Nachfolger in dieser Usurpation gefolget/ ob sich schon meine Vorfahren zum öftern dawieder setzeten/ wie denn noch Hertzog Wilhelm von Bayern/ Churfürst Maximiliani Vater/ diese Protestation auf öffentlichen Reichs-Tage erneuerte. Dieser Hertzog Maximilian hatte also noch vor der Achts-Erklärung des Churfürstens von der Pfaltz Friedrichs/ einen gerechten Anspruch auf die Chur; Die Felonie des Pfaltz-Grafen war nur eine Gelegenheit/ meinem Hause/ welches ohne dem schon in der Belehnung dieser Dignität begriffen war/ recht wiederfahren zu lassen. Hierdurch kan ich nun wohl sagen/ daß der Kayser Ferdinand II. meinem Groß-Vater darinne/ daß er die Reichs-Versammlung dahin vermochte/ ihn an Statt des in die Acht erklärten Churfürstens aufzunehmen/ keine Gnade/ sondern nur eine Gerechtigkeit erwiesen. Eben das kan man auch von dem Theile der Ober-Pfaltz/ welche ihn überlassen ward / melden: Maximilianus hatte auf diese Länder eben so wohl einen gerechten Anspruch. Aber er mochte nun dieses Land aus Gnade oder Recht erhalten/ so kam es ihm doch theuer genug an. Indem der Churfürst Maximilian diese Belehnung/ so ihm doch zukam/ vom Kayser Ferdinando, nichts anders/ als gegen Erlassung einer Schuld-Forderung von dreyssig millionen Rheinischer Gulden/ mit welcher er diesen Printzen nach allen Rechtsformalitäten verhaftet war/ und zu deren Versicherung er meinem Groß-Vater einen Theil von Oestereich verpfändet / erhalten konte. Der Westphälische Friede/ als welchem dieser Vertrag einverleibet/ wird dessen Gedächtniß nicht untergehen lassen. Unterdessen waren die Dienste/ welche der Churfürst Maximilian, diesem Kayser erwiesen/ wohl wehrt/ daß er auf eine andere/ als eine so eigennützige Art mit ihm umgegangen/ an statt/ daß ihm Ferdinandus II. sein ihm zukom-

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/278>, abgerufen am 24.11.2024.