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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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wehleten/ anmercken und aufsuchen muß. Gleichwie nun heut zu Tage grosse Herren/ die an ihren Höfen vorfallende Streitigkeit/ durch ein besonder Judicium abthun lassen/ welches insgemein das Hof-Marschal Amt genennet wird/ also war es vor diesem an denen Teutschen Kayser-Höfen auch solchen Hof-Richters sein Ambt sich über das gantze Reich erstreckte. Zwar mögte es scheinen/ als ob die Teutschen dieses denen Römern abgelernet gehabt/ die auch ihren Praefectum praetorii hatten; Doch/ es wil gantz nicht glaublich fallen/ daß dergleichen von ihnen geschehen sey; denn / es haben ja die Teutschen selber so klug seyn/ und ein sothanes Judicium errichten können/ sintermahl die Staats-Vernunst ihnen sagete/ daß dadurch einem Kayser die Reichs-Angelegenheiten desto genauer/ und gleichsam stets vor Augen wären. Ein solcher Hof-Richter nun/ ward Pfaltz-Graf genenet; Der aber von den Pfaltz-Grafen im Reich in so weit unterschieden/ indem sie von ihm dependireten. Es hat auch dieses Wort seinen Ursprung gantz nicht von dem Griechischen Curopolates, woraus nachhero Chur-Pfaltz wäre geschmiedt worden / sondern es ist vielmehr einer guten Teutschen Ankunft; Der Hof-Pfaltz-Grafe aber / hatte anfänglich kein eigenes Land; jedoch/ als nach Ausgang des Carolingischen Stammes die Teutschen Fürsten ihre vorige Freyheit wieder herfür suchten/ haben auch die Hof-Pfaltz-Grafen sich um Land und Leute zu bewerben / und dergleichen zu erkauffen angefangen/ in denen sie nachhero ihren beständigen Sitz anrichteten/ und die Angelegenheiten/ die sie sonst am Kayserlichen Hofe abthun musten/ in ihren Hof-Lager beyzulegen anfiengen / welches die Kayser nicht nur nach und nach geschehen liessen/ sondern auch die Pfaltz-Gräfliche-Würde auf die Lande selber verknüpffeten. Hierbey ist vernünftig wahrscheinlich/ daß die ersten Hof-Pfaltz-Grafen in der Provincia Saxoniae ihre Güter gehabt; Als aber die Kayserliche Würde nachher an das Fränckische/ und Hohenstauffische Haus kam/ mögen sie jene verkauft/ und hingegen am Rhein andere dafür angeschaffet haben/ indem sie sodann denen Käysern näher kamen; Indem aber ein Hof-Pfaltz-Graf der oberste Minister im Reiche war; so viel ihm nachmahls um so leichter/ sich auch zu einem Chur- oder Wahl-Fürsten mitzumachen/ ja/ es gehörete von Rechts wegen ihm ein solches Ambt zu. Jedoch/ die gar alten Pfaltz-Grafen zu übergehen/ weil von selbigen entweder keine hinlängliche/ oder wenigstens eine gar dunckele Nachricht vorhanden/ so gehöret Pfaltz-Graf Eberhard am Rhein/ und dessen Nachfolger/ schon in diejenigen Zeiten/ da die Pfaltz-Grafen sich daselbst mit Ländern versehen hatten. Indessen/ gienge die allerälteste Pfaltz-Gräfliche Rheinische Linie/ in Conrado, 1195. aus/ worauf Hertzog Heinrich von Braunschweig die Pfältzischen Lande bekam/ wiewohl man nicht sagen kan/ auf was Art/ oder durch was vor

Vid. Tolner. Hist. Palat.

wehleten/ anmercken und aufsuchen muß. Gleichwie nun heut zu Tage grosse Herren/ die an ihren Höfen vorfallende Streitigkeit/ durch ein besonder Judicium abthun lassen/ welches insgemein das Hof-Marschal Amt genennet wird/ also war es vor diesem an denen Teutschen Kayser-Höfen auch solchen Hof-Richters sein Ambt sich über das gantze Reich erstreckte. Zwar mögte es scheinen/ als ob die Teutschen dieses denen Römern abgelernet gehabt/ die auch ihren Praefectum praetorii hatten; Doch/ es wil gantz nicht glaublich fallen/ daß dergleichen von ihnen geschehen sey; denn / es haben ja die Teutschen selber so klug seyn/ und ein sothanes Judicium errichten können/ sintermahl die Staats-Vernunst ihnen sagete/ daß dadurch einem Kayser die Reichs-Angelegenheiten desto genauer/ und gleichsam stets vor Augen wären. Ein solcher Hof-Richter nun/ ward Pfaltz-Graf genenet; Der aber von den Pfaltz-Grafen im Reich in so weit unterschieden/ indem sie von ihm dependireten. Es hat auch dieses Wort seinen Ursprung gantz nicht von dem Griechischen Curopolates, woraus nachhero Chur-Pfaltz wäre geschmiedt worden / sondern es ist vielmehr einer guten Teutschen Ankunft; Der Hof-Pfaltz-Grafe aber / hatte anfänglich kein eigenes Land; jedoch/ als nach Ausgang des Carolingischen Stammes die Teutschen Fürsten ihre vorige Freyheit wieder herfür suchten/ haben auch die Hof-Pfaltz-Grafen sich um Land und Leute zu bewerben / und dergleichen zu erkauffen angefangen/ in denen sie nachhero ihren beständigen Sitz anrichteten/ und die Angelegenheiten/ die sie sonst am Kayserlichen Hofe abthun musten/ in ihren Hof-Lager beyzulegen anfiengen / welches die Kayser nicht nur nach und nach geschehen liessen/ sondern auch die Pfaltz-Gräfliche-Würde auf die Lande selber verknüpffeten. Hierbey ist vernünftig wahrscheinlich/ daß die ersten Hof-Pfaltz-Grafen in der Provincia Saxoniae ihre Güter gehabt; Als aber die Kayserliche Würde nachher an das Fränckische/ und Hohenstauffische Haus kam/ mögen sie jene verkauft/ und hingegen am Rhein andere dafür angeschaffet haben/ indem sie sodann denen Käysern näher kamen; Indem aber ein Hof-Pfaltz-Graf der oberste Minister im Reiche war; so viel ihm nachmahls um so leichter/ sich auch zu einem Chur- oder Wahl-Fürsten mitzumachen/ ja/ es gehörete von Rechts wegen ihm ein solches Ambt zu. Jedoch/ die gar alten Pfaltz-Grafen zu übergehen/ weil von selbigen entweder keine hinlängliche/ oder wenigstens eine gar dunckele Nachricht vorhanden/ so gehöret Pfaltz-Graf Eberhard am Rhein/ und dessen Nachfolger/ schon in diejenigen Zeiten/ da die Pfaltz-Grafen sich daselbst mit Ländern versehen hatten. Indessen/ gienge die allerälteste Pfaltz-Gräfliche Rheinische Linie/ in Conrado, 1195. aus/ worauf Hertzog Heinrich von Braunschweig die Pfältzischen Lande bekam/ wiewohl man nicht sagen kan/ auf was Art/ oder durch was vor

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wehleten/ anmercken und                      aufsuchen muß. Gleichwie nun heut zu Tage grosse Herren/ die an ihren Höfen                      vorfallende Streitigkeit/ durch ein besonder Judicium abthun lassen/ welches                      insgemein das Hof-Marschal Amt genennet wird/ also war es vor diesem an denen                      Teutschen Kayser-Höfen auch solchen Hof-Richters sein Ambt sich über das gantze                      Reich erstreckte. Zwar mögte es scheinen/ als ob die Teutschen dieses denen                      Römern abgelernet gehabt/ die auch ihren Praefectum praetorii hatten; Doch/ es                      wil gantz nicht glaublich fallen/ daß dergleichen von ihnen geschehen sey; denn                     / es haben ja die Teutschen selber so klug seyn/ und ein sothanes Judicium                      errichten können/ sintermahl die Staats-Vernunst ihnen sagete/ daß dadurch                      einem Kayser die Reichs-Angelegenheiten desto genauer/ und gleichsam stets vor                      Augen wären. Ein solcher Hof-Richter nun/ ward Pfaltz-Graf genenet; Der aber                      von den Pfaltz-Grafen im Reich in so weit unterschieden/ indem sie von ihm                      dependireten. Es hat auch dieses Wort seinen Ursprung gantz nicht von dem                      Griechischen Curopolates, woraus nachhero Chur-Pfaltz wäre geschmiedt worden /                      sondern es ist vielmehr einer guten Teutschen Ankunft; Der Hof-Pfaltz-Grafe aber                     / hatte anfänglich kein eigenes Land; jedoch/ als nach Ausgang des                      Carolingischen Stammes die Teutschen Fürsten ihre vorige Freyheit wieder herfür                      suchten/ haben auch die Hof-Pfaltz-Grafen sich um Land und Leute zu bewerben /                      und dergleichen zu erkauffen angefangen/ in denen sie nachhero ihren                      beständigen Sitz anrichteten/ und die Angelegenheiten/ die sie sonst am                      Kayserlichen Hofe abthun musten/ in ihren Hof-Lager beyzulegen anfiengen /                      welches die Kayser nicht nur nach und nach geschehen liessen/ sondern auch die                      Pfaltz-Gräfliche-Würde auf die Lande selber verknüpffeten. Hierbey ist                      vernünftig wahrscheinlich/ daß die ersten Hof-Pfaltz-Grafen in der Provincia                      Saxoniae ihre Güter gehabt; Als aber die Kayserliche Würde nachher an das                      Fränckische/ und Hohenstauffische Haus kam/ mögen sie jene verkauft/ und                      hingegen am Rhein andere dafür angeschaffet haben/ indem sie sodann denen                      Käysern näher kamen; Indem aber ein Hof-Pfaltz-Graf der oberste Minister im                      Reiche war; so viel ihm nachmahls um so leichter/ sich auch zu einem Chur- oder                      Wahl-Fürsten mitzumachen/ ja/ es gehörete von Rechts wegen ihm ein solches                      Ambt zu. Jedoch/ die gar alten Pfaltz-Grafen zu übergehen/ weil von selbigen                      entweder keine hinlängliche/ oder wenigstens eine gar dunckele Nachricht                      vorhanden/ so gehöret Pfaltz-Graf Eberhard am Rhein/ <note place="foot">Vid.                          Tolner. Hist. Palat.</note> und dessen Nachfolger/ schon in diejenigen                      Zeiten/ da die Pfaltz-Grafen sich daselbst mit Ländern versehen hatten.                      Indessen/ gienge die allerälteste Pfaltz-Gräfliche Rheinische Linie/ in                      Conrado, 1195. aus/ worauf Hertzog Heinrich von Braunschweig die Pfältzischen                      Lande bekam/ wiewohl man nicht sagen kan/ auf was Art/ oder durch was vor
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[245/0288] wehleten/ anmercken und aufsuchen muß. Gleichwie nun heut zu Tage grosse Herren/ die an ihren Höfen vorfallende Streitigkeit/ durch ein besonder Judicium abthun lassen/ welches insgemein das Hof-Marschal Amt genennet wird/ also war es vor diesem an denen Teutschen Kayser-Höfen auch solchen Hof-Richters sein Ambt sich über das gantze Reich erstreckte. Zwar mögte es scheinen/ als ob die Teutschen dieses denen Römern abgelernet gehabt/ die auch ihren Praefectum praetorii hatten; Doch/ es wil gantz nicht glaublich fallen/ daß dergleichen von ihnen geschehen sey; denn / es haben ja die Teutschen selber so klug seyn/ und ein sothanes Judicium errichten können/ sintermahl die Staats-Vernunst ihnen sagete/ daß dadurch einem Kayser die Reichs-Angelegenheiten desto genauer/ und gleichsam stets vor Augen wären. Ein solcher Hof-Richter nun/ ward Pfaltz-Graf genenet; Der aber von den Pfaltz-Grafen im Reich in so weit unterschieden/ indem sie von ihm dependireten. Es hat auch dieses Wort seinen Ursprung gantz nicht von dem Griechischen Curopolates, woraus nachhero Chur-Pfaltz wäre geschmiedt worden / sondern es ist vielmehr einer guten Teutschen Ankunft; Der Hof-Pfaltz-Grafe aber / hatte anfänglich kein eigenes Land; jedoch/ als nach Ausgang des Carolingischen Stammes die Teutschen Fürsten ihre vorige Freyheit wieder herfür suchten/ haben auch die Hof-Pfaltz-Grafen sich um Land und Leute zu bewerben / und dergleichen zu erkauffen angefangen/ in denen sie nachhero ihren beständigen Sitz anrichteten/ und die Angelegenheiten/ die sie sonst am Kayserlichen Hofe abthun musten/ in ihren Hof-Lager beyzulegen anfiengen / welches die Kayser nicht nur nach und nach geschehen liessen/ sondern auch die Pfaltz-Gräfliche-Würde auf die Lande selber verknüpffeten. Hierbey ist vernünftig wahrscheinlich/ daß die ersten Hof-Pfaltz-Grafen in der Provincia Saxoniae ihre Güter gehabt; Als aber die Kayserliche Würde nachher an das Fränckische/ und Hohenstauffische Haus kam/ mögen sie jene verkauft/ und hingegen am Rhein andere dafür angeschaffet haben/ indem sie sodann denen Käysern näher kamen; Indem aber ein Hof-Pfaltz-Graf der oberste Minister im Reiche war; so viel ihm nachmahls um so leichter/ sich auch zu einem Chur- oder Wahl-Fürsten mitzumachen/ ja/ es gehörete von Rechts wegen ihm ein solches Ambt zu. Jedoch/ die gar alten Pfaltz-Grafen zu übergehen/ weil von selbigen entweder keine hinlängliche/ oder wenigstens eine gar dunckele Nachricht vorhanden/ so gehöret Pfaltz-Graf Eberhard am Rhein/ und dessen Nachfolger/ schon in diejenigen Zeiten/ da die Pfaltz-Grafen sich daselbst mit Ländern versehen hatten. Indessen/ gienge die allerälteste Pfaltz-Gräfliche Rheinische Linie/ in Conrado, 1195. aus/ worauf Hertzog Heinrich von Braunschweig die Pfältzischen Lande bekam/ wiewohl man nicht sagen kan/ auf was Art/ oder durch was vor Vid. Tolner. Hist. Palat.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/288>, abgerufen am 23.11.2024.