Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.schen Confession ohne einigen Eintrag zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs beste confirmirt und conservirt seyn. (1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten / Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll. (2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica, ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen / Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz / versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten / auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu schützen. (3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern / und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb - und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der übergabe gewesen. (4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen / dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde schen Confession ohne einigen Eintrag zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs beste confirmirt und conservirt seyn. (1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten / Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll. (2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica, ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen / Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz / versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten / auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu schützen. (3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern / und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb - und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der übergabe gewesen. (4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen / dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0348" n="301"/> schen Confession ohne einigen Eintrag zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs beste confirmirt und conservirt seyn.</p> <p>(1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten / Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll.</p> <p>(2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica, ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen / Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz / versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten / auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu schützen.</p> <p>(3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern / und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb - und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der übergabe gewesen.</p> <p>(4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen / dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde </p> </div> </body> </text> </TEI> [301/0348]
schen Confession ohne einigen Eintrag zu aller Zeit/ ohne fernere Pflicht leistung oder Erneuerung zu üben/ aufs beste confirmirt und conservirt seyn.
(1) Es versprechen Sr. Churfürstl. Durchl. Zu Brandenburg/ so wohlvor sich/ als alle Sr. Durchl. Successoren die Stadt Elbingen/ und alle Deroselben Angesessene und Zugehörige/ bey allen ihren hergebrachten Rechten / Gerechtigkeiten/ Privilegien und Immunitäten/ so wohl in Sacris als Profanis tam in genere, quem in specie, absonderlich dem Privilegio ordinis, dan auch Casimiriano, und allen andern/ biß auf jetzt regierende Königliche Majestät in Pohlen/ Augusto Il. confirmirten Privilegien/ Frey- und Gerechtigkeiten zu lassen/ zu schützen und zu Hand haben/ und nicht zu verstatten/ daß dieselbe dawieder in einige Wege gekräncket und beeinträchtiget werde/ massen auch diese gute Stadt wie vorhin/ also auch in zukommenden Zeiten bey bewahrung des Lands-Siegel/ ihres gewöhnlichen Sitzes auf Land-Tägen/ und wo sonsten Conventus gehalten werden möchten/ Dismembration, von denen Ständen und Städten dieser Province, vollkommen gelassen/ und mit keinen neuen Huldigungs-Eyd von Sr. Churfürstl. Durchl. als welche bloß Jure hypothecario diese Stadt in Possession genommen/ beleget sondern bey dem/ Sr. Königlichen Majestät in Pohlen neulich geleisteten Eyde gelassen werden soll.
(2) Des Exercitium Religionis, Jus Patronatus und alle andere Jura ecclesiastica, ingleichen die Cautiones und Verträge/ wegen Pfarr-Kirchen bleiben in eben denn Stande/ worinnen es bey der Ubergabe ist/ und nehmen Sr. Churfürstliche Durchlauchtigkeit alle in der Stadt und derselben Gebiethe vorhandene Kirchen / Gymnasium, Schulen und Hospitäle/ nebst denen Geistlichen/ Kirch- und Schul-Bedienten/ so wohl Römisch-Catholisch/ als Evangelisch/ und welche sonsten biß hierin ihrer Religion geduldet worden/ in Dero gnädigsten Schutz / versprechen/ auch dieselbe bey dem ruhigen Besitz und Genuß ihrer Immunitäten / auch inne habenden Geistlichen Gütern/ Rechten und Einkünfften zu lassen und zu schützen.
(3) Alle Magistrats - Personen bleiben in ihren habenden Dignitäten/ Aemptern / und Bedienungen/ geniessen auch der Einkünffte/ so der Stadt von ihren Erb - und Patrimonial - Güter/ laut dem Privilegio ordinis, als auch Casimiriano eigenthümlich gebühren/ und soll die Wahl in der abgehenden Stelle/ so wohl des Königlichen Burggrafen/ nach alter Gewohnheit/ als auch eines Ehrenvesten Raths/ nebst der dem Magistrat in allen deroselben Civilen und oeconomischen Aemtern/ competirenden Jurisdiction, in dem Stande verbleiben/ wie sie vor der übergabe gewesen.
(4) Den Vogt/ nebst der Praesentirenden Gemeine/ und die gesammte Burgerschafft / nehmen Sr. Churfürstl. Durchl. in Dero gnädigsten Schutz/ und versprechen / dieselbe bey ihren Privilegien/ Verfassung/ Gulde
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |