Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.und Gewercks-Briefen oder Tollen/ zu lassen und zu Schützen/ auch was zu derselben Aufnahme und besten gereichen kan / gnädigst zu besorgen. (5) Ebenmäßig wollen Sr. Churfürstlichen Durchl. die Stadt bey dem ungehinderten Lauf dero Commercien lassen/ und handhaben/ auch dieselbe/ so viel möglich / zu verbessern suchen. (6) Aus sonderbarer Enade und Propension erlassen Sr. Churfürstl. Durchl. Der Stadt das sogenannte Strom-Geld/ so lange Sr. Churfürstl. Durchl. die Hypothec verbleibet. (7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe untersuchen und remittiren lassen. (8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die hülffliche Hand bieten wollen. (9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr. Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum & Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam Criminalibus, ungekräncket conserviret wird. (10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret / nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren / versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten / noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden / und Gewercks-Briefen oder Tollen/ zu lassen und zu Schützen/ auch was zu derselben Aufnahme und besten gereichen kan / gnädigst zu besorgen. (5) Ebenmäßig wollen Sr. Churfürstlichen Durchl. die Stadt bey dem ungehinderten Lauf dero Commercien lassen/ und handhaben/ auch dieselbe/ so viel möglich / zu verbessern suchen. (6) Aus sonderbarer Enade und Propension erlassen Sr. Churfürstl. Durchl. Der Stadt das sogenannte Strom-Geld/ so lange Sr. Churfürstl. Durchl. die Hypothec verbleibet. (7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe untersuchen und remittiren lassen. (8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die hülffliche Hand bieten wollen. (9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr. Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum & Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam Criminalibus, ungekräncket conserviret wird. (10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret / nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren / versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten / noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0349" n="302"/> und Gewercks-Briefen oder Tollen/ zu lassen und zu Schützen/ auch was zu derselben Aufnahme und besten gereichen kan / gnädigst zu besorgen.</p> <p>(5) Ebenmäßig wollen Sr. Churfürstlichen Durchl. die Stadt bey dem ungehinderten Lauf dero Commercien lassen/ und handhaben/ auch dieselbe/ so viel möglich / zu verbessern suchen.</p> <p>(6) Aus sonderbarer Enade und Propension erlassen Sr. Churfürstl. Durchl. Der Stadt das sogenannte Strom-Geld/ so lange Sr. Churfürstl. Durchl. die Hypothec verbleibet.</p> <p>(7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe untersuchen und remittiren lassen.</p> <p>(8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die hülffliche Hand bieten wollen.</p> <p>(9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr. Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum & Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam Criminalibus, ungekräncket conserviret wird.</p> <p>(10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret / nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren / versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten / noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden / </p> </div> </body> </text> </TEI> [302/0349]
und Gewercks-Briefen oder Tollen/ zu lassen und zu Schützen/ auch was zu derselben Aufnahme und besten gereichen kan / gnädigst zu besorgen.
(5) Ebenmäßig wollen Sr. Churfürstlichen Durchl. die Stadt bey dem ungehinderten Lauf dero Commercien lassen/ und handhaben/ auch dieselbe/ so viel möglich / zu verbessern suchen.
(6) Aus sonderbarer Enade und Propension erlassen Sr. Churfürstl. Durchl. Der Stadt das sogenannte Strom-Geld/ so lange Sr. Churfürstl. Durchl. die Hypothec verbleibet.
(7) Auch wollen Sr. Churfürstl. Durchl. Keine neue Zölle weder zu Wasser noch zu Lande/ anlegen lassen/ und weil die Stadt eine Zeithero über die Erlösung des Pillowischen Zolles Klage geführet/ wollen Sr. Churfürstl. Durchl. dieselbe untersuchen und remittiren lassen.
(8) Sr. Churfürstl. Durchl. lassen und Schützen die Stadt bey dem Gewerbe/ so dieselbe in dem umliegenden Königl. Pohlnischen Gebiethe/ so wohl des Bischofsthum Ermland/ auch anderen abgelegenen Orthen/ wie auch Weirel und Nogathstrohm gehabt und getrieben/ gestalt dann von nun an solche Handel und Gewerbe/ nach wie vor/ offen und frey gestellet/ und so wohl denen Auswärtigen erlaubet wird/ in die Stadt zu kommen/ die Marck-Täge zu besuchen / und ihre Gewerbe zu treiben/ als auch denen Einwohnern der Stadt frey stehet / in denen umliegenden Landen ihre Nahrung zu suchen und ihre Schulden ein zu treiben/ wozu Sr. Churfürstliche Durchl. ihnen jedes mahl auf Ersuchen/ die hülffliche Hand bieten wollen.
(9) Es sollen auch der Stadt alle Forderungen und Effecten so dieselbe in Sr. Churfürstl. Durchl. Landen und Gebiete hat/ ungeschmälert verbleiben/ und wenn sie dieselbe rechtlich beytreiben wollen/ soll ihnen darunter schleunige uud gute Justitz administrirt werden/ wie dann auch sonst eine durchaus gehende gleiche Administration der Justitz in der Stadt/ und zwar nach derselben hergebrachten Gesetzen/ Lübischen Recht/ Stadt Willkühr und andern Gewohnheiten veranstaltet werden soll. Wobey auch das Privilegium instantiarum & Appellationis in dem Stande/ wie es bisher gewesen tam in civilibus quam Criminalibus, ungekräncket conserviret wird.
(10) Die Conversation und Defension der Stadt mit allem dem/ was dazu gehöret / nehmen Sr. Churfürstlichen Durchl. über sich auf eigene Spesen zu Sustiniren / versprechen auch der Stadt alles grob und kleines Geschütz/ so wie es bey der Ubergabe befindlich gewesen/ mit der Ammunition völlig zu lassen/ von der Burgerschafft weder jetzo noch künfftig kein Gewehr abzunehmen/ an der fortification keine neue Wercke binden/ oder ausser deroselben zu verstatten / noch die alte Stadt mit einiger Soldatesca zu belegen/ sondern die Guarnison doch in geringer Anzahl/ in der Neustadt und Vorstädten/ sonder belustigung der Burgerschafft/ aus eigenem Schatz besolden /
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