Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Assecuration vor die Ritterschaft in der Chur-Marck Brandenburg. Demnach der Allerdurchlauchtigste/ Großmächtigste Fürst und Herr/ Herr Friderich Wilhelm/ König in Preussen/ sc. sc. sc. Unser Allergnädigster König und Herr/ bey der/ vor die Wohlfahrt und das Aufnehmen Dero getreuen gesamten Lande Unterthanen/ auch absonderlich/ vor den Wohlstand Dero Löblichen Ritterschaft der Chur und Marck Brandenburg auf dies- und jenseit der Oder und Elbe/ unermüdet tragenden Landes - Väterlichen Sorgfalt/ unter andern auch bey sich erwogen/ wie vielen beschwerlichen Lasten und Incommoditäten ermeldte Dero Ritterschaft und Vasallen, wegen der/ auf ihren Güthern haftenden Lehns-Qualität und darvon dependirenden Lehns-Muthungen/ Investituren / Verfolgung der gesamten Hand/ zum öftern erfordertern Consense, Concessionen und andern dergleichen Obliegenheiten unterworffen/ bey deren unterlassenen Beobachtung die Vasallen in weitläuftige und öfters den gäntzlichen Verlust der Güter/ oder wenigstens schwere Geld-Straffen und andere schädliche Suiten nach sich ziehende Processe verwickelt werden/ zugeschweigen/ was Ungelegenheit es auch sonsten in den Adelichen Familien verursachet/ daß dieselbe/ wann sie gleich in der eussersten Noth stecken/ oder ihren mercklichen Nutzen dadurch schaffen können/ dennoch ihre Güther weder alieniren/ noch verpfänden/ am allerwenigsten in favorem des Weiblichen Geschlechts und der Allodial Erben darvon disponiren können/ und was Seuftzen und Wehklagen daraus zu entstehen pfleget/ wann bey erfolgender Apertur und Caducität der Güther/ die hinterbleibende Wittwen und Töchter aus den Güthern verstossen und vertrieben werden/ auch ihnen oft nicht so viel übrig bleibet/ wovon sie ihren nohtdürftigen Lebens-Unterhalt ziehen können. Als haben Allerhöchst-gedachte Seine Königliche Majestät aus diesen und mehr anderen Sie darzu bewegenden triftigen Ursachen/ vornemlich aber aus angestammter Königl. Hulde und Clementz, zu Sublevirung Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leute/ sich entschlossen/ alle und jede in der Chur und Marck Brandenburg belegene Lehne vor Allodial - und Erb-Güther zu erklähren/ und den darauf haftenden Nexum Feudalem, nebst allen darvon dependirenden Oneribus und praestandis, gegen Erlegung eines gewissen Jährlichen Canonis, gäntzlich aufzuheben/ gestalt sie solches auch ermeldter Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leuten/ durch die/ von ihnen/ zu solchem Ende anhero geforderte Deputirte schon vor einiger Zeit allergnädigst bekannt machen lassen/ indem zu denselben gesetztem Landes-Väterlichen Vertrauen/ sie samt ihrer Posterität zu ewigen Zeiten solches vor ein Assecuration vor die Ritterschaft in der Chur-Marck Brandenburg. Demnach der Allerdurchlauchtigste/ Großmächtigste Fürst und Herr/ Herr Friderich Wilhelm/ König in Preussen/ sc. sc. sc. Unser Allergnädigster König und Herr/ bey der/ vor die Wohlfahrt und das Aufnehmen Dero getreuen gesamten Lande Unterthanen/ auch absonderlich/ vor den Wohlstand Dero Löblichen Ritterschaft der Chur und Marck Brandenburg auf dies- und jenseit der Oder und Elbe/ unermüdet tragenden Landes - Väterlichen Sorgfalt/ unter andern auch bey sich erwogen/ wie vielen beschwerlichen Lasten und Incommoditäten ermeldte Dero Ritterschaft und Vasallen, wegen der/ auf ihren Güthern haftenden Lehns-Qualität und darvon dependirenden Lehns-Muthungen/ Investituren / Verfolgung der gesamten Hand/ zum öftern erfordertern Consense, Concessionen und andern dergleichen Obliegenheiten unterworffen/ bey deren unterlassenen Beobachtung die Vasallen in weitläuftige und öfters den gäntzlichen Verlust der Güter/ oder wenigstens schwere Geld-Straffen und andere schädliche Suiten nach sich ziehende Processe verwickelt werden/ zugeschweigen/ was Ungelegenheit es auch sonsten in den Adelichen Familien verursachet/ daß dieselbe/ wann sie gleich in der eussersten Noth stecken/ oder ihren mercklichen Nutzen dadurch schaffen können/ dennoch ihre Güther weder alieniren/ noch verpfänden/ am allerwenigsten in favorem des Weiblichen Geschlechts und der Allodial Erben darvon disponiren können/ und was Seuftzen und Wehklagen daraus zu entstehen pfleget/ wann bey erfolgender Apertur und Caducität der Güther/ die hinterbleibende Wittwen und Töchter aus den Güthern verstossen und vertrieben werden/ auch ihnen oft nicht so viel übrig bleibet/ wovon sie ihren nohtdürftigen Lebens-Unterhalt ziehen können. Als haben Allerhöchst-gedachte Seine Königliche Majestät aus diesen und mehr anderen Sie darzu bewegenden triftigen Ursachen/ vornemlich aber aus angestammter Königl. Hulde und Clementz, zu Sublevirung Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leute/ sich entschlossen/ alle und jede in der Chur und Marck Brandenburg belegene Lehne vor Allodial - und Erb-Güther zu erklähren/ und den darauf haftenden Nexum Feudalem, nebst allen darvon dependirenden Oneribus und praestandis, gegen Erlegung eines gewissen Jährlichen Canonis, gäntzlich aufzuheben/ gestalt sie solches auch ermeldter Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leuten/ durch die/ von ihnen/ zu solchem Ende anhero geforderte Deputirte schon vor einiger Zeit allergnädigst bekannt machen lassen/ indem zu denselben gesetztem Landes-Väterlichen Vertrauen/ sie samt ihrer Posterität zu ewigen Zeiten solches vor ein <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0352" n="305"/> <p>Assecuration vor die Ritterschaft in der Chur-Marck Brandenburg.</p> <p>Demnach der Allerdurchlauchtigste/ Großmächtigste Fürst und Herr/ Herr Friderich Wilhelm/ König in Preussen/ sc. sc. sc. Unser Allergnädigster König und Herr/ bey der/ vor die Wohlfahrt und das Aufnehmen Dero getreuen gesamten Lande Unterthanen/ auch absonderlich/ vor den Wohlstand Dero Löblichen Ritterschaft der Chur und Marck Brandenburg auf dies- und jenseit der Oder und Elbe/ unermüdet tragenden Landes - Väterlichen Sorgfalt/ unter andern auch bey sich erwogen/ wie vielen beschwerlichen Lasten und Incommoditäten ermeldte Dero Ritterschaft und Vasallen, wegen der/ auf ihren Güthern haftenden Lehns-Qualität und darvon dependirenden Lehns-Muthungen/ Investituren / Verfolgung der gesamten Hand/ zum öftern erfordertern Consense, Concessionen und andern dergleichen Obliegenheiten unterworffen/ bey deren unterlassenen Beobachtung die Vasallen in weitläuftige und öfters den gäntzlichen Verlust der Güter/ oder wenigstens schwere Geld-Straffen und andere schädliche Suiten nach sich ziehende Processe verwickelt werden/ zugeschweigen/ was Ungelegenheit es auch sonsten in den Adelichen Familien verursachet/ daß dieselbe/ wann sie gleich in der eussersten Noth stecken/ oder ihren mercklichen Nutzen dadurch schaffen können/ dennoch ihre Güther weder alieniren/ noch verpfänden/ am allerwenigsten in favorem des Weiblichen Geschlechts und der Allodial Erben darvon disponiren können/ und was Seuftzen und Wehklagen daraus zu entstehen pfleget/ wann bey erfolgender Apertur und Caducität der Güther/ die hinterbleibende Wittwen und Töchter aus den Güthern verstossen und vertrieben werden/ auch ihnen oft nicht so viel übrig bleibet/ wovon sie ihren nohtdürftigen Lebens-Unterhalt ziehen können.</p> <p>Als haben Allerhöchst-gedachte Seine Königliche Majestät aus diesen und mehr anderen Sie darzu bewegenden triftigen Ursachen/ vornemlich aber aus angestammter Königl. Hulde und Clementz, zu Sublevirung Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leute/ sich entschlossen/ alle und jede in der Chur und Marck Brandenburg belegene Lehne vor Allodial - und Erb-Güther zu erklähren/ und den darauf haftenden Nexum Feudalem, nebst allen darvon dependirenden Oneribus und praestandis, gegen Erlegung eines gewissen Jährlichen Canonis, gäntzlich aufzuheben/ gestalt sie solches auch ermeldter Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leuten/ durch die/ von ihnen/ zu solchem Ende anhero geforderte Deputirte schon vor einiger Zeit allergnädigst bekannt machen lassen/ indem zu denselben gesetztem Landes-Väterlichen Vertrauen/ sie samt ihrer Posterität zu ewigen Zeiten solches vor ein </p> </div> </body> </text> </TEI> [305/0352]
Assecuration vor die Ritterschaft in der Chur-Marck Brandenburg.
Demnach der Allerdurchlauchtigste/ Großmächtigste Fürst und Herr/ Herr Friderich Wilhelm/ König in Preussen/ sc. sc. sc. Unser Allergnädigster König und Herr/ bey der/ vor die Wohlfahrt und das Aufnehmen Dero getreuen gesamten Lande Unterthanen/ auch absonderlich/ vor den Wohlstand Dero Löblichen Ritterschaft der Chur und Marck Brandenburg auf dies- und jenseit der Oder und Elbe/ unermüdet tragenden Landes - Väterlichen Sorgfalt/ unter andern auch bey sich erwogen/ wie vielen beschwerlichen Lasten und Incommoditäten ermeldte Dero Ritterschaft und Vasallen, wegen der/ auf ihren Güthern haftenden Lehns-Qualität und darvon dependirenden Lehns-Muthungen/ Investituren / Verfolgung der gesamten Hand/ zum öftern erfordertern Consense, Concessionen und andern dergleichen Obliegenheiten unterworffen/ bey deren unterlassenen Beobachtung die Vasallen in weitläuftige und öfters den gäntzlichen Verlust der Güter/ oder wenigstens schwere Geld-Straffen und andere schädliche Suiten nach sich ziehende Processe verwickelt werden/ zugeschweigen/ was Ungelegenheit es auch sonsten in den Adelichen Familien verursachet/ daß dieselbe/ wann sie gleich in der eussersten Noth stecken/ oder ihren mercklichen Nutzen dadurch schaffen können/ dennoch ihre Güther weder alieniren/ noch verpfänden/ am allerwenigsten in favorem des Weiblichen Geschlechts und der Allodial Erben darvon disponiren können/ und was Seuftzen und Wehklagen daraus zu entstehen pfleget/ wann bey erfolgender Apertur und Caducität der Güther/ die hinterbleibende Wittwen und Töchter aus den Güthern verstossen und vertrieben werden/ auch ihnen oft nicht so viel übrig bleibet/ wovon sie ihren nohtdürftigen Lebens-Unterhalt ziehen können.
Als haben Allerhöchst-gedachte Seine Königliche Majestät aus diesen und mehr anderen Sie darzu bewegenden triftigen Ursachen/ vornemlich aber aus angestammter Königl. Hulde und Clementz, zu Sublevirung Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leute/ sich entschlossen/ alle und jede in der Chur und Marck Brandenburg belegene Lehne vor Allodial - und Erb-Güther zu erklähren/ und den darauf haftenden Nexum Feudalem, nebst allen darvon dependirenden Oneribus und praestandis, gegen Erlegung eines gewissen Jährlichen Canonis, gäntzlich aufzuheben/ gestalt sie solches auch ermeldter Dero getreuen Ritterschaft/ Vasallen und Lehn-Leuten/ durch die/ von ihnen/ zu solchem Ende anhero geforderte Deputirte schon vor einiger Zeit allergnädigst bekannt machen lassen/ indem zu denselben gesetztem Landes-Väterlichen Vertrauen/ sie samt ihrer Posterität zu ewigen Zeiten solches vor ein
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