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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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sondern solche zu ewigen Zeiten/ von allen Oneribus, als Contribution, Einquartierung und dergleichen Auflagen/ sei mögen Nahmen haben wie sie wollen/ erdacht seyn/ oder annoch erfunden werden / so wie jetzo also auch künftig überall gäntzlich befreyet bleiben/ auch davon weiter nichts/ als der/ von der Ritterschaft/ gegen aufhebung der obgedachten Lehns - Beschwerlichkeit verwilligte Canon der viertzig Thaler gefordert und verlanget werden soll; Und wie nun

IV. Aus obigem allen klar erhellet/ daß Sr. Königl. Majest. allergnädigste Intention nur dahin gehet/ die bischerige Lehnbahrkeit so weit zu heben/ als dieselbe das Dominium directum concerniret/ sonsten aber das Jus succedendi und die Verbindlichkeit inter Agnatos, es mögen dieselbe Ein- oder Ausländische seyn / in ihrem völligen vigore, vermöge desselben nach bisheriger Art der Lehne und Gesamter Hand zu succediren/ zu lassen; Also declariren auch höchstgedachte Se. Königl. Majest. hiedurch noch ferner/ daß sie ihrer getreuen Ritterschaft/ und zwar so wol insgemein/ als auch einer jeden Familie ins besondere/ die freye Hand lassen wollen/ wegen der Succession, des Consensus agnatorum bey denen Veräusserungen/ Versorgung der Wittwen/ Aussteuer der Töchter/ und was dem anhängig/ gewisse Verträge/ Pacta und Verfassungen unter sich zu machen/ und alles so einzurichten/ wie sie es der Conservation ihrer Familien am dienlichsten finden/ worüber denn Seine Königl. Majest. ohne Entgeld/ gegen Erlegung der blossen Schreib-Gebühren/ die allergnädigste Confirmation ertheilen/ auch die Judicia in judicando & sententionando sich darnach zu richten/ anweisen wollen/ und sol auch einem jeden Geschlechte frey stehen / ob es über dergleichen Pacta Königliche Confirmation suchen wolle oder nicht / massen dieselbe/ auch ohne alle Confirmation ihre völlige Gültigkeit haben sollen; Und damit auch ein jeder seine Befugniß und Possession respectu der/ zu seinen Gütern gehörenden Pertinentien und Gerechtigkeiten in künftigen Zeiten desto besser erweisen könne; So sollen nicht allein die bisher ertheilte Lehn-Briefe/ einem jeden in perpetuum dabey zum Fundament und Beweiß dienen / sondern auch/ vermöge der schon hiebevor ergangenen Verordnungen/ eine geruhige funftzigjährige Possession den Possessorem von allem Anspruch/ es sey ex capite Domanii, oder was für Fundament es sonsten sey/ völlig liberiren / dergestalt/ daß er so wenig von dem Fisco, als sonsten deswegen weiter nicht beunruhiget und actioniret werden könne/ wie den auch in specie die Vasallen bey der völligen Freyheit der Jagten/ wie dieselbige ihnen in ihren Lehn-Briefen verschrieben/ oder durch eine geruhige funftzig Jährige Possession behauptet werden können/ mainteniret werden sollen.

Es haben ferner Seine Königliche Majest. der Ritterschaft und andern Vasallen die Gnade gethan/ daß sie von ihren Holtzungen/ so wol Eichen als

sondern solche zu ewigen Zeiten/ von allen Oneribus, als Contribution, Einquartierung und dergleichen Auflagen/ sei mögen Nahmen haben wie sie wollen/ erdacht seyn/ oder annoch erfunden werden / so wie jetzo also auch künftig überall gäntzlich befreyet bleiben/ auch davon weiter nichts/ als der/ von der Ritterschaft/ gegen aufhebung der obgedachten Lehns - Beschwerlichkeit verwilligte Canon der viertzig Thaler gefordert und verlanget werden soll; Und wie nun

IV. Aus obigem allen klar erhellet/ daß Sr. Königl. Majest. allergnädigste Intention nur dahin gehet/ die bischerige Lehnbahrkeit so weit zu heben/ als dieselbe das Dominium directum concerniret/ sonsten aber das Jus succedendi und die Verbindlichkeit inter Agnatos, es mögen dieselbe Ein- oder Ausländische seyn / in ihrem völligen vigore, vermöge desselben nach bisheriger Art der Lehne und Gesamter Hand zu succediren/ zu lassen; Also declariren auch höchstgedachte Se. Königl. Majest. hiedurch noch ferner/ daß sie ihrer getreuen Ritterschaft/ und zwar so wol insgemein/ als auch einer jeden Familie ins besondere/ die freye Hand lassen wollen/ wegen der Succession, des Consensus agnatorum bey denen Veräusserungen/ Versorgung der Wittwen/ Aussteuer der Töchter/ und was dem anhängig/ gewisse Verträge/ Pacta und Verfassungen unter sich zu machen/ und alles so einzurichten/ wie sie es der Conservation ihrer Familien am dienlichsten finden/ worüber denn Seine Königl. Majest. ohne Entgeld/ gegen Erlegung der blossen Schreib-Gebühren/ die allergnädigste Confirmation ertheilen/ auch die Judicia in judicando & sententionando sich darnach zu richten/ anweisen wollen/ und sol auch einem jeden Geschlechte frey stehen / ob es über dergleichen Pacta Königliche Confirmation suchen wolle oder nicht / massen dieselbe/ auch ohne alle Confirmation ihre völlige Gültigkeit haben sollen; Und damit auch ein jeder seine Befugniß und Possession respectu der/ zu seinen Gütern gehörenden Pertinentien und Gerechtigkeiten in künftigen Zeiten desto besser erweisen könne; So sollen nicht allein die bisher ertheilte Lehn-Briefe/ einem jeden in perpetuum dabey zum Fundament und Beweiß dienen / sondern auch/ vermöge der schon hiebevor ergangenen Verordnungen/ eine geruhige funftzigjährige Possession den Possessorem von allem Anspruch/ es sey ex capite Domanii, oder was für Fundament es sonsten sey/ völlig liberiren / dergestalt/ daß er so wenig von dem Fisco, als sonsten deswegen weiter nicht beunruhiget und actioniret werden könne/ wie den auch in specie die Vasallen bey der völligen Freyheit der Jagten/ wie dieselbige ihnen in ihren Lehn-Briefen verschrieben/ oder durch eine geruhige funftzig Jährige Possession behauptet werden können/ mainteniret werden sollen.

Es haben ferner Seine Königliche Majest. der Ritterschaft und andern Vasallen die Gnade gethan/ daß sie von ihren Holtzungen/ so wol Eichen als

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        <p>IV. Aus obigem allen klar erhellet/ daß Sr. Königl. Majest. allergnädigste                      Intention nur dahin gehet/ die bischerige Lehnbahrkeit so weit zu heben/ als                      dieselbe das Dominium directum concerniret/ sonsten aber das Jus succedendi und                      die Verbindlichkeit inter Agnatos, es mögen dieselbe Ein- oder Ausländische seyn                     / in ihrem völligen vigore, vermöge desselben nach bisheriger Art der Lehne und                      Gesamter Hand zu succediren/ zu lassen; Also declariren auch höchstgedachte Se.                      Königl. Majest. hiedurch noch ferner/ daß sie ihrer getreuen Ritterschaft/ und                      zwar so wol insgemein/ als auch einer jeden Familie ins besondere/ die freye                      Hand lassen wollen/ wegen der Succession, des Consensus agnatorum bey denen                      Veräusserungen/ Versorgung der Wittwen/ Aussteuer der Töchter/ und was dem                      anhängig/ gewisse Verträge/ Pacta und Verfassungen unter sich zu machen/ und                      alles so einzurichten/ wie sie es der Conservation ihrer Familien am                      dienlichsten finden/ worüber denn Seine Königl. Majest. ohne Entgeld/ gegen                      Erlegung der blossen Schreib-Gebühren/ die allergnädigste Confirmation                      ertheilen/ auch die Judicia in judicando &amp; sententionando sich darnach zu                      richten/ anweisen wollen/ und sol auch einem jeden Geschlechte frey stehen /                      ob es über dergleichen Pacta Königliche Confirmation suchen wolle oder nicht /                      massen dieselbe/ auch ohne alle Confirmation ihre völlige Gültigkeit haben                      sollen; Und damit auch ein jeder seine Befugniß und Possession respectu der/ zu                      seinen Gütern gehörenden Pertinentien und Gerechtigkeiten in künftigen Zeiten                      desto besser erweisen könne; So sollen nicht allein die bisher ertheilte                      Lehn-Briefe/ einem jeden in perpetuum dabey zum Fundament und Beweiß dienen /                      sondern auch/ vermöge der schon hiebevor ergangenen Verordnungen/ eine                      geruhige funftzigjährige Possession den Possessorem von allem Anspruch/ es sey                      ex capite Domanii, oder was für Fundament es sonsten sey/ völlig liberiren /                      dergestalt/ daß er so wenig von dem Fisco, als sonsten deswegen weiter nicht                      beunruhiget und actioniret werden könne/ wie den auch in specie die Vasallen                      bey der völligen Freyheit der Jagten/ wie dieselbige ihnen in ihren                      Lehn-Briefen verschrieben/ oder durch eine geruhige funftzig Jährige Possession                      behauptet werden können/ mainteniret werden sollen.</p>
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[308/0355] sondern solche zu ewigen Zeiten/ von allen Oneribus, als Contribution, Einquartierung und dergleichen Auflagen/ sei mögen Nahmen haben wie sie wollen/ erdacht seyn/ oder annoch erfunden werden / so wie jetzo also auch künftig überall gäntzlich befreyet bleiben/ auch davon weiter nichts/ als der/ von der Ritterschaft/ gegen aufhebung der obgedachten Lehns - Beschwerlichkeit verwilligte Canon der viertzig Thaler gefordert und verlanget werden soll; Und wie nun IV. Aus obigem allen klar erhellet/ daß Sr. Königl. Majest. allergnädigste Intention nur dahin gehet/ die bischerige Lehnbahrkeit so weit zu heben/ als dieselbe das Dominium directum concerniret/ sonsten aber das Jus succedendi und die Verbindlichkeit inter Agnatos, es mögen dieselbe Ein- oder Ausländische seyn / in ihrem völligen vigore, vermöge desselben nach bisheriger Art der Lehne und Gesamter Hand zu succediren/ zu lassen; Also declariren auch höchstgedachte Se. Königl. Majest. hiedurch noch ferner/ daß sie ihrer getreuen Ritterschaft/ und zwar so wol insgemein/ als auch einer jeden Familie ins besondere/ die freye Hand lassen wollen/ wegen der Succession, des Consensus agnatorum bey denen Veräusserungen/ Versorgung der Wittwen/ Aussteuer der Töchter/ und was dem anhängig/ gewisse Verträge/ Pacta und Verfassungen unter sich zu machen/ und alles so einzurichten/ wie sie es der Conservation ihrer Familien am dienlichsten finden/ worüber denn Seine Königl. Majest. ohne Entgeld/ gegen Erlegung der blossen Schreib-Gebühren/ die allergnädigste Confirmation ertheilen/ auch die Judicia in judicando & sententionando sich darnach zu richten/ anweisen wollen/ und sol auch einem jeden Geschlechte frey stehen / ob es über dergleichen Pacta Königliche Confirmation suchen wolle oder nicht / massen dieselbe/ auch ohne alle Confirmation ihre völlige Gültigkeit haben sollen; Und damit auch ein jeder seine Befugniß und Possession respectu der/ zu seinen Gütern gehörenden Pertinentien und Gerechtigkeiten in künftigen Zeiten desto besser erweisen könne; So sollen nicht allein die bisher ertheilte Lehn-Briefe/ einem jeden in perpetuum dabey zum Fundament und Beweiß dienen / sondern auch/ vermöge der schon hiebevor ergangenen Verordnungen/ eine geruhige funftzigjährige Possession den Possessorem von allem Anspruch/ es sey ex capite Domanii, oder was für Fundament es sonsten sey/ völlig liberiren / dergestalt/ daß er so wenig von dem Fisco, als sonsten deswegen weiter nicht beunruhiget und actioniret werden könne/ wie den auch in specie die Vasallen bey der völligen Freyheit der Jagten/ wie dieselbige ihnen in ihren Lehn-Briefen verschrieben/ oder durch eine geruhige funftzig Jährige Possession behauptet werden können/ mainteniret werden sollen. Es haben ferner Seine Königliche Majest. der Ritterschaft und andern Vasallen die Gnade gethan/ daß sie von ihren Holtzungen/ so wol Eichen als

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/355>, abgerufen am 21.11.2024.