Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Fichten/ ohne einigen von der Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu lassen. V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden; So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch genommen werden sol. Und gleichwie VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können / abgestellet werden sollen. VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder steigern wollen. Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704. bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden / und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und Fichten/ ohne einigen von der Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu lassen. V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden; So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch genommen werden sol. Und gleichwie VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können / abgestellet werden sollen. VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder steigern wollen. Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704. bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden / und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0356" n="309"/> Fichten/ ohne einigen von der Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu lassen.</p> <p>V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden;</p> <p>So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch genommen werden sol. Und gleichwie</p> <p>VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können / abgestellet werden sollen.</p> <p>VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder steigern wollen.</p> <p>Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704. bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden / und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und </p> </div> </body> </text> </TEI> [309/0356]
Fichten/ ohne einigen von der Jägerey oder Jagt-Cantzeley deshalb vorher extrahirten Consens, von nun an frey disponiren können/ jedoch wann es damit zum Ruin der Holtzungen ausschlagen wolte/ daß so dann denen Gesamt Händern oder Expectivatis, und in denen auf dem eussersten Fall stehenden Lehnen/ Seiner Königl. Majest. selbsten frey stehen solle/ die eigentliche Bewandniß der Sache untersuchen und darüber erkennen zu lassen.
V. Da auch durch Aufhebung des Nexus feudalis nunmehr alle Lehns-Fehler gäntzlich abgestellet/ und die Gefahr der Caducität völlig gehoben worden;
So declariren Seine Königl. Majest. allergnädigst/ daß alle Lehns-Edicta, sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ hiedurch gäntzlich aufgehoben/ alle dargegen begangene Fehler/ sie mögen seyn von was Art/ Zeit und Natur sie immer wollen/ gäntzlich perdonniret seyn/ auch von nun an/ und zu ewigen Zeiten niemand wegen eines Lehn-Fehlers weiter belanget/ oder in Anspruch genommen werden sol. Und gleichwie
VI. Die/ von der Ritterschaft pro annuo Canone künftig zu erlegende viertzig Thaler nicht anders/ als ein purum Surrogatum, anstatt der sonst aufgebrachten Ritter-Pferde und geleisteten Lehns-Onerum consideriret werden können; So geben seinen Königliche Majestät auch die allergnädigste Versicherung/ daß hiedurch denen Freyheiten/ Immunitäten/ Recht und Gerechtigkeiten/ so der Ritterschaft in denen Landes - Recessen, vornemlich aber in dem de anno 1653. so weit derselbe der gegenwärtigen Handelung nicht zuwieder ist/ wie auch in ihren Lehn-Briefen und anderen Assecurationen gegeben woden/ nicht das geringste praejudiciret/ sondern alle Freyheiten/ und darüber gegebene Reverse und versicherungen hiedurch von neuem confirmiret/ auch alle Klagten/ welche wegen dessen/ so dem zuwider/ bisher vorgegangen/ mit Fug geführet werden können / abgestellet werden sollen.
VII. Seine Königliche Majestät versprechen auch vor Sich und Dero Nachkommen an der Cron und Chur in Gnaden/ daß Sie den jährlichen Canonem, der viertzig Thaler von jedem Roß-Dienste niemahlen und zu ewigen Zeiten nicht erhöhen oder steigern wollen.
Was aber die eigentliche Anzahl der Ritter-Pferde betrifft/ da finden Seine Königliche Majestät/ die des halb aus den Cräysen eingesandte Designationes annoch sehr unvollkommen/ auch von denen Lehn-Pferde-Rollen/ welche anno 1704. bey damahliger Ausschreibung der Lehr-Pferde formiret worden/ in der Zahl mercklich different, dannenher in jedem Cräyse dieser punct nohtwendig alsofort von neuem wird vor die Hand genommen/ und unter des Land-Rahts/ und einiger Eingesessenen Unterschrift/ eine accurate auf jeder Seite summirte und transportirte Liste, wie viel an Ritter-Pferden in allem eigentlich verhanden / und wie viel Pferde wegen der Königlichen Aemter und
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