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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Güter davon abzuziehen/ beygebracht / und im Fall solche Liste, die Anzahl der/ in vorigen Zeiten gewesenen Ritter-Pferde/ wovon eine ex ante actis gezogene Specification sub Lit. A. hiebey gehet/ nicht erreichen solte/ dabey notiret werden muß/ worin die Ursach solcher Differentz eigentlich bestehe.

VIII. Dafern auch aus GOttes Verhängnis/ durch totale Kriegs-Verheerung/ Feuer- oder Wasser-Schaden/ einige Güter in solchen unglücklichen Zustand gerahten solten/ daß sie nicht vermögend wären/ den Canonem abzuführen/ so versichern Seine Königliche Majestät allergnädigst/ daß Sie in dergleichen Fällen Jhro Königliche Hulde und Milde/ Dero getreuen Ritterschaft wollen spühren/ auch derselben eine sothanige Remission wiederfahren lassen/ daß ein solcher Verunglückter sich wieder erhohlen könne/ und sollen die übrigen den oder diejenige/ welche ein solch Unglück treffen und unvermögend machen möchte/ zu übertragen nicht gehalten seyn.

IX. Und weilen Seiner Königlichen Majestät von der Ritterschaft allergehorsamst vorgestellet worden/ daß sich verschiedene Ritter-Güther fünden/ welche von dem Onere der Lehn-Pferde eximiret/ und solche Freyheit entweder titulo oneroso, oder per observantiam & possessionem erworben/ so lassen Seine Königl. Majest. es auch in Gnaden dabey bewenden/ stellen aber denen Familien anheim/ ob und welcher gestalt selbige sich deswegen unter einander weiter setzen und vereinigen können; Indessen aber/ und ehe ein solcher Vergleiche erfolget/ wird der Canon von dem Guthe/ worauf das Lehn-Pferd zuletzt gehaftet / beständig gefordert/ und bleiben die übrigen davon frey/ massen auch sowohl jetzo/ als künftig/ keine Veränderung/ Transferirung und Eintheilung dieses Canonis, ohne Seiner Königlichen Majestät Consens, zu Recht beständig geschehen kan und muß.

X. Saine Königl. Majestät stellen auch Dero getreuen Ritterschaft zur freyen disposition, wie Sei künftig zu Haltung einer richtigen Successions-Ordnung / und zu Verhütung aller sonst unter den Familien zu besorgenden Confusion, eine absonderliche Registratur in jeder Provintz oder Cräyse/ imgleichen auch zu Erhaltung des Credits ein absonderliches Land-Buch/ zu Verzeichnung der auf den Güthern haftenden Schulden aufzurichten/ gut finden werden/ zu welchem Ende denselben denn alle nöhtige Nachrichtungen aus der Lehns-Cantzley communiciret werden sollen.

XI. Damit auch künftig der abzugebende Canon nicht zu der Contributions-Casse gezogen/ und das eine mit dem andern confundiret werde; So versichern Seine Königliche Majestät/ daß nach dem/ von der Ritterschaft allerunterthänigst abgefassetem Formular, die Quitung über diesen Lehn-Canonem ertheilet/ auch die Einnahme jedem Cräyse absonderlich vorbehalten werden sol/ als welcher denn durch den Cräyß-Einnehmer alle Quartale nach der Lehn-Pferde Rolle/ von den Vasallen quartam partem des Jährlichen Canonis,

Güter davon abzuziehen/ beygebracht / und im Fall solche Liste, die Anzahl der/ in vorigen Zeiten gewesenen Ritter-Pferde/ wovon eine ex ante actis gezogene Specification sub Lit. A. hiebey gehet/ nicht erreichen solte/ dabey notiret werden muß/ worin die Ursach solcher Differentz eigentlich bestehe.

VIII. Dafern auch aus GOttes Verhängnis/ durch totale Kriegs-Verheerung/ Feuer- oder Wasser-Schaden/ einige Güter in solchen unglücklichen Zustand gerahten solten/ daß sie nicht vermögend wären/ den Canonem abzuführen/ so versichern Seine Königliche Majestät allergnädigst/ daß Sie in dergleichen Fällen Jhro Königliche Hulde und Milde/ Dero getreuen Ritterschaft wollen spühren/ auch derselben eine sothanige Remission wiederfahren lassen/ daß ein solcher Verunglückter sich wieder erhohlen könne/ und sollen die übrigen den oder diejenige/ welche ein solch Unglück treffen und unvermögend machen möchte/ zu übertragen nicht gehalten seyn.

IX. Und weilen Seiner Königlichen Majestät von der Ritterschaft allergehorsamst vorgestellet worden/ daß sich verschiedene Ritter-Güther fünden/ welche von dem Onere der Lehn-Pferde eximiret/ und solche Freyheit entweder titulo oneroso, oder per observantiam & possessionem erworben/ so lassen Seine Königl. Majest. es auch in Gnaden dabey bewenden/ stellen aber denen Familien anheim/ ob und welcher gestalt selbige sich deswegen unter einander weiter setzen und vereinigen können; Indessen aber/ und ehe ein solcher Vergleiche erfolget/ wird der Canon von dem Guthe/ worauf das Lehn-Pferd zuletzt gehaftet / beständig gefordert/ und bleiben die übrigen davon frey/ massen auch sowohl jetzo/ als künftig/ keine Veränderung/ Transferirung und Eintheilung dieses Canonis, ohne Seiner Königlichen Majestät Consens, zu Recht beständig geschehen kan und muß.

X. Saine Königl. Majestät stellen auch Dero getreuen Ritterschaft zur freyen disposition, wie Sei künftig zu Haltung einer richtigen Successions-Ordnung / und zu Verhütung aller sonst unter den Familien zu besorgenden Confusion, eine absonderliche Registratur in jeder Provintz oder Cräyse/ imgleichen auch zu Erhaltung des Credits ein absonderliches Land-Buch/ zu Verzeichnung der auf den Güthern haftenden Schulden aufzurichten/ gut finden werden/ zu welchem Ende denselben denn alle nöhtige Nachrichtungen aus der Lehns-Cantzley communiciret werden sollen.

XI. Damit auch künftig der abzugebende Canon nicht zu der Contributions-Casse gezogen/ und das eine mit dem andern confundiret werde; So versichern Seine Königliche Majestät/ daß nach dem/ von der Ritterschaft allerunterthänigst abgefassetem Formular, die Quitung über diesen Lehn-Canonem ertheilet/ auch die Einnahme jedem Cräyse absonderlich vorbehalten werden sol/ als welcher denn durch den Cräyß-Einnehmer alle Quartale nach der Lehn-Pferde Rolle/ von den Vasallen quartam partem des Jährlichen Canonis,

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[310/0357] Güter davon abzuziehen/ beygebracht / und im Fall solche Liste, die Anzahl der/ in vorigen Zeiten gewesenen Ritter-Pferde/ wovon eine ex ante actis gezogene Specification sub Lit. A. hiebey gehet/ nicht erreichen solte/ dabey notiret werden muß/ worin die Ursach solcher Differentz eigentlich bestehe. VIII. Dafern auch aus GOttes Verhängnis/ durch totale Kriegs-Verheerung/ Feuer- oder Wasser-Schaden/ einige Güter in solchen unglücklichen Zustand gerahten solten/ daß sie nicht vermögend wären/ den Canonem abzuführen/ so versichern Seine Königliche Majestät allergnädigst/ daß Sie in dergleichen Fällen Jhro Königliche Hulde und Milde/ Dero getreuen Ritterschaft wollen spühren/ auch derselben eine sothanige Remission wiederfahren lassen/ daß ein solcher Verunglückter sich wieder erhohlen könne/ und sollen die übrigen den oder diejenige/ welche ein solch Unglück treffen und unvermögend machen möchte/ zu übertragen nicht gehalten seyn. IX. Und weilen Seiner Königlichen Majestät von der Ritterschaft allergehorsamst vorgestellet worden/ daß sich verschiedene Ritter-Güther fünden/ welche von dem Onere der Lehn-Pferde eximiret/ und solche Freyheit entweder titulo oneroso, oder per observantiam & possessionem erworben/ so lassen Seine Königl. Majest. es auch in Gnaden dabey bewenden/ stellen aber denen Familien anheim/ ob und welcher gestalt selbige sich deswegen unter einander weiter setzen und vereinigen können; Indessen aber/ und ehe ein solcher Vergleiche erfolget/ wird der Canon von dem Guthe/ worauf das Lehn-Pferd zuletzt gehaftet / beständig gefordert/ und bleiben die übrigen davon frey/ massen auch sowohl jetzo/ als künftig/ keine Veränderung/ Transferirung und Eintheilung dieses Canonis, ohne Seiner Königlichen Majestät Consens, zu Recht beständig geschehen kan und muß. X. Saine Königl. Majestät stellen auch Dero getreuen Ritterschaft zur freyen disposition, wie Sei künftig zu Haltung einer richtigen Successions-Ordnung / und zu Verhütung aller sonst unter den Familien zu besorgenden Confusion, eine absonderliche Registratur in jeder Provintz oder Cräyse/ imgleichen auch zu Erhaltung des Credits ein absonderliches Land-Buch/ zu Verzeichnung der auf den Güthern haftenden Schulden aufzurichten/ gut finden werden/ zu welchem Ende denselben denn alle nöhtige Nachrichtungen aus der Lehns-Cantzley communiciret werden sollen. XI. Damit auch künftig der abzugebende Canon nicht zu der Contributions-Casse gezogen/ und das eine mit dem andern confundiret werde; So versichern Seine Königliche Majestät/ daß nach dem/ von der Ritterschaft allerunterthänigst abgefassetem Formular, die Quitung über diesen Lehn-Canonem ertheilet/ auch die Einnahme jedem Cräyse absonderlich vorbehalten werden sol/ als welcher denn durch den Cräyß-Einnehmer alle Quartale nach der Lehn-Pferde Rolle/ von den Vasallen quartam partem des Jährlichen Canonis,

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/357>, abgerufen am 21.11.2024.