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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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keinen Grund ein Reichs-Votum dieserhalb abzusprechen/ sintemahl die Gräflichen und andern Reichs - Dienste / vor dem auch nicht Erblich waren/ gleichwohl werden dieser/ und der dadurch erworbenen Lande halber/ beym Reiche Vota gesuchet und auch geführet.

Thes. II.

Das gesammte Hertzogliche Hauß Sachsen theilet sich in verschiedene neben - Linien ein.

Bey vielen teutschen Reichs-Fürsten ist es nun einmahl so eingeführet/ daß die Fürstlichen Lande unter die verhandenen Fürstlichen Kinder vertheilet werden müssen/ darinn man nicht sowohl eine Staats raison, als vielmehr die natürliche billigkeit zum fundament genommen. Denn wann es jener hätte nachgehen sollen / müste sothane Landes zergliederung unterblieben seyn/ sintemahl leicht zu ermessen/ daß dadurch die Kräffte geschwächet werden und aus mächtigen Printzen entkräfftete Herren entstehen/ wiewohl verschiedene Hochfürstliche Häuser diesen Staats-Fehler nunmehr erkandt/ und das Jus primogeniturae anzunehmen beliebet haben. Dieser Gewohnheit also zu Folge/ theilte Churfürst Friederich II. der gütige/ der 1464. verstorben/ die sämmtliche Lande unter seine beyde Printzen Ernestum und Albertum, woraus die jetzo noch blühende beyde Haupt - Linien/ nehmlich die Ernestinische und Albertinische entstanden/ von denen die letztere dermahlen die Chur träget/ wie hiervon vorher ebenfalls mehrgehandelt worden die Chur - Linie, hat sich wiederum in drey neben Aeste ausgebreitet / indem Churfürst Johann Georg II. ein Testament machte und ein jeder seiner vier Herren Söhne/ mit Lande bedachte. Der Aelteste/ oder Johann Georg II. behielte die Chur von dessen Nachkommen bereits satsamen Bericht gegeben/ auch das gantze Testament beygebracht worden. Die andern drey/ legten jeder eine besondere Linie an/ welche an gedachten Orth zwar ebenfalls berühret/ allhier aber von selbiger umständlich gehandelt werden soll. Der andere Printz demnach von Churhauß Johann Georg I. ward postulirter Administrator des Ertzstiffts-Magdeburg/ und hat er in Hall beständig residiret: Seine Printzen aber/ haben den Weißenfelsischen Ast gestifftet und fortgepflantzet.

keinen Grund ein Reichs-Votum dieserhalb abzusprechen/ sintemahl die Gräflichen und andern Reichs - Dienste / vor dem auch nicht Erblich waren/ gleichwohl werden dieser/ und der dadurch erworbenen Lande halber/ beym Reiche Vota gesuchet und auch geführet.

Thes. II.

Das gesammte Hertzogliche Hauß Sachsen theilet sich in verschiedene neben - Linien ein.

Bey vielen teutschen Reichs-Fürsten ist es nun einmahl so eingeführet/ daß die Fürstlichen Lande unter die verhandenen Fürstlichen Kinder vertheilet werden müssen/ darinn man nicht sowohl eine Staats raison, als vielmehr die natürliche billigkeit zum fundament genommen. Denn wann es jener hätte nachgehen sollen / müste sothane Landes zergliederung unterblieben seyn/ sintemahl leicht zu ermessen/ daß dadurch die Kräffte geschwächet werden und aus mächtigen Printzen entkräfftete Herren entstehen/ wiewohl verschiedene Hochfürstliche Häuser diesen Staats-Fehler nunmehr erkandt/ und das Jus primogeniturae anzunehmen beliebet haben. Dieser Gewohnheit also zu Folge/ theilte Churfürst Friederich II. der gütige/ der 1464. verstorben/ die sämmtliche Lande unter seine beyde Printzen Ernestum und Albertum, woraus die jetzo noch blühende beyde Haupt - Linien/ nehmlich die Ernestinische und Albertinische entstanden/ von denen die letztere dermahlen die Chur träget/ wie hiervon vorher ebenfalls mehrgehandelt worden die Chur - Linie, hat sich wiederum in drey neben Aeste ausgebreitet / indem Churfürst Johann Georg II. ein Testament machte und ein jeder seiner vier Herren Söhne/ mit Lande bedachte. Der Aelteste/ oder Johann Georg II. behielte die Chur von dessen Nachkommen bereits satsamen Bericht gegeben/ auch das gantze Testament beygebracht worden. Die andern drey/ legten jeder eine besondere Linie an/ welche an gedachten Orth zwar ebenfalls berühret/ allhier aber von selbiger umständlich gehandelt werden soll. Der andere Printz demnach von Churhauß Johann Georg I. ward postulirter Administrator des Ertzstiffts-Magdeburg/ und hat er in Hall beständig residiret: Seine Printzen aber/ haben den Weißenfelsischen Ast gestifftet und fortgepflantzet.

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[341/0389] keinen Grund ein Reichs-Votum dieserhalb abzusprechen/ sintemahl die Gräflichen und andern Reichs - Dienste / vor dem auch nicht Erblich waren/ gleichwohl werden dieser/ und der dadurch erworbenen Lande halber/ beym Reiche Vota gesuchet und auch geführet. Thes. II. Das gesammte Hertzogliche Hauß Sachsen theilet sich in verschiedene neben - Linien ein. Bey vielen teutschen Reichs-Fürsten ist es nun einmahl so eingeführet/ daß die Fürstlichen Lande unter die verhandenen Fürstlichen Kinder vertheilet werden müssen/ darinn man nicht sowohl eine Staats raison, als vielmehr die natürliche billigkeit zum fundament genommen. Denn wann es jener hätte nachgehen sollen / müste sothane Landes zergliederung unterblieben seyn/ sintemahl leicht zu ermessen/ daß dadurch die Kräffte geschwächet werden und aus mächtigen Printzen entkräfftete Herren entstehen/ wiewohl verschiedene Hochfürstliche Häuser diesen Staats-Fehler nunmehr erkandt/ und das Jus primogeniturae anzunehmen beliebet haben. Dieser Gewohnheit also zu Folge/ theilte Churfürst Friederich II. der gütige/ der 1464. verstorben/ die sämmtliche Lande unter seine beyde Printzen Ernestum und Albertum, woraus die jetzo noch blühende beyde Haupt - Linien/ nehmlich die Ernestinische und Albertinische entstanden/ von denen die letztere dermahlen die Chur träget/ wie hiervon vorher ebenfalls mehrgehandelt worden die Chur - Linie, hat sich wiederum in drey neben Aeste ausgebreitet / indem Churfürst Johann Georg II. ein Testament machte und ein jeder seiner vier Herren Söhne/ mit Lande bedachte. Der Aelteste/ oder Johann Georg II. behielte die Chur von dessen Nachkommen bereits satsamen Bericht gegeben/ auch das gantze Testament beygebracht worden. Die andern drey/ legten jeder eine besondere Linie an/ welche an gedachten Orth zwar ebenfalls berühret/ allhier aber von selbiger umständlich gehandelt werden soll. Der andere Printz demnach von Churhauß Johann Georg I. ward postulirter Administrator des Ertzstiffts-Magdeburg/ und hat er in Hall beständig residiret: Seine Printzen aber/ haben den Weißenfelsischen Ast gestifftet und fortgepflantzet.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/389>, abgerufen am 21.11.2024.