Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Gräfliche Sommerschenburgische Stamm in Alberto ausginge. Vorerwehnter Friderich V. aber/ der wie gedacht/ erst ein Münch/ hernach verheyrahtet / und dann wieder ein Münch ward/ hatte in seiner Ehe eine Tochter erzogen/ mit Nahmen Sophia, diese verheyrahtete sich an Landgraf Hermannen in Thüringen/ der mit ihr die Pfaltz Sachsen bekam/ und von Kayser Friderich Barbarossa darinnen bestätiget ward/ wiewol Hertzog Heinrich der Löme/ ihm solche anfänglich gar sauer machte. Nachdem aber die alten Landgrafen in Thüringen abstorben/ und Marggraf Heinr. Illustris in Meissen das Land erbete/ wie von dieser Succession bey dem Chur-Hause bereits Erwehnung geschehen/ so bekam er auch zugleich die Pfaltz Sachsen/ jedoch ist gewiß/ daß die Churfürsten zu Sachsen Anhaltischen Stammes solche ebenfals gehabt/ auf was Weise sie aber selbige erlanget/ darüber sind die Autores nicht einig. Die meisten gehen dahin/ Albertus II. Churfürst zu Sachsen/ habe sie vom Kayser Rudolpho dotis loco bekommen. Andere hingegen dissentiren darinnen gantz und gar. An das damahlige Chur- und Fürstliche Haus Sachsen/ ist sie nebst der Grafschaft Brene, durch Belehnung Kaysers Sigismund gediehen/ wovon bey angeführtem Autore nachzusehen. Und ob wohl die Haupt Pfaltz-Stadt Alstädt dem Hertzoglichen Ernestinischen Hause gehöret/ so besitzet doch das Chur-Haus die Pfaltz selber/ worüber es/ zu Verhütung aller Mißhelligkeiten sich mit jenen verglichen haben sol. In Thüringen ist ebenfalls eine Pfaltz gewesen/ und wird die Sächsische mit diesem oft vermenget/ sie sind aber beyde wohl von einander zu unterscheiden/ ohngeachtet man nicht sagen kan/ wie die Pfaltz - Stadt der Thüringischen Pfaltz geheissen. Wann es Munster nachgehen solte / so hat man bereits Anno 935. von den Thüringische Pfaltz-Grafen gewust/ allein es wäre zu wünschen/ daß man den eigentlichen Uhrsprung bekannt machte/ vermuthlich aber ist sie von Carolo Magno, oder dessen Nachfolger einen eingesetzet worden. Einige halten sie / nurgedachter massen/ mit der Sächsischen vor eine/ ist aber irrig/ jedoch kan seyn/ wie etliche muthmassen/ daß die Grafen zu Wettin/ die eine an ihre Söhne übergeben gehabt. Ob wol aber diese Pfaltzgrafschafft jetzo nicht weiter beobachtet wird / so hat doch das Hochfürstliche Hauß Sachsen des wegen sein Recht auf solche nicht verlohren. Und weil andern erlaubet/ neue Reichs - Vota zusuchen/ oder die alten wieder in Gang zubringen/ so wird ihm auch nicht verarget werden können/ soferne es wegen dieser ehemahligen Pfaltz ebenfalls ein Reichs-Votum verlangete. Denn ohngeacht/ diese würde/ gleich verschiedenen andern anfänglichen nur eine Reichs-Bedienung war/ so macht doch dieses noch V. Hist. Landgrav. Thurin. Lucae l. cit. V. Fabricii org. Sax. lib. 5. V. Lucae l. cit. Albin. l. cit. tit. 16. Mulleri annal. dom. Sax. Cosmograp. l. 5. Albin. l. citat. tit. 15.
Gräfliche Sommerschenburgische Stamm in Alberto ausginge. Vorerwehnter Friderich V. aber/ der wie gedacht/ erst ein Münch/ hernach verheyrahtet / und dann wieder ein Münch ward/ hatte in seiner Ehe eine Tochter erzogen/ mit Nahmen Sophia, diese verheyrahtete sich an Landgraf Hermannen in Thüringen/ der mit ihr die Pfaltz Sachsen bekam/ und von Kayser Friderich Barbarossa darinnen bestätiget ward/ wiewol Hertzog Heinrich der Löme/ ihm solche anfänglich gar sauer machte. Nachdem aber die alten Landgrafen in Thüringen abstorben/ und Marggraf Heinr. Illustris in Meissen das Land erbete/ wie von dieser Succession bey dem Chur-Hause bereits Erwehnung geschehen/ so bekam er auch zugleich die Pfaltz Sachsen/ jedoch ist gewiß/ daß die Churfürsten zu Sachsen Anhaltischen Stammes solche ebenfals gehabt/ auf was Weise sie aber selbige erlanget/ darüber sind die Autores nicht einig. Die meisten gehen dahin/ Albertus II. Churfürst zu Sachsen/ habe sie vom Kayser Rudolpho dotis loco bekommen. Andere hingegen dissentiren darinnen gantz und gar. An das damahlige Chur- und Fürstliche Haus Sachsen/ ist sie nebst der Grafschaft Brene, durch Belehnung Kaysers Sigismund gediehen/ wovon bey angeführtem Autore nachzusehen. Und ob wohl die Haupt Pfaltz-Stadt Alstädt dem Hertzoglichen Ernestinischen Hause gehöret/ so besitzet doch das Chur-Haus die Pfaltz selber/ worüber es/ zu Verhütung aller Mißhelligkeiten sich mit jenen verglichen haben sol. In Thüringen ist ebenfalls eine Pfaltz gewesen/ und wird die Sächsische mit diesem oft vermenget/ sie sind aber beyde wohl von einander zu unterscheiden/ ohngeachtet man nicht sagen kan/ wie die Pfaltz - Stadt der Thüringischen Pfaltz geheissen. Wann es Munster nachgehen solte / so hat man bereits Anno 935. von den Thüringische Pfaltz-Grafen gewust/ allein es wäre zu wünschen/ daß man den eigentlichen Uhrsprung bekannt machte/ vermuthlich aber ist sie von Carolo Magno, oder dessen Nachfolger einen eingesetzet worden. Einige halten sie / nurgedachter massen/ mit der Sächsischen vor eine/ ist aber irrig/ jedoch kan seyn/ wie etliche muthmassen/ daß die Grafen zu Wettin/ die eine an ihre Söhne übergeben gehabt. Ob wol aber diese Pfaltzgrafschafft jetzo nicht weiter beobachtet wird / so hat doch das Hochfürstliche Hauß Sachsen des wegen sein Recht auf solche nicht verlohren. Und weil andern erlaubet/ neue Reichs - Vota zusuchen/ oder die alten wieder in Gang zubringen/ so wird ihm auch nicht verarget werden können/ soferne es wegen dieser ehemahligen Pfaltz ebenfalls ein Reichs-Votum verlangete. Denn ohngeacht/ diese würde/ gleich verschiedenen andern anfänglichen nur eine Reichs-Bedienung war/ so macht doch dieses noch V. Hist. Landgrav. Thurin. Lucae l. cit. V. Fabricii org. Sax. lib. 5. V. Lucae l. cit. Albin. l. cit. tit. 16. Mulleri annal. dom. Sax. Cosmograp. l. 5. Albin. l. citat. tit. 15.
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Gräfliche Sommerschenburgische Stamm in Alberto ausginge. Vorerwehnter Friderich V. aber/ der wie gedacht/ erst ein Münch/ hernach verheyrahtet / und dann wieder ein Münch ward/ hatte in seiner Ehe eine Tochter erzogen/ mit Nahmen Sophia, diese verheyrahtete sich an Landgraf Hermannen in Thüringen/ der mit ihr die Pfaltz Sachsen bekam/ und von Kayser Friderich Barbarossa darinnen bestätiget ward/ wiewol Hertzog Heinrich der Löme/ ihm solche anfänglich gar sauer machte. Nachdem aber die alten Landgrafen in Thüringen abstorben/ und Marggraf Heinr. Illustris in Meissen das Land erbete/ wie von dieser Succession bey dem Chur-Hause bereits Erwehnung geschehen/ so bekam er auch zugleich die Pfaltz Sachsen/ jedoch ist gewiß/ daß die Churfürsten zu Sachsen Anhaltischen Stammes solche ebenfals gehabt/ auf was Weise sie aber selbige erlanget/ darüber sind die Autores nicht einig. Die meisten gehen dahin/ Albertus II. Churfürst zu Sachsen/ habe sie vom Kayser Rudolpho dotis loco bekommen. Andere hingegen dissentiren darinnen gantz und gar. An das damahlige Chur- und Fürstliche Haus Sachsen/ ist sie nebst der Grafschaft Brene, durch Belehnung Kaysers Sigismund gediehen/ wovon bey angeführtem Autore nachzusehen. Und ob wohl die Haupt Pfaltz-Stadt Alstädt dem Hertzoglichen Ernestinischen Hause gehöret/ so besitzet doch das Chur-Haus die Pfaltz selber/ worüber es/ zu Verhütung aller Mißhelligkeiten sich mit jenen verglichen haben sol. In Thüringen ist ebenfalls eine Pfaltz gewesen/ und wird die Sächsische mit diesem oft vermenget/ sie sind aber beyde wohl von einander zu unterscheiden/ ohngeachtet man nicht sagen kan/ wie die Pfaltz - Stadt der Thüringischen Pfaltz geheissen. Wann es Munster nachgehen solte / so hat man bereits Anno 935. von den Thüringische Pfaltz-Grafen gewust/ allein es wäre zu wünschen/ daß man den eigentlichen Uhrsprung bekannt machte/ vermuthlich aber ist sie von Carolo Magno, oder dessen Nachfolger einen eingesetzet worden. Einige halten sie / nurgedachter massen/ mit der Sächsischen vor eine/ ist aber irrig/ jedoch kan seyn/ wie etliche muthmassen/ daß die Grafen zu Wettin/ die eine an ihre Söhne übergeben gehabt. Ob wol aber diese Pfaltzgrafschafft jetzo nicht weiter beobachtet wird / so hat doch das Hochfürstliche Hauß Sachsen des wegen sein Recht auf solche nicht verlohren. Und weil andern erlaubet/ neue Reichs - Vota zusuchen/ oder die alten wieder in Gang zubringen/ so wird ihm auch nicht verarget werden können/ soferne es wegen dieser ehemahligen Pfaltz ebenfalls ein Reichs-Votum verlangete. Denn ohngeacht/ diese würde/ gleich verschiedenen andern anfänglichen nur eine Reichs-Bedienung war/ so macht doch dieses noch
V. Hist. Landgrav. Thurin. Lucae l. cit.
V. Fabricii org. Sax. lib. 5.
V. Lucae l. cit.
Albin. l. cit. tit. 16.
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