Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben.

Thes. III.

Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land.

Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti-

Rer. germ. 2. p. 17. seqq.
V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p. I.

Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben.

Thes. III.

Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land.

Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti-

Rer. germ. 2. p. 17. seqq.
V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p. I.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0397" n="349"/>
        <p>Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen                      Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet                     / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben.</p>
        <p>Thes. III.</p>
        <p>Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land.</p>
        <p>Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger                      massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur                      so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen                      bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische                      Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und                      deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die                      Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß                      Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und                      dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß                      anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg /                      und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen                      erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm                      Bertius, <note place="foot">Rer. germ. 2. p. 17. seqq.</note> habe eine alte                      Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage                      zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen /                      worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben                      worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden                      Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in                      Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht                      hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß                     / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung                      verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch                      aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte                      3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem                      Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte                      zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der                      andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu                      behaupten gesuchet/ <note place="foot">V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p.                          I.</note> deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und                      zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über                      150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[349/0397] Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben. Thes. III. Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land. Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti- Rer. germ. 2. p. 17. seqq. V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p. I.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/397
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/397>, abgerufen am 24.11.2024.