Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

ren Besitzer vorlängst ausgestorben/ die aber gleichwohl nicht vorkommen. Allein alles dieses ist bloß deswegen beygebracht worden/ um zu zeigen/ wie vieles Recht das gesamte hohe Hauß Sachsen habe/ alte vormahlige Reichs-Vota wieder herfür zusuchen/ und seinen Glantz dadurch zu vermehren/ wobey es um soweniger Verdacht werden konte/ weil einige andere Reichs-Stände ebenfalls gar sorgfältig sich bemühen/ ehedemige Reichs-Vota wieder herbey zubringen. Was also in solchen Fällen dem einem Recht ist/ muß dem andern nothwendig auch billig seyn. Im übrigen was den Abfall und acquirirung der Lande anbetrifft / davon ist vorher mehrers erwehnet worden. Jetzt hat man nur noch gedencken wollen/ einmahl/ daß das Hauß Sachsen vor wenig Jahren das Amt Fischbach / vermuthlich zu seinen ziemlichen Nachtheil/ wieder einlösen lassen/ indem daß des ohnlängst verstorbenen Hertzogs zu Sachsen-Zeitz Hochfürstlichen Durchl. bekanntermassen/ die Catholische Religion angenommen gehabt/ da denn alhier wegen des erstern/ weil es eine merckwürdige Sache/ der desfalls errichtete recels; wegen des andern aber ein Bedencken mit inseriret worden/ ob höchstgedachte Seine Durchl. durch die veränderte Religion/ der Stiffts-Administration verlustig gegangen/ welches letztere/ in andern Fällen seinen guten Nutzen haben kan.

Von GOttes Gnaden Wir Adalbertus, &c. Uhrkunden und bekennen/ vor Uns und Unsere Nachfolger am Stift hiermit/ und in Kraft dieses/ demnach wir Unser eine geraume Zeit hero unter dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen / Pfands-Weise gestandene Amt Fischberg mit seinen Dorfschaften und Pertinentien gegen verglichenen Abtrag des Pfand-Schillings wiederum einzulösen/ gemeinet / weswegen bis daher verschiedene Recht- und Gütliche-Handlungen gepflogen worden / und aber die Unterthanen dieses unsers Erb-Amtes der Evangelischen Religion, und Glaubens Lehre nach der Augspurgischen Confession zugethan und verwandt sind; Als erklären wir uns auf gepflogene Unterhandlung in Gnaden dahin/ haben uns auch per modum pacti auf intercession der bisherigen Fürstlichen Pfandt - Inhaber mit ihnen also verglichen/ und versprechen ihnen und ihren Nachkommen / samt und sonders hiermit/ und Kraft dieses Briefes/ daß wir dieselbe in bemeldter ihrer Religion und Gottesdienst/ mit reformation, oder sonsten weder directe, noch indirecte nicht turbiren oder kräncken/ sondern sie und ihre Nachkommen samt und sonders bey dem publico und privato exercitio der Evangelischen Religion bey denen Kirchen und Schulen/ auch Pfarr- und Schul-Besoldungen infixo, wie auch juribus Stolae und Accidentien/ denen Kirchen-Gütern/ Renten-Gülden/ Zinsen/ Zehenden an Geld oder Früchten/ oder victualien/ Gerechtigkeiten und Einkommen/ die haben Namen wie sie wolten / nicht weniger auf denen Hospitalien/ Allmosen/ Mildensachen/ Stiftung und fundationen/ und deren perception ohne alle Hinderung und Abbruch bestän-

ren Besitzer vorlängst ausgestorben/ die aber gleichwohl nicht vorkommen. Allein alles dieses ist bloß deswegen beygebracht worden/ um zu zeigen/ wie vieles Recht das gesamte hohe Hauß Sachsen habe/ alte vormahlige Reichs-Vota wieder herfür zusuchen/ und seinen Glantz dadurch zu vermehren/ wobey es um soweniger Verdacht werden konte/ weil einige andere Reichs-Stände ebenfalls gar sorgfältig sich bemühen/ ehedemige Reichs-Vota wieder herbey zubringen. Was also in solchen Fällen dem einem Recht ist/ muß dem andern nothwendig auch billig seyn. Im übrigen was den Abfall und acquirirung der Lande anbetrifft / davon ist vorher mehrers erwehnet worden. Jetzt hat man nur noch gedencken wollen/ einmahl/ daß das Hauß Sachsen vor wenig Jahren das Amt Fischbach / vermuthlich zu seinen ziemlichen Nachtheil/ wieder einlösen lassen/ indem daß des ohnlängst verstorbenen Hertzogs zu Sachsen-Zeitz Hochfürstlichen Durchl. bekanntermassen/ die Catholische Religion angenommen gehabt/ da denn alhier wegen des erstern/ weil es eine merckwürdige Sache/ der desfalls errichtete recels; wegen des andern aber ein Bedencken mit inseriret worden/ ob höchstgedachte Seine Durchl. durch die veränderte Religion/ der Stiffts-Administration verlustig gegangen/ welches letztere/ in andern Fällen seinen guten Nutzen haben kan.

Von GOttes Gnaden Wir Adalbertus, &c. Uhrkunden und bekennen/ vor Uns und Unsere Nachfolger am Stift hiermit/ und in Kraft dieses/ demnach wir Unser eine geraume Zeit hero unter dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen / Pfands-Weise gestandene Amt Fischberg mit seinen Dorfschaften und Pertinentien gegen verglichenen Abtrag des Pfand-Schillings wiederum einzulösen/ gemeinet / weswegen bis daher verschiedene Recht- und Gütliche-Handlungen gepflogen worden / und aber die Unterthanen dieses unsers Erb-Amtes der Evangelischen Religion, und Glaubens Lehre nach der Augspurgischen Confession zugethan und verwandt sind; Als erklären wir uns auf gepflogene Unterhandlung in Gnaden dahin/ haben uns auch per modum pacti auf intercession der bisherigen Fürstlichen Pfandt - Inhaber mit ihnen also verglichen/ und versprechen ihnen und ihren Nachkommen / samt und sonders hiermit/ und Kraft dieses Briefes/ daß wir dieselbe in bemeldter ihrer Religion und Gottesdienst/ mit reformation, oder sonsten weder directe, noch indirecte nicht turbiren oder kräncken/ sondern sie und ihre Nachkommen samt und sonders bey dem publico und privato exercitio der Evangelischen Religion bey denen Kirchen und Schulen/ auch Pfarr- und Schul-Besoldungen infixo, wie auch juribus Stolae und Accidentien/ denen Kirchen-Gütern/ Renten-Gülden/ Zinsen/ Zehenden an Geld oder Früchten/ oder victualien/ Gerechtigkeiten und Einkommen/ die haben Namen wie sie wolten / nicht weniger auf denen Hospitalien/ Allmosen/ Mildensachen/ Stiftung und fundationen/ und deren perception ohne alle Hinderung und Abbruch bestän-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0399" n="351"/>
ren                      Besitzer vorlängst ausgestorben/ die aber gleichwohl nicht vorkommen. Allein                      alles dieses ist bloß deswegen beygebracht worden/ um zu zeigen/ wie vieles                      Recht das gesamte hohe Hauß Sachsen habe/ alte vormahlige Reichs-Vota wieder                      herfür zusuchen/ und seinen Glantz dadurch zu vermehren/ wobey es um soweniger                      Verdacht werden konte/ weil einige andere Reichs-Stände ebenfalls gar                      sorgfältig sich bemühen/ ehedemige Reichs-Vota wieder herbey zubringen. Was                      also in solchen Fällen dem einem Recht ist/ muß dem andern nothwendig auch                      billig seyn. Im übrigen was den Abfall und acquirirung der Lande anbetrifft /                      davon ist vorher mehrers erwehnet worden. Jetzt hat man nur noch gedencken                      wollen/ einmahl/ daß das Hauß Sachsen vor wenig Jahren das Amt Fischbach /                      vermuthlich zu seinen ziemlichen Nachtheil/ wieder einlösen lassen/ indem daß                      des ohnlängst verstorbenen Hertzogs zu Sachsen-Zeitz Hochfürstlichen Durchl.                      bekanntermassen/ die Catholische Religion angenommen gehabt/ da denn alhier                      wegen des erstern/ weil es eine merckwürdige Sache/ der desfalls errichtete                      recels; wegen des andern aber ein Bedencken mit inseriret worden/ ob                      höchstgedachte Seine Durchl. durch die veränderte Religion/ der                      Stiffts-Administration verlustig gegangen/ welches letztere/ in andern Fällen                      seinen guten Nutzen haben kan.</p>
        <p>Von GOttes Gnaden Wir Adalbertus, &amp;c. Uhrkunden und bekennen/ vor Uns und                      Unsere Nachfolger am Stift hiermit/ und in Kraft dieses/ demnach wir Unser                      eine geraume Zeit hero unter dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen /                      Pfands-Weise gestandene Amt Fischberg mit seinen Dorfschaften und Pertinentien                      gegen verglichenen Abtrag des Pfand-Schillings wiederum einzulösen/ gemeinet /                      weswegen bis daher verschiedene Recht- und Gütliche-Handlungen gepflogen worden                     / und aber die Unterthanen dieses unsers Erb-Amtes der Evangelischen Religion,                      und Glaubens Lehre nach der Augspurgischen Confession zugethan und verwandt                      sind; Als erklären wir uns auf gepflogene Unterhandlung in Gnaden dahin/ haben                      uns auch per modum pacti auf intercession der bisherigen Fürstlichen Pfandt -                      Inhaber mit ihnen also verglichen/ und versprechen ihnen und ihren Nachkommen /                      samt und sonders hiermit/ und Kraft dieses Briefes/ daß wir dieselbe in                      bemeldter ihrer Religion und Gottesdienst/ mit reformation, oder sonsten weder                      directe, noch indirecte nicht turbiren oder kräncken/ sondern sie und ihre                      Nachkommen samt und sonders bey dem publico und privato exercitio der                      Evangelischen Religion bey denen Kirchen und Schulen/ auch Pfarr- und                      Schul-Besoldungen infixo, wie auch juribus Stolae und Accidentien/ denen                      Kirchen-Gütern/ Renten-Gülden/ Zinsen/ Zehenden an Geld oder Früchten/ oder                      victualien/ Gerechtigkeiten und Einkommen/ die haben Namen wie sie wolten /                      nicht weniger auf denen Hospitalien/ Allmosen/ Mildensachen/ Stiftung und                      fundationen/ und deren perception ohne alle Hinderung und Abbruch bestän-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[351/0399] ren Besitzer vorlängst ausgestorben/ die aber gleichwohl nicht vorkommen. Allein alles dieses ist bloß deswegen beygebracht worden/ um zu zeigen/ wie vieles Recht das gesamte hohe Hauß Sachsen habe/ alte vormahlige Reichs-Vota wieder herfür zusuchen/ und seinen Glantz dadurch zu vermehren/ wobey es um soweniger Verdacht werden konte/ weil einige andere Reichs-Stände ebenfalls gar sorgfältig sich bemühen/ ehedemige Reichs-Vota wieder herbey zubringen. Was also in solchen Fällen dem einem Recht ist/ muß dem andern nothwendig auch billig seyn. Im übrigen was den Abfall und acquirirung der Lande anbetrifft / davon ist vorher mehrers erwehnet worden. Jetzt hat man nur noch gedencken wollen/ einmahl/ daß das Hauß Sachsen vor wenig Jahren das Amt Fischbach / vermuthlich zu seinen ziemlichen Nachtheil/ wieder einlösen lassen/ indem daß des ohnlängst verstorbenen Hertzogs zu Sachsen-Zeitz Hochfürstlichen Durchl. bekanntermassen/ die Catholische Religion angenommen gehabt/ da denn alhier wegen des erstern/ weil es eine merckwürdige Sache/ der desfalls errichtete recels; wegen des andern aber ein Bedencken mit inseriret worden/ ob höchstgedachte Seine Durchl. durch die veränderte Religion/ der Stiffts-Administration verlustig gegangen/ welches letztere/ in andern Fällen seinen guten Nutzen haben kan. Von GOttes Gnaden Wir Adalbertus, &c. Uhrkunden und bekennen/ vor Uns und Unsere Nachfolger am Stift hiermit/ und in Kraft dieses/ demnach wir Unser eine geraume Zeit hero unter dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen / Pfands-Weise gestandene Amt Fischberg mit seinen Dorfschaften und Pertinentien gegen verglichenen Abtrag des Pfand-Schillings wiederum einzulösen/ gemeinet / weswegen bis daher verschiedene Recht- und Gütliche-Handlungen gepflogen worden / und aber die Unterthanen dieses unsers Erb-Amtes der Evangelischen Religion, und Glaubens Lehre nach der Augspurgischen Confession zugethan und verwandt sind; Als erklären wir uns auf gepflogene Unterhandlung in Gnaden dahin/ haben uns auch per modum pacti auf intercession der bisherigen Fürstlichen Pfandt - Inhaber mit ihnen also verglichen/ und versprechen ihnen und ihren Nachkommen / samt und sonders hiermit/ und Kraft dieses Briefes/ daß wir dieselbe in bemeldter ihrer Religion und Gottesdienst/ mit reformation, oder sonsten weder directe, noch indirecte nicht turbiren oder kräncken/ sondern sie und ihre Nachkommen samt und sonders bey dem publico und privato exercitio der Evangelischen Religion bey denen Kirchen und Schulen/ auch Pfarr- und Schul-Besoldungen infixo, wie auch juribus Stolae und Accidentien/ denen Kirchen-Gütern/ Renten-Gülden/ Zinsen/ Zehenden an Geld oder Früchten/ oder victualien/ Gerechtigkeiten und Einkommen/ die haben Namen wie sie wolten / nicht weniger auf denen Hospitalien/ Allmosen/ Mildensachen/ Stiftung und fundationen/ und deren perception ohne alle Hinderung und Abbruch bestän-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/399
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/399>, abgerufen am 21.11.2024.