Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.dig lassen/ und ihnen/ samt und sonders dem zugegen über kurtz oder lang nichts zumuhten/ noch das solches von denen Unserigen geschehen/ gestatten wollen/ worbey im Fall wir/ als Territorial-Herr unsere Religion in besagten Amt/ exerciren wolten/ solches jedoch jetzt erwehnten unseren Amts-Fischbergischen Unterthanen jetzo zugestandenen exercitio ihrer religion cum annexis ohnabbrüchig seyn/ und denselbigen einig er Beytrag/ oder praestation an die Catholische Priesterschaft Kirchen- und Schul-Gebäude nicht aufgebürdet/ auch in ihrer Kirche und Schule kein Simultaneum eingeführet werden solle. Wie nun dahero die jetzigen Pfarr-Kirchen- und Schul-Bedienten besagten Amts in ihrer Amts- und Religions Ubung unverstöret gelassen werden/ also/ wenn an einem Orte einer mit Tode/ oder sonsten abgienge/ hat der benachbarte Evangelische Pfarrer die Sacra so lange gewöhnlicher Massen/ zu administriren/ bis die Gemeine mit einem andern versehen/ die Wittibe aber die Besoldung auf eine gewisse Zeit / dem Herkommen nach/ ohne Abbruch zu geniessen/ und versprechen wir an der abgehenden Stelle jedesmahl solche Personen zu erwehlen/ und zu confirmiren / welche ihrer Lehre und untadelhaften Lebens/ auch Geschicklichkeit halber gnugsame attestata von Evangelischen Theologischen Facultäten/ oder Consistoriis, auch in Fall sie schon in Pfarr-Amt stunden/ und ordiniret wären / von denen Gemeinden bekommen: Wie dann die Pfarr-Herren nach Gewohnheit der Evangelischen Kirche denen Gemeinden mit Verstattung einer Prob-Predigt praesentiret/ und wenn sie nichts erhebliches ihrer Lehr und guten Wandels halbers einzuwenden/ (wormit/ und wann sie auch sonst wider ihre Pfarrer und Schuldiener eine Klage und Beschwerung hätten/ wir sie nicht enthören/ sondern die Justitz ihnen wiederfahren lassen wolten) von Evangelischen Superintendenten auf vorgehende Prüfüng in Gegenwart einiger von der Gemeinde ordiniret/ die Schul-Bedienten auch durch jedes Orts Pfarrern eingeführet werden sollen. Indem auch die Augspurgische Confessions. Verwandten in verschiedenen Materien/ als in puncto divortii & repudii, dispensationis in gradibus prohibitis &c. von denen bey den Catholischen recipirten Canonibus differiren/ als wollen wir in obigen und sonst discrepirenden Fällen dem Beamten aufgeben/ daß er mit Zuziehung eines daselbstigen Geistlichen/ als in einer consecrirten und Consistorial. Sache vor allen Dingen/ die Güte tentiren/ solte dieselbe aber nicht verfangen/ und deswegen die Sache vor unserer nachgesetzten Regierung in Contradictorio ausgeübet werden wollen/ so solle daselbst nach ihren Religions - Principien die Sache erörtert/ oder auf Begehren der Partheyen von Auswartigen gleicher Religions-Academien, oder Rechts-Gelehrten/ ein/ oder nach befinden und Wichtigkeit der Sachen mehr decisiv. Urtheil eingehohlet/ und also die ungekränckte Justitz ertheilet werden. Dieweil auch nach dem verbesserten Calender die Haupt-Feste beyder Religionen auf gleiche Zeit celebriret werden/ so dig lassen/ und ihnen/ samt und sonders dem zugegen über kurtz oder lang nichts zumuhten/ noch das solches von denen Unserigen geschehen/ gestatten wollen/ worbey im Fall wir/ als Territorial-Herr unsere Religion in besagten Amt/ exerciren wolten/ solches jedoch jetzt erwehnten unseren Amts-Fischbergischen Unterthanen jetzo zugestandenen exercitio ihrer religion cum annexis ohnabbrüchig seyn/ und denselbigen einig er Beytrag/ oder praestation an die Catholische Priesterschaft Kirchen- und Schul-Gebäude nicht aufgebürdet/ auch in ihrer Kirche und Schule kein Simultaneum eingeführet werden solle. Wie nun dahero die jetzigen Pfarr-Kirchen- und Schul-Bedienten besagten Amts in ihrer Amts- und Religions Ubung unverstöret gelassen werden/ also/ wenn an einem Orte einer mit Tode/ oder sonsten abgienge/ hat der benachbarte Evangelische Pfarrer die Sacra so lange gewöhnlicher Massen/ zu administriren/ bis die Gemeine mit einem andern versehen/ die Wittibe aber die Besoldung auf eine gewisse Zeit / dem Herkommen nach/ ohne Abbruch zu geniessen/ und versprechen wir an der abgehenden Stelle jedesmahl solche Personen zu erwehlen/ und zu confirmiren / welche ihrer Lehre und untadelhaften Lebens/ auch Geschicklichkeit halber gnugsame attestata von Evangelischen Theologischen Facultäten/ oder Consistoriis, auch in Fall sie schon in Pfarr-Amt stunden/ und ordiniret wären / von denen Gemeinden bekommen: Wie dann die Pfarr-Herren nach Gewohnheit der Evangelischen Kirche denen Gemeinden mit Verstattung einer Prob-Predigt praesentiret/ und wenn sie nichts erhebliches ihrer Lehr und guten Wandels halbers einzuwenden/ (wormit/ und wann sie auch sonst wider ihre Pfarrer und Schuldiener eine Klage und Beschwerung hätten/ wir sie nicht enthören/ sondern die Justitz ihnen wiederfahren lassen wolten) von Evangelischen Superintendenten auf vorgehende Prüfüng in Gegenwart einiger von der Gemeinde ordiniret/ die Schul-Bedienten auch durch jedes Orts Pfarrern eingeführet werden sollen. Indem auch die Augspurgische Confessions. Verwandten in verschiedenen Materien/ als in puncto divortii & repudii, dispensationis in gradibus prohibitis &c. von denen bey den Catholischen recipirten Canonibus differiren/ als wollen wir in obigen und sonst discrepirenden Fällen dem Beamten aufgeben/ daß er mit Zuziehung eines daselbstigen Geistlichen/ als in einer consecrirten und Consistorial. Sache vor allen Dingen/ die Güte tentiren/ solte dieselbe aber nicht verfangen/ und deswegen die Sache vor unserer nachgesetzten Regierung in Contradictorio ausgeübet werden wollen/ so solle daselbst nach ihren Religions - Principien die Sache erörtert/ oder auf Begehren der Partheyen von Auswartigen gleicher Religions-Academien, oder Rechts-Gelehrten/ ein/ oder nach befinden und Wichtigkeit der Sachen mehr decisiv. Urtheil eingehohlet/ und also die ungekränckte Justitz ertheilet werden. 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Wie nun dahero die jetzigen Pfarr-Kirchen- und Schul-Bedienten besagten Amts in ihrer Amts- und Religions Ubung unverstöret gelassen werden/ also/ wenn an einem Orte einer mit Tode/ oder sonsten abgienge/ hat der benachbarte Evangelische Pfarrer die Sacra so lange gewöhnlicher Massen/ zu administriren/ bis die Gemeine mit einem andern versehen/ die Wittibe aber die Besoldung auf eine gewisse Zeit / dem Herkommen nach/ ohne Abbruch zu geniessen/ und versprechen wir an der abgehenden Stelle jedesmahl solche Personen zu erwehlen/ und zu confirmiren / welche ihrer Lehre und untadelhaften Lebens/ auch Geschicklichkeit halber gnugsame attestata von Evangelischen Theologischen Facultäten/ oder Consistoriis, auch in Fall sie schon in Pfarr-Amt stunden/ und ordiniret wären / von denen Gemeinden bekommen: Wie dann die Pfarr-Herren nach Gewohnheit der Evangelischen Kirche denen Gemeinden mit Verstattung einer Prob-Predigt praesentiret/ und wenn sie nichts erhebliches ihrer Lehr und guten Wandels halbers einzuwenden/ (wormit/ und wann sie auch sonst wider ihre Pfarrer und Schuldiener eine Klage und Beschwerung hätten/ wir sie nicht enthören/ sondern die Justitz ihnen wiederfahren lassen wolten) von Evangelischen Superintendenten auf vorgehende Prüfüng in Gegenwart einiger von der Gemeinde ordiniret/ die Schul-Bedienten auch durch jedes Orts Pfarrern eingeführet werden sollen. Indem auch die Augspurgische Confessions. Verwandten in verschiedenen Materien/ als in puncto divortii & repudii, dispensationis in gradibus prohibitis &c. von denen bey den Catholischen recipirten Canonibus differiren/ als wollen wir in obigen und sonst discrepirenden Fällen dem Beamten aufgeben/ daß er mit Zuziehung eines daselbstigen Geistlichen/ als in einer consecrirten und Consistorial. Sache vor allen Dingen/ die Güte tentiren/ solte dieselbe aber nicht verfangen/ und deswegen die Sache vor unserer nachgesetzten Regierung in Contradictorio ausgeübet werden wollen/ so solle daselbst nach ihren Religions - Principien die Sache erörtert/ oder auf Begehren der Partheyen von Auswartigen gleicher Religions-Academien, oder Rechts-Gelehrten/ ein/ oder nach befinden und Wichtigkeit der Sachen mehr decisiv. Urtheil eingehohlet/ und also die ungekränckte Justitz ertheilet werden. 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dig lassen/ und ihnen/ samt und sonders dem zugegen über kurtz oder lang nichts zumuhten/ noch das solches von denen Unserigen geschehen/ gestatten wollen/ worbey im Fall wir/ als Territorial-Herr unsere Religion in besagten Amt/ exerciren wolten/ solches jedoch jetzt erwehnten unseren Amts-Fischbergischen Unterthanen jetzo zugestandenen exercitio ihrer religion cum annexis ohnabbrüchig seyn/ und denselbigen einig er Beytrag/ oder praestation an die Catholische Priesterschaft Kirchen- und Schul-Gebäude nicht aufgebürdet/ auch in ihrer Kirche und Schule kein Simultaneum eingeführet werden solle. Wie nun dahero die jetzigen Pfarr-Kirchen- und Schul-Bedienten besagten Amts in ihrer Amts- und Religions Ubung unverstöret gelassen werden/ also/ wenn an einem Orte einer mit Tode/ oder sonsten abgienge/ hat der benachbarte Evangelische Pfarrer die Sacra so lange gewöhnlicher Massen/ zu administriren/ bis die Gemeine mit einem andern versehen/ die Wittibe aber die Besoldung auf eine gewisse Zeit / dem Herkommen nach/ ohne Abbruch zu geniessen/ und versprechen wir an der abgehenden Stelle jedesmahl solche Personen zu erwehlen/ und zu confirmiren / welche ihrer Lehre und untadelhaften Lebens/ auch Geschicklichkeit halber gnugsame attestata von Evangelischen Theologischen Facultäten/ oder Consistoriis, auch in Fall sie schon in Pfarr-Amt stunden/ und ordiniret wären / von denen Gemeinden bekommen: Wie dann die Pfarr-Herren nach Gewohnheit der Evangelischen Kirche denen Gemeinden mit Verstattung einer Prob-Predigt praesentiret/ und wenn sie nichts erhebliches ihrer Lehr und guten Wandels halbers einzuwenden/ (wormit/ und wann sie auch sonst wider ihre Pfarrer und Schuldiener eine Klage und Beschwerung hätten/ wir sie nicht enthören/ sondern die Justitz ihnen wiederfahren lassen wolten) von Evangelischen Superintendenten auf vorgehende Prüfüng in Gegenwart einiger von der Gemeinde ordiniret/ die Schul-Bedienten auch durch jedes Orts Pfarrern eingeführet werden sollen. Indem auch die Augspurgische Confessions. Verwandten in verschiedenen Materien/ als in puncto divortii & repudii, dispensationis in gradibus prohibitis &c. von denen bey den Catholischen recipirten Canonibus differiren/ als wollen wir in obigen und sonst discrepirenden Fällen dem Beamten aufgeben/ daß er mit Zuziehung eines daselbstigen Geistlichen/ als in einer consecrirten und Consistorial. Sache vor allen Dingen/ die Güte tentiren/ solte dieselbe aber nicht verfangen/ und deswegen die Sache vor unserer nachgesetzten Regierung in Contradictorio ausgeübet werden wollen/ so solle daselbst nach ihren Religions - Principien die Sache erörtert/ oder auf Begehren der Partheyen von Auswartigen gleicher Religions-Academien, oder Rechts-Gelehrten/ ein/ oder nach befinden und Wichtigkeit der Sachen mehr decisiv. Urtheil eingehohlet/ und also die ungekränckte Justitz ertheilet werden. Dieweil auch nach dem verbesserten Calender die Haupt-Feste beyder Religionen auf gleiche Zeit celebriret werden/ so
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