Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.auch nach post Reformationem bis dato für denen andern 2. Stiftern besondere Qualitäten/ indem es nicht alleine in der Titulatur wegbleibet/ und denen Chur-Sächsischen Erblanden ex dispositione Johannis Georgii I. d. 26. Jul. 1656. erblich incorporiret worden/ sondern auch von A. 1663. an/ durch eine ewige mit reiffen Rath gemachte postulation alle Chur Successoren pro postulatis erkennet/ also daß der jedesmahl Regierende Churfürst zu Sachsen/ auch zugleich Postulatus Episcopus Misenensis alsofort bey Antritt des Chur-Regiments ipso facto & jure ist/ und nichts weiter thut/ als daß er diese Anno 1663. aufgerichtete ewige Capitulation erneuert / vollziehet/ und dem Capitul ausantwortet/ einfolglich dieses Stift nur vor vielen pro nominetenus tali, und dessen bona Ecclesiastica nicht pro immediatis, sed mediatis & sub potestate Territoriali Marchionum Misniae sitis gehalten worden. Ja gesetzt/ es wäre bey Anführung dieses obigen Exempels/ durch die beschehene Religions-Veränderung/ etwas irregulaires wieder die Fundamental-Gesetze/ aller apparence nach/ durch die non-chalence des dasigen Dom-Capitels vorgegangen/ so folgt doch deswegen noch lange nicht/ daß dergl. auch eben per inevitabilem Consequentiam in andern Stiftern geschehen und geduldet werden müsten/ wenn auch gleich in der Capitulation nicht eben so gantz deutlich diese Religions Condition erst ausgedrucket ist. Denn das ist wahr und nicht zu leugnen/ daß wenn man gleich die beym Naumburg. Stifte A. 1678. aufgerichtete perpetuirliche und ad lineam restringirte Capitulation von Anfang bis zum Ende mit der grösten attention durchlieset/ so wird man doch darinnen diesen itzigen Casum expresse & totidem verbis ac syllabis nicht aufgezeichnet/ noch von der Religion etwas ausführlich disponiret finden; Alleine es gründet sich diese Capitulation auf eine noch ältere von 1658. und aufs Postulations-Instrument, worinnen dieser passus deutlich genug enthalten / und die Religion pro fundamento gesetzet ist; überdies auch eine tacita legalis & necessaria resignatio ex causa necessaria, etiam invito Episcopo hier statt hat. Dahero/ ob schon auch der bisherige Herr Administrator sich um das Naumburgischen Stift sehr meritirt gemacht/ und sonderlich pro recuperando voto & Sessione in Comitiis Imperii unglaubliche Mühe gegeben/ und mehr als eine Tonne Geldes aus seine proper Cammer-Mitteln darauf verwendet/ auch schon bereits A. 1708 zu einer grossen Hofnung ein Kayserlich Commissions-Decret an den Reichs-Convent zu Regenspurg/ um zur admission und zum würcklichen exercitio dieses voti zugelangen/ extrahiret hat; So werden doch alle diese meriten und praestationes, theils durch den mit Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Churfürstl. Durchl zu Sachsen/ den 19. Martii 1711. zu Dreßden aufgerichteten fatalen Vergleich/ als worinne diesem Voto und Sessioni, zu nicht geringen Nachdencken und praejuditz des gantzen Stifts aus einer unvermutheten animosität/ freywillig wiederum renunciret worden/ theils auch nach post Reformationem bis dato für denen andern 2. Stiftern besondere Qualitäten/ indem es nicht alleine in der Titulatur wegbleibet/ und denen Chur-Sächsischen Erblanden ex dispositione Johannis Georgii I. d. 26. Jul. 1656. erblich incorporiret worden/ sondern auch von A. 1663. an/ durch eine ewige mit reiffen Rath gemachte postulation alle Chur Successoren pro postulatis erkennet/ also daß der jedesmahl Regierende Churfürst zu Sachsen/ auch zugleich Postulatus Episcopus Misenensis alsofort bey Antritt des Chur-Regiments ipso facto & jure ist/ und nichts weiter thut/ als daß er diese Anno 1663. aufgerichtete ewige Capitulation erneuert / vollziehet/ und dem Capitul ausantwortet/ einfolglich dieses Stift nur vor vielen pro nominetenus tali, und dessen bona Ecclesiastica nicht pro immediatis, sed mediatis & sub potestate Territoriali Marchionum Misniae sitis gehalten worden. Ja gesetzt/ es wäre bey Anführung dieses obigen Exempels/ durch die beschehene Religions-Veränderung/ etwas irregulaires wieder die Fundamental-Gesetze/ aller apparence nach/ durch die non-chalence des dasigen Dom-Capitels vorgegangen/ so folgt doch deswegen noch lange nicht/ daß dergl. auch eben per inevitabilem Consequentiam in andern Stiftern geschehen und geduldet werden müsten/ weñ auch gleich in der Capitulation nicht eben so gantz deutlich diese Religions Condition erst ausgedrucket ist. Denn das ist wahr und nicht zu leugnen/ daß wenn man gleich die beym Naumburg. Stifte A. 1678. aufgerichtete perpetuirliche und ad lineam restringirte Capitulation von Anfang bis zum Ende mit der grösten attention durchlieset/ so wird man doch darinnen diesen itzigen Casum expresse & totidem verbis ac syllabis nicht aufgezeichnet/ noch von der Religion etwas ausführlich disponiret finden; Alleine es gründet sich diese Capitulation auf eine noch ältere von 1658. und aufs Postulations-Instrument, worinnen dieser passus deutlich genug enthalten / und die Religion pro fundamento gesetzet ist; überdies auch eine tacita legalis & necessaria resignatio ex causa necessaria, etiam invito Episcopo hier statt hat. Dahero/ ob schon auch der bisherige Herr Administrator sich um das Naumburgischen Stift sehr meritirt gemacht/ und sonderlich pro recuperando voto & Sessione in Comitiis Imperii unglaubliche Mühe gegeben/ und mehr als eine Tonne Geldes aus seine proper Cammer-Mitteln darauf verwendet/ auch schon bereits A. 1708 zu einer grossen Hofnung ein Kayserlich Commissions-Decret an den Reichs-Convent zu Regenspurg/ um zur admission und zum würcklichen exercitio dieses voti zugelangen/ extrahiret hat; So werden doch alle diese meriten und praestationes, theils durch den mit Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Churfürstl. Durchl zu Sachsen/ den 19. Martii 1711. zu Dreßden aufgerichteten fatalen Vergleich/ als worinne diesem Voto und Sessioni, zu nicht geringen Nachdencken und praejuditz des gantzen Stifts aus einer unvermutheten animosität/ freywillig wiederum renunciret worden/ theils <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0404" n="356"/> auch nach post Reformationem bis dato für denen andern 2. Stiftern besondere Qualitäten/ indem es nicht alleine in der Titulatur wegbleibet/ und denen Chur-Sächsischen Erblanden ex dispositione Johannis Georgii I. d. 26. Jul. 1656. erblich incorporiret worden/ sondern auch von A. 1663. an/ durch eine ewige mit reiffen Rath gemachte postulation alle Chur Successoren pro postulatis erkennet/ also daß der jedesmahl Regierende Churfürst zu Sachsen/ auch zugleich Postulatus Episcopus Misenensis alsofort bey Antritt des Chur-Regiments ipso facto & jure ist/ und nichts weiter thut/ als daß er diese Anno 1663. aufgerichtete ewige Capitulation erneuert / vollziehet/ und dem Capitul ausantwortet/ einfolglich dieses Stift nur vor vielen pro nominetenus tali, und dessen bona Ecclesiastica nicht pro immediatis, sed mediatis & sub potestate Territoriali Marchionum Misniae sitis gehalten worden. Ja gesetzt/ es wäre bey Anführung dieses obigen Exempels/ durch die beschehene Religions-Veränderung/ etwas irregulaires wieder die Fundamental-Gesetze/ aller apparence nach/ durch die non-chalence des dasigen Dom-Capitels vorgegangen/ so folgt doch deswegen noch lange nicht/ daß dergl. auch eben per inevitabilem Consequentiam in andern Stiftern geschehen und geduldet werden müsten/ weñ auch gleich in der Capitulation nicht eben so gantz deutlich diese Religions Condition erst ausgedrucket ist. Denn das ist wahr und nicht zu leugnen/ daß wenn man gleich die beym Naumburg. Stifte A. 1678. aufgerichtete perpetuirliche und ad lineam restringirte Capitulation von Anfang bis zum Ende mit der grösten attention durchlieset/ so wird man doch darinnen diesen itzigen Casum expresse & totidem verbis ac syllabis nicht aufgezeichnet/ noch von der Religion etwas ausführlich disponiret finden; Alleine es gründet sich diese Capitulation auf eine noch ältere von 1658. und aufs Postulations-Instrument, worinnen dieser passus deutlich genug enthalten / und die Religion pro fundamento gesetzet ist; überdies auch eine tacita legalis & necessaria resignatio ex causa necessaria, etiam invito Episcopo hier statt hat. Dahero/ ob schon auch der bisherige Herr Administrator sich um das Naumburgischen Stift sehr meritirt gemacht/ und sonderlich pro recuperando voto & Sessione in Comitiis Imperii unglaubliche Mühe gegeben/ und mehr als eine Tonne Geldes aus seine proper Cammer-Mitteln darauf verwendet/ auch schon bereits A. 1708 zu einer grossen Hofnung ein Kayserlich Commissions-Decret an den Reichs-Convent zu Regenspurg/ um zur admission und zum würcklichen exercitio dieses voti zugelangen/ extrahiret hat; So werden doch alle diese meriten und praestationes, theils durch den mit Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Churfürstl. Durchl zu Sachsen/ den 19. Martii 1711. zu Dreßden aufgerichteten fatalen Vergleich/ als worinne diesem Voto und Sessioni, zu nicht geringen Nachdencken und praejuditz des gantzen Stifts aus einer unvermutheten animosität/ freywillig wiederum renunciret worden/ theils </p> </div> </body> </text> </TEI> [356/0404]
auch nach post Reformationem bis dato für denen andern 2. Stiftern besondere Qualitäten/ indem es nicht alleine in der Titulatur wegbleibet/ und denen Chur-Sächsischen Erblanden ex dispositione Johannis Georgii I. d. 26. Jul. 1656. erblich incorporiret worden/ sondern auch von A. 1663. an/ durch eine ewige mit reiffen Rath gemachte postulation alle Chur Successoren pro postulatis erkennet/ also daß der jedesmahl Regierende Churfürst zu Sachsen/ auch zugleich Postulatus Episcopus Misenensis alsofort bey Antritt des Chur-Regiments ipso facto & jure ist/ und nichts weiter thut/ als daß er diese Anno 1663. aufgerichtete ewige Capitulation erneuert / vollziehet/ und dem Capitul ausantwortet/ einfolglich dieses Stift nur vor vielen pro nominetenus tali, und dessen bona Ecclesiastica nicht pro immediatis, sed mediatis & sub potestate Territoriali Marchionum Misniae sitis gehalten worden. Ja gesetzt/ es wäre bey Anführung dieses obigen Exempels/ durch die beschehene Religions-Veränderung/ etwas irregulaires wieder die Fundamental-Gesetze/ aller apparence nach/ durch die non-chalence des dasigen Dom-Capitels vorgegangen/ so folgt doch deswegen noch lange nicht/ daß dergl. auch eben per inevitabilem Consequentiam in andern Stiftern geschehen und geduldet werden müsten/ weñ auch gleich in der Capitulation nicht eben so gantz deutlich diese Religions Condition erst ausgedrucket ist. Denn das ist wahr und nicht zu leugnen/ daß wenn man gleich die beym Naumburg. Stifte A. 1678. aufgerichtete perpetuirliche und ad lineam restringirte Capitulation von Anfang bis zum Ende mit der grösten attention durchlieset/ so wird man doch darinnen diesen itzigen Casum expresse & totidem verbis ac syllabis nicht aufgezeichnet/ noch von der Religion etwas ausführlich disponiret finden; Alleine es gründet sich diese Capitulation auf eine noch ältere von 1658. und aufs Postulations-Instrument, worinnen dieser passus deutlich genug enthalten / und die Religion pro fundamento gesetzet ist; überdies auch eine tacita legalis & necessaria resignatio ex causa necessaria, etiam invito Episcopo hier statt hat. Dahero/ ob schon auch der bisherige Herr Administrator sich um das Naumburgischen Stift sehr meritirt gemacht/ und sonderlich pro recuperando voto & Sessione in Comitiis Imperii unglaubliche Mühe gegeben/ und mehr als eine Tonne Geldes aus seine proper Cammer-Mitteln darauf verwendet/ auch schon bereits A. 1708 zu einer grossen Hofnung ein Kayserlich Commissions-Decret an den Reichs-Convent zu Regenspurg/ um zur admission und zum würcklichen exercitio dieses voti zugelangen/ extrahiret hat; So werden doch alle diese meriten und praestationes, theils durch den mit Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Churfürstl. Durchl zu Sachsen/ den 19. Martii 1711. zu Dreßden aufgerichteten fatalen Vergleich/ als worinne diesem Voto und Sessioni, zu nicht geringen Nachdencken und praejuditz des gantzen Stifts aus einer unvermutheten animosität/ freywillig wiederum renunciret worden/ theils
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