Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.durch itzo beschehene Religions-Veränderung auf einmahl darnieder geschlagen/ und kan nunmehro weder Kayser noch Pabst/ wenn es nach denen Regeln derer Gesetze/ und nach Recht und Billigkeit gehen sollen/ gestalten Dingen nach/ weiter helfen. Denn es hat zwar das Stift Naumburg die ohndisputirliche praerogativ, daß es ein immediates Reichs-Stift heisset/ und von Fällen zu Fällen/ auch nur noch letzthin den 8. Junii 1715. von der itzt lebenden Röm. Kayferl. und Cathol. Majest. am Wienerischen Hoffe zu Laxenburg in Lehen gegeben und genommen worden; Alleine desweges hört es doch noch nicht auf ein protestantisch - Evangelisches Stift zu heissen/ dessen Haupt und Glieder insgesamt der unveränderten Augspurgischen Religio zugethan seyn müssen/ nachdem der theure Churfürst Johann Georg I. balde zu Anfang des vorigen Seculi, und besonders nach dem von Ferdinand, II. 1629 herausgegebenen Restitutions. Edicte, von denen Geistl. Güthern/ zeit währenden dreyssig jährigen Krieges/ zu Conservirung dieser protestantischen Stifter/ Guth und Blut aufgesetzet/ mehr Millionen Geldes/ als aus denen Stifts Intraden wieder zu erlangen/ dran gewaget/ und hernachmahls dieselbigen als zu einer Beute in dem 1635. getroffenen Pragischen particulairen Frieden / auf gewisse Zeit/ und endlich in der Westphälischen General pacification 1748. (davon die Römische Kayserl. Majest. selbst hoher Garant seyn /) in perpetuum davon getragen hat; Solchergestalt nun können höchstgedachte Kayserl. Majest. vermöge ihrer beschwornen Capitulation und deren gültigen Reichs-Constitutionen, darinnen eben so wenig/ als etwa in vorigen 1716. Jahre bey dem Oßnabrügckischen Bischofthum/ da die Catholiken am Wienerischen Hofe auch gerne intriquien drein gedrehet hätten/ mit Bestande Rechtens etwas Wiedriges verhängen/ noch einmahl tanquam in causa propria rechter impartialer Judex seyn / sondern es gehöret vielmehr vi Instrum. Pac. Westphal. cit. art. 5. §. 50. Diese Religions-Sache gleich allen anderen nach Regenspurg ad Comitia, in specie adCorpus Evangelicorum, und betrift certo modo die sämtliche protestantischen Stände/ als deren Interesse hauptsächlich darunter versiret/ weil Sie vielleicht dieses Stitt/ wenn es einmahl in Catholische Hände kommet/ so balde daraus nicht wieder errettet sehen/ und mit dessen Schwestern ein gleiches fatum besorgen müssen; Nicht grössere Hülffe und Anspruch kan hierbey der Pabst thun; Denn dieser hat sich postreformationem, und nachdem diese Stifter denen Protestanten jure postlimii restituiret worden/ darum gar nichts zu bekümmern / und ohngeachtet er wieder den 1648. gemachten solennen Westphälischen Frieden protestiren lassen/ so ist doch diese protestation von derselben Zeit an/ von keiner Gültigkeit gewesen/ sondern alles nach dem darinne gefaßten Innhalt bis dato exequiret worden/ und folglich muß alles und jedes in Römischen Reiche ex Consensu Imperatoris & Ordinum nach diesen durch itzo beschehene Religions-Veränderung auf einmahl darnieder geschlagen/ und kan nunmehro weder Kayser noch Pabst/ wenn es nach denen Regeln derer Gesetze/ und nach Recht und Billigkeit gehen sollen/ gestalten Dingen nach/ weiter helfen. Denn es hat zwar das Stift Naumburg die ohndisputirliche praerogativ, daß es ein immediates Reichs-Stift heisset/ und von Fällen zu Fällen/ auch nur noch letzthin den 8. Junii 1715. von der itzt lebenden Röm. Kayferl. und Cathol. Majest. am Wienerischen Hoffe zu Laxenburg in Lehen gegeben und genommen worden; Alleine desweges hört es doch noch nicht auf ein protestantisch - Evangelisches Stift zu heissen/ dessen Haupt und Glieder insgesamt der unveränderten Augspurgischen Religio zugethan seyn müssen/ nachdem der theure Churfürst Johann Georg I. balde zu Anfang des vorigen Seculi, und besonders nach dem von Ferdinand, II. 1629 herausgegebenen Restitutions. Edicte, von denen Geistl. Güthern/ zeit währenden dreyssig jährigen Krieges/ zu Conservirung dieser protestantischen Stifter/ Guth und Blut aufgesetzet/ mehr Millionen Geldes/ als aus denen Stifts Intraden wieder zu erlangen/ dran gewaget/ und hernachmahls dieselbigen als zu einer Beute in dem 1635. getroffenen Pragischen particulairen Frieden / auf gewisse Zeit/ und endlich in der Westphälischen General pacification 1748. (davon die Römische Kayserl. Majest. selbst hoher Garant seyn /) in perpetuum davon getragen hat; Solchergestalt nun können höchstgedachte Kayserl. Majest. vermöge ihrer beschwornen Capitulation und deren gültigen Reichs-Constitutionen, darinnen eben so wenig/ als etwa in vorigen 1716. Jahre bey dem Oßnabrügckischen Bischofthum/ da die Catholiken am Wienerischen Hofe auch gerne intriquien drein gedrehet hätten/ mit Bestande Rechtens etwas Wiedriges verhängen/ noch einmahl tanquam in causa propria rechter impartialer Judex seyn / sondern es gehöret vielmehr vi Instrum. Pac. Westphal. cit. art. 5. §. 50. Diese Religions-Sache gleich allen anderen nach Regenspurg ad Comitia, in specie adCorpus Evangelicorum, und betrift certo modo die sämtliche protestantischen Stände/ als deren Interesse hauptsächlich darunter versiret/ weil Sie vielleicht dieses Stitt/ wenn es einmahl in Catholische Hände kommet/ so balde daraus nicht wieder errettet sehen/ und mit dessen Schwestern ein gleiches fatum besorgen müssen; Nicht grössere Hülffe und Anspruch kan hierbey der Pabst thun; Denn dieser hat sich postreformationem, und nachdem diese Stifter denen Protestanten jure postlimii restituiret worden/ darum gar nichts zu bekümmern / und ohngeachtet er wieder den 1648. gemachten solennen Westphälischen Frieden protestiren lassen/ so ist doch diese protestation von derselben Zeit an/ von keiner Gültigkeit gewesen/ sondern alles nach dem darinne gefaßten Innhalt bis dato exequiret worden/ und folglich muß alles und jedes in Römischen Reiche ex Consensu Imperatoris & Ordinum nach diesen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0405" n="357"/> durch itzo beschehene Religions-Veränderung auf einmahl darnieder geschlagen/ und kan nunmehro weder Kayser noch Pabst/ wenn es nach denen Regeln derer Gesetze/ und nach Recht und Billigkeit gehen sollen/ gestalten Dingen nach/ weiter helfen. Denn es hat zwar das Stift Naumburg die ohndisputirliche praerogativ, daß es ein immediates Reichs-Stift heisset/ und von Fällen zu Fällen/ auch nur noch letzthin den 8. Junii 1715. von der itzt lebenden Röm. Kayferl. und Cathol. Majest. am Wienerischen Hoffe zu Laxenburg in Lehen gegeben und genommen worden; Alleine desweges hört es doch noch nicht auf ein protestantisch - Evangelisches Stift zu heissen/ dessen Haupt und Glieder insgesamt der unveränderten Augspurgischen Religio zugethan seyn müssen/ nachdem der theure Churfürst Johann Georg I. balde zu Anfang des vorigen Seculi, und besonders nach dem von Ferdinand, II. 1629 herausgegebenen Restitutions. Edicte, von denen Geistl. Güthern/ zeit währenden dreyssig jährigen Krieges/ zu Conservirung dieser protestantischen Stifter/ Guth und Blut aufgesetzet/ mehr Millionen Geldes/ als aus denen Stifts Intraden wieder zu erlangen/ dran gewaget/ und hernachmahls dieselbigen als zu einer Beute in dem 1635. getroffenen Pragischen particulairen Frieden / auf gewisse Zeit/ und endlich in der Westphälischen General pacification 1748. (davon die Römische Kayserl. Majest. selbst hoher Garant seyn /) in perpetuum davon getragen hat; Solchergestalt nun können höchstgedachte Kayserl. Majest. vermöge ihrer beschwornen Capitulation und deren gültigen Reichs-Constitutionen, darinnen eben so wenig/ als etwa in vorigen 1716. Jahre bey dem Oßnabrügckischen Bischofthum/ da die Catholiken am Wienerischen Hofe auch gerne intriquien drein gedrehet hätten/ mit Bestande Rechtens etwas Wiedriges verhängen/ noch einmahl tanquam in causa propria rechter impartialer Judex seyn / sondern es gehöret vielmehr vi Instrum. Pac. Westphal. cit. art. 5. §. 50. Diese Religions-Sache gleich allen anderen nach Regenspurg ad Comitia, in specie adCorpus Evangelicorum, und betrift certo modo die sämtliche protestantischen Stände/ als deren Interesse hauptsächlich darunter versiret/ weil Sie vielleicht dieses Stitt/ wenn es einmahl in Catholische Hände kommet/ so balde daraus nicht wieder errettet sehen/ und mit dessen Schwestern ein gleiches fatum besorgen müssen; Nicht grössere Hülffe und Anspruch kan hierbey der Pabst thun; Denn dieser hat sich postreformationem, und nachdem diese Stifter denen Protestanten jure postlimii restituiret worden/ darum gar nichts zu bekümmern / und ohngeachtet er wieder den 1648. gemachten solennen Westphälischen Frieden protestiren lassen/ so ist doch diese protestation von derselben Zeit an/ von keiner Gültigkeit gewesen/ sondern alles nach dem darinne gefaßten Innhalt bis dato exequiret worden/ und folglich muß alles und jedes in Römischen Reiche ex Consensu Imperatoris & Ordinum nach diesen </p> </div> </body> </text> </TEI> [357/0405]
durch itzo beschehene Religions-Veränderung auf einmahl darnieder geschlagen/ und kan nunmehro weder Kayser noch Pabst/ wenn es nach denen Regeln derer Gesetze/ und nach Recht und Billigkeit gehen sollen/ gestalten Dingen nach/ weiter helfen. Denn es hat zwar das Stift Naumburg die ohndisputirliche praerogativ, daß es ein immediates Reichs-Stift heisset/ und von Fällen zu Fällen/ auch nur noch letzthin den 8. Junii 1715. von der itzt lebenden Röm. Kayferl. und Cathol. Majest. am Wienerischen Hoffe zu Laxenburg in Lehen gegeben und genommen worden; Alleine desweges hört es doch noch nicht auf ein protestantisch - Evangelisches Stift zu heissen/ dessen Haupt und Glieder insgesamt der unveränderten Augspurgischen Religio zugethan seyn müssen/ nachdem der theure Churfürst Johann Georg I. balde zu Anfang des vorigen Seculi, und besonders nach dem von Ferdinand, II. 1629 herausgegebenen Restitutions. Edicte, von denen Geistl. Güthern/ zeit währenden dreyssig jährigen Krieges/ zu Conservirung dieser protestantischen Stifter/ Guth und Blut aufgesetzet/ mehr Millionen Geldes/ als aus denen Stifts Intraden wieder zu erlangen/ dran gewaget/ und hernachmahls dieselbigen als zu einer Beute in dem 1635. getroffenen Pragischen particulairen Frieden / auf gewisse Zeit/ und endlich in der Westphälischen General pacification 1748. (davon die Römische Kayserl. Majest. selbst hoher Garant seyn /) in perpetuum davon getragen hat; Solchergestalt nun können höchstgedachte Kayserl. Majest. vermöge ihrer beschwornen Capitulation und deren gültigen Reichs-Constitutionen, darinnen eben so wenig/ als etwa in vorigen 1716. Jahre bey dem Oßnabrügckischen Bischofthum/ da die Catholiken am Wienerischen Hofe auch gerne intriquien drein gedrehet hätten/ mit Bestande Rechtens etwas Wiedriges verhängen/ noch einmahl tanquam in causa propria rechter impartialer Judex seyn / sondern es gehöret vielmehr vi Instrum. Pac. Westphal. cit. art. 5. §. 50. Diese Religions-Sache gleich allen anderen nach Regenspurg ad Comitia, in specie adCorpus Evangelicorum, und betrift certo modo die sämtliche protestantischen Stände/ als deren Interesse hauptsächlich darunter versiret/ weil Sie vielleicht dieses Stitt/ wenn es einmahl in Catholische Hände kommet/ so balde daraus nicht wieder errettet sehen/ und mit dessen Schwestern ein gleiches fatum besorgen müssen; Nicht grössere Hülffe und Anspruch kan hierbey der Pabst thun; Denn dieser hat sich postreformationem, und nachdem diese Stifter denen Protestanten jure postlimii restituiret worden/ darum gar nichts zu bekümmern / und ohngeachtet er wieder den 1648. gemachten solennen Westphälischen Frieden protestiren lassen/ so ist doch diese protestation von derselben Zeit an/ von keiner Gültigkeit gewesen/ sondern alles nach dem darinne gefaßten Innhalt bis dato exequiret worden/ und folglich muß alles und jedes in Römischen Reiche ex Consensu Imperatoris & Ordinum nach diesen
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