Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Italiänischen Geblüte Vorbringen. Andere suchen es klüger zutreffen daher machen sie einen Hof-Bedienten des Pipini, Albertus genannt/ zum Uhran-Herrn und der Anno 752. verstorben seyn soll. Sein Sohn/ Eberthal, wäre des Caroli M. Ober-Hofmeister gewesen/ der dessen Sohn Enrardus, oder Eberhardus, zum Freyherrn von Beutelsbach gemachet habe/ von welchem die vormahligen Grafen/ und nunmehrige Hertzoge zu Würtenberg ihre weiter fortpflantzung erlanget hätten. Wären alhier tüchtige Zeugnisse verhanden/ so möchte der Sache gerathen seyn: allein da alles auf ein faules Gewäsche ankommt/ so ist von dieser Abstammung eben so viel zuhalten als von der Vorigen. Noch andere gehen gar bis auf der Francken König/ den Clodovaeum zurück/ und geben einen / Emrich genannt/ und der ein Verwandter von besagten Clodvaeo gewesen zum Uhranherrn an/ von welchem das Würtembergische Hauß in beständiger Reihe abstamme: anderer Ableitungen jetzo zugeschweigen/ die doch insgesamt auf lauter Irrungen und ungegründete Muthmassungen hinaus lauffen. Weil aber doch eine ausgemachte Sache ist/ daß die Teutschen/ ansehnliche und vornehme Häuser gehabt/ ehe sie von denen Römern etwas gewust/ so ist gar glaublich/ daß einer von selbigen/ und sonderlich aus denen Schwaben und Alemanniern, die um diese Gegenden wohneten sich alhier niedergelassen/ und als die Francken Teutschland unter sich zu bringen anfiengen mithin dieses dadurch allmählig mit mehrern Städten und Schlössern Versehen ward/ das Schloß Würtemberg/ das nachher dem gantzen Lande den Nahmen gegeben/ erbauet habe: jedoch bleibet dahin gestellt/ was dieser Nahme eigentlich heissen solle/ oder woher er entsprungen indem man mit denen gemeinen Ableitungen nichts zuthun zu haben begehret. Es kan auch seyn/ daß von denen Nachkommen der Comitum, die der Carolus M. zur Regierung des Landes alhier gesetzet/ sich welche allmählich zu Herrn ihres Antheils gemachet/ indem dergleichen an andern Orthen auch geschehen. Mit wenigen/ der eigentliche Uhrsprung des Würtenbergischen Hauses ist zwar ungewiß/ doch ist solcher unstreitig in Teutschland selbsten/ und sonst nirgends anders aufzusuchen. Thes. II. Das Haus Würtenberg ist theils nach seinen Gräflichen Stande/ theils nach der Hertzogl. Würde zu betrachten. Daß derjenige Strich Landes/ der jetzo das Würtenbergische genennet wird/ vor diesem aus Verschieden Grafschafften bestanden habe/ ist eine ausge- Henning Theat. Ganel. p. I. monarchia IV. regni tertii V. Walz. l. c. Spener Syllog. Gen. p. 551 qui tamen Dubius num huic. fabulae Fides adhib enda. V. Layriz geneal. Palmwald Tab. 9. V. Crus. annal. Suev. p. 2. l. 3.
Italiänischen Geblüte Vorbringen. Andere suchen es klüger zutreffen daher machen sie einen Hof-Bedienten des Pipini, Albertus genannt/ zum Uhran-Herrn und der Anno 752. verstorben seyn soll. Sein Sohn/ Eberthal, wäre des Caroli M. Ober-Hofmeister gewesen/ der dessen Sohn Enrardus, oder Eberhardus, zum Freyherrn von Beutelsbach gemachet habe/ von welchem die vormahligen Grafen/ und nunmehrige Hertzoge zu Würtenberg ihre weiter fortpflantzung erlanget hätten. Wären alhier tüchtige Zeugnisse verhanden/ so möchte der Sache gerathen seyn: allein da alles auf ein faules Gewäsche ankommt/ so ist von dieser Abstammung eben so viel zuhalten als von der Vorigen. Noch andere gehen gar bis auf der Francken König/ den Clodovaeum zurück/ und geben einen / Emrich genannt/ und der ein Verwandter von besagten Clodvaeo gewesen zum Uhranherrn an/ von welchem das Würtembergische Hauß in beständiger Reihe abstamme: anderer Ableitungen jetzo zugeschweigen/ die doch insgesamt auf lauter Irrungen und ungegründete Muthmassungen hinaus lauffen. Weil aber doch eine ausgemachte Sache ist/ daß die Teutschen/ ansehnliche und vornehme Häuser gehabt/ ehe sie von denen Römern etwas gewust/ so ist gar glaublich/ daß einer von selbigen/ und sonderlich aus denen Schwaben und Alemanniern, die um diese Gegenden wohneten sich alhier niedergelassen/ und als die Francken Teutschland unter sich zu bringen anfiengen mithin dieses dadurch allmählig mit mehrern Städten und Schlössern Versehen ward/ das Schloß Würtemberg/ das nachher dem gantzen Lande den Nahmen gegeben/ erbauet habe: jedoch bleibet dahin gestellt/ was dieser Nahme eigentlich heissen solle/ oder woher er entsprungen indem man mit denen gemeinen Ableitungen nichts zuthun zu haben begehret. Es kan auch seyn/ daß von denen Nachkommen der Comitum, die der Carolus M. zur Regierung des Landes alhier gesetzet/ sich welche allmählich zu Herrn ihres Antheils gemachet/ indem dergleichen an andern Orthen auch geschehen. Mit wenigen/ der eigentliche Uhrsprung des Würtenbergischen Hauses ist zwar ungewiß/ doch ist solcher unstreitig in Teutschland selbsten/ und sonst nirgends anders aufzusuchen. Thes. II. Das Haus Würtenberg ist theils nach seinen Gräflichen Stande/ theils nach der Hertzogl. Würde zu betrachten. Daß derjenige Strich Landes/ der jetzo das Würtenbergische genennet wird/ vor diesem aus Verschieden Grafschafften bestanden habe/ ist eine ausge- Henning Theat. Ganel. p. I. monarchia IV. regni tertii V. Walz. l. c. Spener Syllog. Gen. p. 551 qui tamen Dubius num huic. fabulae Fides adhib enda. V. Layriz geneal. Palmwald Tab. 9. V. Crus. annal. Suev. p. 2. l. 3.
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Italiänischen Geblüte Vorbringen. Andere suchen es klüger zutreffen daher machen sie einen Hof-Bedienten des Pipini, Albertus genannt/ zum Uhran-Herrn und der Anno 752. verstorben seyn soll. Sein Sohn/ Eberthal, wäre des Caroli M. Ober-Hofmeister gewesen/ der dessen Sohn Enrardus, oder Eberhardus, zum Freyherrn von Beutelsbach gemachet habe/ von welchem die vormahligen Grafen/ und nunmehrige Hertzoge zu Würtenberg ihre weiter fortpflantzung erlanget hätten. Wären alhier tüchtige Zeugnisse verhanden/ so möchte der Sache gerathen seyn: allein da alles auf ein faules Gewäsche ankommt/ so ist von dieser Abstammung eben so viel zuhalten als von der Vorigen. Noch andere gehen gar bis auf der Francken König/ den Clodovaeum zurück/ und geben einen / Emrich genannt/ und der ein Verwandter von besagten Clodvaeo gewesen zum Uhranherrn an/ von welchem das Würtembergische Hauß in beständiger Reihe abstamme: anderer Ableitungen jetzo zugeschweigen/ die doch insgesamt auf lauter Irrungen und ungegründete Muthmassungen hinaus lauffen. Weil aber doch eine ausgemachte Sache ist/ daß die Teutschen/ ansehnliche und vornehme Häuser gehabt/ ehe sie von denen Römern etwas gewust/ so ist gar glaublich/ daß einer von selbigen/ und sonderlich aus denen Schwaben und Alemanniern, die um diese Gegenden wohneten sich alhier niedergelassen/ und als die Francken Teutschland unter sich zu bringen anfiengen mithin dieses dadurch allmählig mit mehrern Städten und Schlössern Versehen ward/ das Schloß Würtemberg/ das nachher dem gantzen Lande den Nahmen gegeben/ erbauet habe: jedoch bleibet dahin gestellt/ was dieser Nahme eigentlich heissen solle/ oder woher er entsprungen indem man mit denen gemeinen Ableitungen nichts zuthun zu haben begehret. Es kan auch seyn/ daß von denen Nachkommen der Comitum, die der Carolus M. zur Regierung des Landes alhier gesetzet/ sich welche allmählich zu Herrn ihres Antheils gemachet/ indem dergleichen an andern Orthen auch geschehen. Mit wenigen/ der eigentliche Uhrsprung des Würtenbergischen Hauses ist zwar ungewiß/ doch ist solcher unstreitig in Teutschland selbsten/ und sonst nirgends anders aufzusuchen.
Thes. II.
Das Haus Würtenberg ist theils nach seinen Gräflichen Stande/ theils nach der Hertzogl. Würde zu betrachten.
Daß derjenige Strich Landes/ der jetzo das Würtenbergische genennet wird/ vor diesem aus Verschieden Grafschafften bestanden habe/ ist eine ausge-
Henning Theat. Ganel. p. I. monarchia IV. regni tertii
V. Walz. l. c. Spener Syllog. Gen. p. 551 qui tamen Dubius num huic. fabulae Fides adhib enda.
V. Layriz geneal. Palmwald Tab. 9.
V. Crus. annal. Suev. p. 2. l. 3.
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