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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Thes. IV.

Das Gräfliche Oldenburg-Holsteinische Haus/ theilet sich voritzo in das Königliche und in das Hertzogliche ein.

Welchergestalt Gerhard VI. Graf von Holstein/ nur 2. Kinder hinterlassen nehmlich Adolphum VI. letzten Grafen und Hertzogen zu Holstein/ und Hedwigen die nachher die sämtlichen Erbin der Holsteinischen Lande ward darvon/ ist vorher erwehnung geschehen. Da also besagter Adolph ohne Männliche Leibes Erben abgienge/ suchte Otto III. Graf zu Schaumburg und Pinneberg/ in Holstein zu succediren/ doch Christian I. König in Dännemarck/ trunge durch/ behauptete Holstein mit den zubehörigen Landen und funde erwehnten Ottonem mit einer summe Geldes ab. Dieser Christianus I. König in Dännemarck/ war ein Sohn der vor erwehnten Hedwig, Erben von Holstein/ daher er auch der Frau Mutter wegen das Land in Anspruch nahm. Dieses und weil die allermeisten Teutschen Fürstenthümer und grosse Grafschafften/ durch Heyrathen von einem Hause auf das andere gekommen/ wie davon gar viele Exempel vorhanden/ beweiset zur Gnüge/ daß viele Hertzog und Fürstenthümer/ vor dem Erblich und allodial gewesen/ wie aber diese allodialschafft sich nachher bey vielen wieder verlohren/ davon muß anderwärts gehandelt werden. Zwar ists wohl war/ daß dieses assertum etwas befrembdlich scheinen möchte / wer aber die wahre Beschaffenheit des Teutschen Reichs betrachtet/ und auf was masse selbiges zusammen hange/ wird leichte finden/ daß es mit sothaner Connexion nicht nur Vollkommen wohl übereintreffe/ und solcher gemäß sey / sondern es wird auch/ daraus erhellen/ daß vieles/ was aus dem Longobardischen Lehnrechte auf die Teutschen Reichs-Stände gezogen werden will / auf solche gantz übel gegedeutet werde. Den gedachtes Lehn-Recht praesupponirt einen summum Imperantem und vasallos, mere tales die dessen Landschaffts seyn/ welches von denen Teutschen Reichs-Fürsten nicht gesaget werden können? Also ists unstreitig an dem/ daß nicht alle und jede Lehns-Doctrinen auf

Vid. Struv. de allod Imp.
Vid. Thom. in orig. feud. & select. feudal. Spener. orig. Feudal. & de abus. Jur. Feud. Longeb.

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Thes. IV.

Das Gräfliche Oldenburg-Holsteinische Haus/ theilet sich voritzo in das Königliche und in das Hertzogliche ein.

Welchergestalt Gerhard VI. Graf von Holstein/ nur 2. Kinder hinterlassen nehmlich Adolphum VI. letzten Grafen und Hertzogen zu Holstein/ und Hedwigen die nachher die sämtlichen Erbin der Holsteinischen Lande ward darvon/ ist vorher erwehnung geschehen. Da also besagter Adolph ohne Männliche Leibes Erben abgienge/ suchte Otto III. Graf zu Schaumburg und Pinneberg/ in Holstein zu succediren/ doch Christian I. König in Dännemarck/ trunge durch/ behauptete Holstein mit den zubehörigen Landen und funde erwehnten Ottonem mit einer summe Geldes ab. Dieser Christianus I. König in Dännemarck/ war ein Sohn der vor erwehnten Hedwig, Erben von Holstein/ daher er auch der Frau Mutter wegen das Land in Anspruch nahm. Dieses und weil die allermeisten Teutschen Fürstenthümer und grosse Grafschafften/ durch Heyrathen von einem Hause auf das andere gekommen/ wie davon gar viele Exempel vorhanden/ beweiset zur Gnüge/ daß viele Hertzog und Fürstenthümer/ vor dem Erblich und allodial gewesen/ wie aber diese allodialschafft sich nachher bey vielen wieder verlohren/ davon muß anderwärts gehandelt werden. Zwar ists wohl war/ daß dieses assertum etwas befrembdlich scheinen möchte / wer aber die wahre Beschaffenheit des Teutschen Reichs betrachtet/ und auf was masse selbiges zusammen hange/ wird leichte finden/ daß es mit sothaner Connexion nicht nur Vollkommen wohl übereintreffe/ und solcher gemäß sey / sondern es wird auch/ daraus erhellen/ daß vieles/ was aus dem Longobardischen Lehnrechte auf die Teutschen Reichs-Stände gezogen werden will / auf solche gantz übel gegedeutet werde. Den gedachtes Lehn-Recht praesupponirt einen summum Imperantem und vasallos, mere tales die dessen Landschaffts seyn/ welches von denen Teutschen Reichs-Fürsten nicht gesaget werden können? Also ists unstreitig an dem/ daß nicht alle und jede Lehns-Doctrinen auf

Vid. Struv. de allod Imp.
Vid. Thom. in orig. feud. & select. feudal. Spener. orig. Feudal. & de abus. Jur. Feud. Longeb.
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[438/0486] [Abbildung] Thes. IV. Das Gräfliche Oldenburg-Holsteinische Haus/ theilet sich voritzo in das Königliche und in das Hertzogliche ein. Welchergestalt Gerhard VI. Graf von Holstein/ nur 2. Kinder hinterlassen nehmlich Adolphum VI. letzten Grafen und Hertzogen zu Holstein/ und Hedwigen die nachher die sämtlichen Erbin der Holsteinischen Lande ward darvon/ ist vorher erwehnung geschehen. Da also besagter Adolph ohne Männliche Leibes Erben abgienge/ suchte Otto III. Graf zu Schaumburg und Pinneberg/ in Holstein zu succediren/ doch Christian I. König in Dännemarck/ trunge durch/ behauptete Holstein mit den zubehörigen Landen und funde erwehnten Ottonem mit einer summe Geldes ab. Dieser Christianus I. König in Dännemarck/ war ein Sohn der vor erwehnten Hedwig, Erben von Holstein/ daher er auch der Frau Mutter wegen das Land in Anspruch nahm. Dieses und weil die allermeisten Teutschen Fürstenthümer und grosse Grafschafften/ durch Heyrathen von einem Hause auf das andere gekommen/ wie davon gar viele Exempel vorhanden/ beweiset zur Gnüge/ daß viele Hertzog und Fürstenthümer/ vor dem Erblich und allodial gewesen/ wie aber diese allodialschafft sich nachher bey vielen wieder verlohren/ davon muß anderwärts gehandelt werden. Zwar ists wohl war/ daß dieses assertum etwas befrembdlich scheinen möchte / wer aber die wahre Beschaffenheit des Teutschen Reichs betrachtet/ und auf was masse selbiges zusammen hange/ wird leichte finden/ daß es mit sothaner Connexion nicht nur Vollkommen wohl übereintreffe/ und solcher gemäß sey / sondern es wird auch/ daraus erhellen/ daß vieles/ was aus dem Longobardischen Lehnrechte auf die Teutschen Reichs-Stände gezogen werden will / auf solche gantz übel gegedeutet werde. Den gedachtes Lehn-Recht praesupponirt einen summum Imperantem und vasallos, mere tales die dessen Landschaffts seyn/ welches von denen Teutschen Reichs-Fürsten nicht gesaget werden können? Also ists unstreitig an dem/ daß nicht alle und jede Lehns-Doctrinen auf Vid. Struv. de allod Imp. Vid. Thom. in orig. feud. & select. feudal. Spener. orig. Feudal. & de abus. Jur. Feud. Longeb.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/486>, abgerufen am 21.11.2024.