Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Jahren dieserhalben vorgefallen/ davon ist am angeführten Orthe / weiter nachzuschlagen. Doch mag dieser Streit und Anspruch dermahln in so weit meistens gehoben seyn/ wiewohl sich zeigen wird/ ob bey einem künfftigen Frieden selbiger nicht wieder mit aufgeworffen/ und auch von neuen abgethan werden dürffte. Das Hertzoglich-Holsteinische Gottorfische Haus betreffend/ so hat solches nebst denen Ansprüchen auf die Stadt Hamburg/ davon wegen Dännemarck weiter unter vorkommen wird/ und auf die Lübeckischen Dörffer/ auch noch einige besonder / auf die Grafschaft Rantzau. Diese Grafschaft war vor dem unter dem Nahmen des Amts Barmstadt bekannt/ und gehörete den Grafen von Schaumburg/ bey deren Absterben solches auf das gesamte Hertzogliche Holsteinische Haus fiel; König Christian IV. aber vergliche sich mit dem Hertzog von Holstein-Gottorf und überließ ihnen besagtes Barmstadt der es nachher an Christian, Grafen von Rantzau/ verkaufte/ der solches 1650. vom Kayser Ferdinand III. zu einer Grafschaft erheben ließ; je doch behielte das Gottorfische Haus das Onus auf sich/ den Grafen wegen der Reichs- und Creyß-Stimmen allemahl zu vertreten. Anno 1705. wolten die Vormünder des jungen Hertzogs von Holstein/ dem Grafen das Kauf-Pretium wieder restituiren/ dessen sich aber dieser weigerte/ worauf die Grafschaft eingezogen/ und dem Hertzogthum Holstein einverleibet ward. Was nachher/ und in letzt verwichenen Jahren dieserhalben vorgefallen/ kan an angezogenen Orthen nachgelesen worden / wie man denn auch wegen einigen andern Praetensionen/ die eben nicht von allzugrosser Wichtigkeit seyn/ auf allegirten Autorem sich beruffet haben wil. Thes. XI. Das gesamte Haus Holstein hat verschiedene Printzen/ die es berühmt und andenckbar machet. Es würde viel zu lang fallen/ alle und jede Printzen/ die dieses Hauß in besondern Ruhm gesetzet/ nach der Länge zu erzehlen/ weil dergleichen vornehmlich für einen Panegyristen oder Lobredner gehöret/ daher sol nur von etlichen einige Meldung geschehen. Und zwar von der Königl. Holsteinischen Linie anzufangen/ so bleiben die aus dem alten Holsteinischen Hause in Dännemarck gewesene Könige dermahln auf die Seite gesetzet/ Christianus I. aber König in Dännemarck/ Graf zu Oldenburg und Hertzog zu Holstein/ ist deswegen merckwürdig/ weil er seinem Hause den Königl. Purpur zugewannt. Er war ein Herr von grossen Gemüths- und Leibes- Vid. Schwed. l. c. v. Staats-Cantzley p. XI. Elect. Jur. publ. Tom. 2. vid Schlüssel zur Heut. Hist. T. I. 2. Zustand von Europ. T. I. v. Schwed. l. c. I. 4.
Jahren dieserhalben vorgefallen/ davon ist am angeführten Orthe / weiter nachzuschlagen. Doch mag dieser Streit und Anspruch dermahln in so weit meistens gehoben seyn/ wiewohl sich zeigen wird/ ob bey einem künfftigen Frieden selbiger nicht wieder mit aufgeworffen/ und auch von neuen abgethan werden dürffte. Das Hertzoglich-Holsteinische Gottorfische Haus betreffend/ so hat solches nebst denen Ansprüchen auf die Stadt Hamburg/ davon wegen Dännemarck weiter unter vorkommen wird/ und auf die Lübeckischen Dörffer/ auch noch einige besonder / auf die Grafschaft Rantzau. Diese Grafschaft war vor dem unter dem Nahmen des Amts Barmstadt bekannt/ und gehörete den Grafen von Schaumburg/ bey deren Absterben solches auf das gesamte Hertzogliche Holsteinische Haus fiel; König Christian IV. aber vergliche sich mit dem Hertzog von Holstein-Gottorf und überließ ihnen besagtes Barmstadt der es nachher an Christian, Grafen von Rantzau/ verkaufte/ der solches 1650. vom Kayser Ferdinand III. zu einer Grafschaft erheben ließ; je doch behielte das Gottorfische Haus das Onus auf sich/ den Grafen wegen der Reichs- und Creyß-Stimmen allemahl zu vertreten. Anno 1705. wolten die Vormünder des jungen Hertzogs von Holstein/ dem Grafen das Kauf-Pretium wieder restituiren/ dessen sich aber dieser weigerte/ worauf die Grafschaft eingezogen/ und dem Hertzogthum Holstein einverleibet ward. Was nachher/ und in letzt verwichenen Jahren dieserhalben vorgefallen/ kan an angezogenen Orthen nachgelesen worden / wie man denn auch wegen einigen andern Praetensionen/ die eben nicht von allzugrosser Wichtigkeit seyn/ auf allegirten Autorem sich beruffet haben wil. Thes. XI. Das gesamte Haus Holstein hat verschiedene Printzen/ die es berühmt und andenckbar machet. Es würde viel zu lang fallen/ alle und jede Printzen/ die dieses Hauß in besondern Ruhm gesetzet/ nach der Länge zu erzehlen/ weil dergleichen vornehmlich für einen Panegyristen oder Lobredner gehöret/ daher sol nur von etlichen einige Meldung geschehen. Und zwar von der Königl. Holsteinischen Linie anzufangen/ so bleiben die aus dem alten Holsteinischen Hause in Dännemarck gewesene Könige dermahln auf die Seite gesetzet/ Christianus I. aber König in Dännemarck/ Graf zu Oldenburg und Hertzog zu Holstein/ ist deswegen merckwürdig/ weil er seinem Hause den Königl. Purpur zugewannt. Er war ein Herr von grossen Gemüths- und Leibes- Vid. Schwed. l. c. v. Staats-Cantzley p. XI. Elect. Jur. publ. Tom. 2. vid Schlüssel zur Heut. Hist. T. I. 2. Zustand von Europ. T. I. v. Schwed. l. c. I. 4.
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Jahren dieserhalben vorgefallen/ davon ist am angeführten Orthe / weiter nachzuschlagen. Doch mag dieser Streit und Anspruch dermahln in so weit meistens gehoben seyn/ wiewohl sich zeigen wird/ ob bey einem künfftigen Frieden selbiger nicht wieder mit aufgeworffen/ und auch von neuen abgethan werden dürffte. Das Hertzoglich-Holsteinische Gottorfische Haus betreffend/ so hat solches nebst denen Ansprüchen auf die Stadt Hamburg/ davon wegen Dännemarck weiter unter vorkommen wird/ und auf die Lübeckischen Dörffer/ auch noch einige besonder / auf die Grafschaft Rantzau. Diese Grafschaft war vor dem unter dem Nahmen des Amts Barmstadt bekannt/ und gehörete den Grafen von Schaumburg/ bey deren Absterben solches auf das gesamte Hertzogliche Holsteinische Haus fiel; König Christian IV. aber vergliche sich mit dem Hertzog von Holstein-Gottorf und überließ ihnen besagtes Barmstadt der es nachher an Christian, Grafen von Rantzau/ verkaufte/ der solches 1650. vom Kayser Ferdinand III. zu einer Grafschaft erheben ließ; je doch behielte das Gottorfische Haus das Onus auf sich/ den Grafen wegen der Reichs- und Creyß-Stimmen allemahl zu vertreten. Anno 1705. wolten die Vormünder des jungen Hertzogs von Holstein/ dem Grafen das Kauf-Pretium wieder restituiren/ dessen sich aber dieser weigerte/ worauf die Grafschaft eingezogen/ und dem Hertzogthum Holstein einverleibet ward. Was nachher/ und in letzt verwichenen Jahren dieserhalben vorgefallen/ kan an angezogenen Orthen nachgelesen worden / wie man denn auch wegen einigen andern Praetensionen/ die eben nicht von allzugrosser Wichtigkeit seyn/ auf allegirten Autorem sich beruffet haben wil.
Thes. XI.
Das gesamte Haus Holstein hat verschiedene Printzen/ die es berühmt und andenckbar machet.
Es würde viel zu lang fallen/ alle und jede Printzen/ die dieses Hauß in besondern Ruhm gesetzet/ nach der Länge zu erzehlen/ weil dergleichen vornehmlich für einen Panegyristen oder Lobredner gehöret/ daher sol nur von etlichen einige Meldung geschehen. Und zwar von der Königl. Holsteinischen Linie anzufangen/ so bleiben die aus dem alten Holsteinischen Hause in Dännemarck gewesene Könige dermahln auf die Seite gesetzet/ Christianus I. aber König in Dännemarck/ Graf zu Oldenburg und Hertzog zu Holstein/ ist deswegen merckwürdig/ weil er seinem Hause den Königl. Purpur zugewannt. Er war ein Herr von grossen Gemüths- und Leibes-
Vid. Schwed. l. c.
v. Staats-Cantzley p. XI. Elect. Jur. publ. Tom. 2.
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