Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.den Ansprüche sich Vollkommen begeben die nachher entstandenen Kriege aber/ haben Dännemarck aus dieses Recht gebracht/ indem es 1658. in dem Rothschildischen Frieden gantz Schonen/ an Schweden überlassen muste. Daß Schleßwig vor diesem zu Dännemarck gehöret habe/ ist in soweit unstreitig war in dem es denen apenagirten Dänischen Printzen öffters gegeben worden. Als nun die Gräfliche Oldenburgische Linie den Dänischen Thron bestiegen/ suchten die Dänen Schleßwig beständig bey ihrer Cron zuerhalten/ weswegen es auch/ ungeachtet der in der Königlichen Familie vorgegangenen Theilung/ darvon vorher erwehnet worden/ dahin gediehe/ daß die Regierung über Schleßwig gemeinschafftlich bliebe. Als aber im vorigen Seculo Schweden und Dännemarck hart zusammen geriethen/ nahme Hertzog Friedrich von Holstein-Gottorf Schwedische Parthey / durch derer vermittelung es auch dahin kam/ daß ihm in Rothschildischen Frieden die Souverenite über Schleßwig zuerkannt ward. Wie sehr dieses der Crohn Dännemarck geschmertzet haben müsse/ ist leicht zuerachten/ daher suchten sie Gelegenheit/ diese Souverenite wieder übern Hauffen zu werffen/ die sich auch 1675. ereignete/ als Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf durch gewisse zu Rendsburg errichtete Tractaten sich deren begab. Doch kaum daß etwan anderthalb-Jahr verflossen waren/ protestirte er darwider/ und wendet ein/ ob wäre dieser Vergleich ihm abgenöthiget worden/ woraus nachher alle die Irrungen entstanden/ davon oben Erwehnung geschehen und die noch jetzo dauren/ indem die Dänen/ wann ja die Souverenite nicht statt haben solte/ dennoch auf die Communion, oder Gemeinschafftliche Regierung andringen. Holstein hingegen will behaupten es sey die Communion längstens aufgehoben/ sey auch die Souverenite ordentlich confirmiret worden. Ob nun der Dänisch-Schwedische jüngst geschlossene Friede/ ingleichen Engeland und Franckreich die Garantie wegen Schleßwig übernommen/ die Sache völlig gehoben/ dependiret von der Zeit. Immittelst können von alle dem angeführte Autores ausführlicher Nachricht geben. Wegen der Herrschafft über die Nordsee und Norrwegen/ Grönland und dasigen Insuln herum/ hat es allemahl viel Streitens gesetzet/ es haben aber doch die Dänen diese Possess behauptet. Auf einige Dörffer der Stadt Lübeck hat Dännemarck ebenfals seine Ansprüche/ weil selbige im Holsteinischen Territorio gelegen/ wie dieses von Seiten Dännemarck satsam erwiesen worden. Was auch Dännemarck wider das Stifft Lübeck selber wegen der Wahl/ eines Bischoffs einzuwenden habe / und daß selbige nicht beständig bey dem Hertzogl. Gottorff-Holsteinischen Hause bleiben dürffe/ ingleichen was vor wenig Vid. Lundorp Act. publ. T. 2. v. Conring. de Fin. Imp. p. I. v. Schwed. Theatr. Praetens. l. 2. Nordischer Krieg & alii supra citati. v. Schwed. l. c. v. Gustel. de statu publ Europ.
den Ansprüche sich Vollkommen begeben die nachher entstandenen Kriege aber/ haben Dännemarck aus dieses Recht gebracht/ indem es 1658. in dem Rothschildischen Frieden gantz Schonen/ an Schweden überlassen muste. Daß Schleßwig vor diesem zu Dännemarck gehöret habe/ ist in soweit unstreitig war in dem es denen apenagirten Dänischen Printzen öffters gegeben worden. Als nun die Gräfliche Oldenburgische Linie den Dänischen Thron bestiegen/ suchten die Dänen Schleßwig beständig bey ihrer Cron zuerhalten/ weswegen es auch/ ungeachtet der in der Königlichen Familie vorgegangenen Theilung/ darvon vorher erwehnet worden/ dahin gediehe/ daß die Regierung über Schleßwig gemeinschafftlich bliebe. Als aber im vorigen Seculo Schweden und Dännemarck hart zusammen geriethen/ nahme Hertzog Friedrich von Holstein-Gottorf Schwedische Parthey / durch derer vermittelung es auch dahin kam/ daß ihm in Rothschildischen Frieden die Souverenite über Schleßwig zuerkannt ward. Wie sehr dieses der Crohn Dännemarck geschmertzet haben müsse/ ist leicht zuerachten/ daher suchten sie Gelegenheit/ diese Souverenite wieder übern Hauffen zu werffen/ die sich auch 1675. ereignete/ als Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf durch gewisse zu Rendsburg errichtete Tractaten sich deren begab. Doch kaum daß etwan anderthalb-Jahr verflossen waren/ protestirte er darwider/ und wendet ein/ ob wäre dieser Vergleich ihm abgenöthiget worden/ woraus nachher alle die Irrungen entstanden/ davon oben Erwehnung geschehen und die noch jetzo dauren/ indem die Dänen/ wann ja die Souverenite nicht statt haben solte/ dennoch auf die Communion, oder Gemeinschafftliche Regierung andringen. Holstein hingegen will behaupten es sey die Communion längstens aufgehoben/ sey auch die Souverenite ordentlich confirmiret worden. Ob nun der Dänisch-Schwedische jüngst geschlossene Friede/ ingleichen Engeland und Franckreich die Garantie wegen Schleßwig übernommen/ die Sache völlig gehoben/ dependiret von der Zeit. Immittelst können von alle dem angeführte Autores ausführlicher Nachricht geben. Wegen der Herrschafft über die Nordsee und Norrwegen/ Grönland und dasigen Insuln herum/ hat es allemahl viel Streitens gesetzet/ es haben aber doch die Dänen diese Possess behauptet. Auf einige Dörffer der Stadt Lübeck hat Dännemarck ebenfals seine Ansprüche/ weil selbige im Holsteinischen Territorio gelegen/ wie dieses von Seiten Dännemarck satsam erwiesen worden. Was auch Dännemarck wider das Stifft Lübeck selber wegen der Wahl/ eines Bischoffs einzuwenden habe / und daß selbige nicht beständig bey dem Hertzogl. Gottorff-Holsteinischen Hause bleiben dürffe/ ingleichen was vor wenig Vid. Lundorp Act. publ. T. 2. v. Conring. de Fin. Imp. p. I. v. Schwed. Theatr. Praetens. l. 2. Nordischer Krieg & alii supra citati. v. Schwed. l. c. v. Gustel. de statu publ Europ.
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den Ansprüche sich Vollkommen begeben die nachher entstandenen Kriege aber/ haben Dännemarck aus dieses Recht gebracht/ indem es 1658. in dem Rothschildischen Frieden gantz Schonen/ an Schweden überlassen muste. Daß Schleßwig vor diesem zu Dännemarck gehöret habe/ ist in soweit unstreitig war in dem es denen apenagirten Dänischen Printzen öffters gegeben worden. Als nun die Gräfliche Oldenburgische Linie den Dänischen Thron bestiegen/ suchten die Dänen Schleßwig beständig bey ihrer Cron zuerhalten/ weswegen es auch/ ungeachtet der in der Königlichen Familie vorgegangenen Theilung/ darvon vorher erwehnet worden/ dahin gediehe/ daß die Regierung über Schleßwig gemeinschafftlich bliebe. Als aber im vorigen Seculo Schweden und Dännemarck hart zusammen geriethen/ nahme Hertzog Friedrich von Holstein-Gottorf Schwedische Parthey / durch derer vermittelung es auch dahin kam/ daß ihm in Rothschildischen Frieden die Souverenite über Schleßwig zuerkannt ward. Wie sehr dieses der Crohn Dännemarck geschmertzet haben müsse/ ist leicht zuerachten/ daher suchten sie Gelegenheit/ diese Souverenite wieder übern Hauffen zu werffen/ die sich auch 1675. ereignete/ als Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf durch gewisse zu Rendsburg errichtete Tractaten sich deren begab. Doch kaum daß etwan anderthalb-Jahr verflossen waren/ protestirte er darwider/ und wendet ein/ ob wäre dieser Vergleich ihm abgenöthiget worden/ woraus nachher alle die Irrungen entstanden/ davon oben Erwehnung geschehen und die noch jetzo dauren/ indem die Dänen/ wann ja die Souverenite nicht statt haben solte/ dennoch auf die Communion, oder Gemeinschafftliche Regierung andringen. Holstein hingegen will behaupten es sey die Communion längstens aufgehoben/ sey auch die Souverenite ordentlich confirmiret worden. Ob nun der Dänisch-Schwedische jüngst geschlossene Friede/ ingleichen Engeland und Franckreich die Garantie wegen Schleßwig übernommen/ die Sache völlig gehoben/ dependiret von der Zeit. Immittelst können von alle dem angeführte Autores ausführlicher Nachricht geben. Wegen der Herrschafft über die Nordsee und Norrwegen/ Grönland und dasigen Insuln herum/ hat es allemahl viel Streitens gesetzet/ es haben aber doch die Dänen diese Possess behauptet. Auf einige Dörffer der Stadt Lübeck hat Dännemarck ebenfals seine Ansprüche/ weil selbige im Holsteinischen Territorio gelegen/ wie dieses von Seiten Dännemarck satsam erwiesen worden. Was auch Dännemarck wider das Stifft Lübeck selber wegen der Wahl/ eines Bischoffs einzuwenden habe / und daß selbige nicht beständig bey dem Hertzogl. Gottorff-Holsteinischen Hause bleiben dürffe/ ingleichen was vor wenig
Vid. Lundorp Act. publ. T. 2.
v. Conring. de Fin. Imp. p. I.
v. Schwed. Theatr. Praetens. l. 2. Nordischer Krieg & alii supra citati.
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