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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Thes. X.

Sowohl das Königlich-Holsteinische/ oder das Glückstädtische/ als auch das eigentlich-Hertzoglich-Holsteinische/ oder Gottorfische Haus/ haben beydes verschiedene wichtige Ansprüche.

Welcher Gestalt die Venedi oder Wenden/ denjenigen Strich Landes/ der jetzo das Mecklenburgische und Pommern ausmachet/ nebst andern besessen gehabt/ ist oben bereits erwehnet worden. Die verschiedenen Veränderungen/ die diese Länder nachher erlitten/ gehet man/ weil solche auch schon berühret dermahlen vorbey; König Canutus aber in Dännemarck/ Königs Waldemari Sohn/ bezwange Pommern und die sämtlichen Obotritischen Fürsten/ die ihm auch Tribut erlegen und huldigen musten/ welches alles Kayser Friedrich II. Waldemarn II. bekräfftiget haben soll. Ob nun wohl diese Länder nachher von Dännemarck nun in die 500. Jahr nach einander/ beständig Könige der Wenden geschrieben. Diese der Crohn Dännemarck Rechte/ hat Conringius hefftig angefochten und sich darzuthun bemühet/ daß alles was Dännemarck von den Obotritischen Landen eingenommen gehabt/ ohne Genehmhaltung der Kayser geschehen sey. Nun ists andem/ es gedencket der Arnoldus, ob sey Kayser Friedrich mit dem Könige Canuto nicht wohl zufrieden gewesen/ er saget aber doch auch nicht/ daß dieser der eingenommenen Lande sich deswegen wider begeben habe/ daher vielmehr zu Glauben/ daß der Kayser in deren Besitz stillschweigend eingewilliget. Immittelst sey diesem wie ihm wolle/ so ist solches der Grund/ warum die Könige in Dännemarck/ sich Könige der Wenden schreiben. Das Königreich Schweden/ hatte die Dänische Margaretha mit Dännemarck verknüpfet/ wie den auch 1388. ein solcher Vertrag aufgesetzet und beliebet ward/ daß hinführo beyde Reiche/ jedoch jedes nach seinen eigenen Gesetzen/ von einem Haupte regieret werden solte. Doch dieses mochte den Schweden hernach reuen / weswegen sie unter Christierno oder Christiano II. die Dähnen zum Reich heraus jageten/ von dar an Dännemarck und Schweden jedes ein besonders Reich gewesen / ohngeacht jenes des letztern seine 3. Cronen annoch in Wappen führet. Wegen Schonen/ und darzu behörigen Provinzien ist gleichfals bekannt/ daß selbige unter Dännemarck gestanden/ und von diesem gewonnen worden. Es hat auch Schweden in denen/ A. 1570. zu Stettin errichteten Tractaten/ seiner darauf haben-

Vid. Crantz. Vandal. l. 3. Arnold. Lubec. l. 3. Schurtzfl. de Reb. Dan.
De Imp. l. I.
l. cit. c. 7.
Vid. Pont. Rer. Dan. l. 9.
v. Loccen. Hist. Svec. l. 2.

Thes. X.

Sowohl das Königlich-Holsteinische/ oder das Glückstädtische/ als auch das eigentlich-Hertzoglich-Holsteinische/ oder Gottorfische Haus/ haben beydes verschiedene wichtige Ansprüche.

Welcher Gestalt die Venedi oder Wenden/ denjenigen Strich Landes/ der jetzo das Mecklenburgische und Pommern ausmachet/ nebst andern besessen gehabt/ ist oben bereits erwehnet worden. Die verschiedenen Veränderungen/ die diese Länder nachher erlitten/ gehet man/ weil solche auch schon berühret dermahlen vorbey; König Canutus aber in Dännemarck/ Königs Waldemari Sohn/ bezwange Pommern und die sämtlichen Obotritischen Fürsten/ die ihm auch Tribut erlegen und huldigen musten/ welches alles Kayser Friedrich II. Waldemarn II. bekräfftiget haben soll. Ob nun wohl diese Länder nachher von Dännemarck nun in die 500. Jahr nach einander/ beständig Könige der Wenden geschrieben. Diese der Crohn Dännemarck Rechte/ hat Conringius hefftig angefochten und sich darzuthun bemühet/ daß alles was Dännemarck von den Obotritischen Landen eingenommen gehabt/ ohne Genehmhaltung der Kayser geschehen sey. Nun ists andem/ es gedencket der Arnoldus, ob sey Kayser Friedrich mit dem Könige Canuto nicht wohl zufrieden gewesen/ er saget aber doch auch nicht/ daß dieser der eingenommenen Lande sich deswegen wider begeben habe/ daher vielmehr zu Glauben/ daß der Kayser in deren Besitz stillschweigend eingewilliget. Immittelst sey diesem wie ihm wolle/ so ist solches der Grund/ warum die Könige in Dännemarck/ sich Könige der Wenden schreiben. Das Königreich Schweden/ hatte die Dänische Margaretha mit Dännemarck verknüpfet/ wie den auch 1388. ein solcher Vertrag aufgesetzet und beliebet ward/ daß hinführo beyde Reiche/ jedoch jedes nach seinen eigenen Gesetzen/ von einem Haupte regieret werden solte. Doch dieses mochte den Schweden hernach reuen / weswegen sie unter Christierno oder Christiano II. die Dähnen zum Reich heraus jageten/ von dar an Dännemarck und Schweden jedes ein besonders Reich gewesen / ohngeacht jenes des letztern seine 3. Cronen annoch in Wappen führet. Wegen Schonen/ und darzu behörigen Provinzien ist gleichfals bekannt/ daß selbige unter Dännemarck gestanden/ und von diesem gewonnen worden. Es hat auch Schweden in denen/ A. 1570. zu Stettin errichteten Tractaten/ seiner darauf haben-

Vid. Crantz. Vandal. l. 3. Arnold. Lubec. l. 3. Schurtzfl. de Reb. Dan.
De Imp. l. I.
l. cit. c. 7.
Vid. Pont. Rer. Dan. l. 9.
v. Loccen. Hist. Svec. l. 2.
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        <p>Welcher Gestalt die Venedi oder Wenden/ denjenigen Strich Landes/ der jetzo das                      Mecklenburgische und Pommern ausmachet/ nebst andern besessen gehabt/ ist oben                      bereits erwehnet worden. Die verschiedenen Veränderungen/ die diese Länder                      nachher erlitten/ gehet man/ weil solche auch schon berühret dermahlen vorbey;                      König Canutus aber in Dännemarck/ Königs Waldemari Sohn/ bezwange Pommern und                      die sämtlichen Obotritischen Fürsten/ die ihm auch Tribut erlegen und huldigen                      musten/ welches alles Kayser Friedrich II. Waldemarn II. bekräfftiget haben                      soll. <note place="foot">Vid. Crantz. Vandal. l. 3. Arnold. Lubec. l. 3.                          Schurtzfl. de Reb. Dan.</note> Ob nun wohl diese Länder nachher von                      Dännemarck nun in die 500. Jahr nach einander/ beständig Könige der Wenden                      geschrieben. Diese der Crohn Dännemarck Rechte/ hat Conringius <note place="foot">De Imp. l. I.</note> hefftig angefochten und sich darzuthun                      bemühet/ daß alles was Dännemarck von den Obotritischen Landen eingenommen                      gehabt/ ohne Genehmhaltung der Kayser geschehen sey. Nun ists andem/ es                      gedencket der Arnoldus, <note place="foot">l. cit. c. 7.</note> ob sey Kayser                      Friedrich mit dem Könige Canuto nicht wohl zufrieden gewesen/ er saget aber                      doch auch nicht/ daß dieser der eingenommenen Lande sich deswegen wider begeben                      habe/ daher vielmehr zu Glauben/ daß der Kayser in deren Besitz                      stillschweigend eingewilliget. Immittelst sey diesem wie ihm wolle/ so ist                      solches der Grund/ warum die Könige in Dännemarck/ sich Könige der Wenden                      schreiben. Das Königreich Schweden/ hatte die Dänische Margaretha mit                      Dännemarck verknüpfet/ wie den auch 1388. ein solcher Vertrag aufgesetzet und                      beliebet ward/ daß hinführo beyde Reiche/ jedoch jedes nach seinen eigenen                      Gesetzen/ von einem Haupte regieret werden solte. <note place="foot">Vid. Pont.                          Rer. Dan. l. 9.</note> Doch dieses mochte den Schweden hernach reuen /                      weswegen sie unter Christierno oder Christiano II. die Dähnen zum Reich heraus                      jageten/ von dar an Dännemarck und Schweden jedes ein besonders Reich gewesen /                      ohngeacht jenes des letztern seine 3. Cronen annoch in Wappen führet. <note place="foot">v. Loccen. Hist. Svec. l. 2.</note> Wegen Schonen/ und darzu                      behörigen Provinzien ist gleichfals bekannt/ daß selbige unter Dännemarck                      gestanden/ und von diesem gewonnen worden. Es hat auch Schweden in denen/ A.                      1570. zu Stettin errichteten Tractaten/ seiner darauf haben-
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[450/0498] Thes. X. Sowohl das Königlich-Holsteinische/ oder das Glückstädtische/ als auch das eigentlich-Hertzoglich-Holsteinische/ oder Gottorfische Haus/ haben beydes verschiedene wichtige Ansprüche. Welcher Gestalt die Venedi oder Wenden/ denjenigen Strich Landes/ der jetzo das Mecklenburgische und Pommern ausmachet/ nebst andern besessen gehabt/ ist oben bereits erwehnet worden. Die verschiedenen Veränderungen/ die diese Länder nachher erlitten/ gehet man/ weil solche auch schon berühret dermahlen vorbey; König Canutus aber in Dännemarck/ Königs Waldemari Sohn/ bezwange Pommern und die sämtlichen Obotritischen Fürsten/ die ihm auch Tribut erlegen und huldigen musten/ welches alles Kayser Friedrich II. Waldemarn II. bekräfftiget haben soll. Ob nun wohl diese Länder nachher von Dännemarck nun in die 500. Jahr nach einander/ beständig Könige der Wenden geschrieben. Diese der Crohn Dännemarck Rechte/ hat Conringius hefftig angefochten und sich darzuthun bemühet/ daß alles was Dännemarck von den Obotritischen Landen eingenommen gehabt/ ohne Genehmhaltung der Kayser geschehen sey. Nun ists andem/ es gedencket der Arnoldus, ob sey Kayser Friedrich mit dem Könige Canuto nicht wohl zufrieden gewesen/ er saget aber doch auch nicht/ daß dieser der eingenommenen Lande sich deswegen wider begeben habe/ daher vielmehr zu Glauben/ daß der Kayser in deren Besitz stillschweigend eingewilliget. Immittelst sey diesem wie ihm wolle/ so ist solches der Grund/ warum die Könige in Dännemarck/ sich Könige der Wenden schreiben. Das Königreich Schweden/ hatte die Dänische Margaretha mit Dännemarck verknüpfet/ wie den auch 1388. ein solcher Vertrag aufgesetzet und beliebet ward/ daß hinführo beyde Reiche/ jedoch jedes nach seinen eigenen Gesetzen/ von einem Haupte regieret werden solte. Doch dieses mochte den Schweden hernach reuen / weswegen sie unter Christierno oder Christiano II. die Dähnen zum Reich heraus jageten/ von dar an Dännemarck und Schweden jedes ein besonders Reich gewesen / ohngeacht jenes des letztern seine 3. Cronen annoch in Wappen führet. Wegen Schonen/ und darzu behörigen Provinzien ist gleichfals bekannt/ daß selbige unter Dännemarck gestanden/ und von diesem gewonnen worden. Es hat auch Schweden in denen/ A. 1570. zu Stettin errichteten Tractaten/ seiner darauf haben- Vid. Crantz. Vandal. l. 3. Arnold. Lubec. l. 3. Schurtzfl. de Reb. Dan. De Imp. l. I. l. cit. c. 7. Vid. Pont. Rer. Dan. l. 9. v. Loccen. Hist. Svec. l. 2.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/498>, abgerufen am 22.11.2024.