Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Weiter ist ihm nichts zugewachsen/ man wolte dann die mit Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg errichtete Erbverbrüderung hieher rechnen: weil aber dieses Dinge/ die erst noch geschehen sollen/ und so leichte nicht erfolgen können/ obschon möglich ist daß sie geschehen können/ so gehören solche auch nicht füglich unter den Zuwachs. Einen weit wichtigern aber hat es durch die/ von des Herrn Erbprintzen Hochfürstl. Durchl. und nunmehro Königl. Majestät mit der Schwedischen Printzeßin Ulrica getroffenen Vermählung erlanget/ weil diesem die Crone von Schweden nunmehr zuerkannt worden. Nicht so obenhin und als vor ungefehr ist anzusehen/ daß/ wie oben bereits erinnert worden/ die vornehmsten Teutschen Häuser sich in andere Europäische Reiche ausgebreitet/ und selbige mit ihren Teutschen Provintzien in so weit verknüpffet haben/ dergestalt/ daß Spanien ausgenommen/ kein Europäischer Christlicher Thron fast mehr übrig ist/ den nicht ein Teutscher Printz/ oder der doch wenigstens aus Teutschen Geblüte entsprossen/ besitzen solte. Und es kan seyn/ daß die ewige Vorsehung mit Teutschland eine besondere grosse Staats-Veränderung vor hat/ die zu dessen grossen Ruhm und Nutzen ausschlagen kan. Denn die Veränderungen/ der Reiche geschehen eben also/ als wie das Wachsen und Abnehmen der Menschen; beydes erfolget unvermerckt: und in den Reichen dieser Welt/ schickt es sich auch nur almählig zu deren Veränderung an. Hiernechst ist ja vor die Evangelische Lehre ein nicht geringer Trost/ daß 2. so mächtige hohe Häuser/ zwey ausländische gewaltige Throne bestiegen haben. Von daher Sie Aufnahme und Hülffe zur Gnüge zu hoffen hat. Einen grossen Abfall/ hingegen hat Hessen durch den Verlust des Hertzogthums Braband erlitten/ denn auf was Art solches ihm gehöre/ ist aus vorherstehender Genealogie deutlich zu ersehn/ Zwar wird hiewieder eingestreuet / ob stünde dem Hause Hessen erstlich die Verjährung/ und dann eine heimliche freywillige Verlaß- und Begebung auf Braband im Wege. Allein von Heßischer Seiten pfleget man zu antworten/ was das erstere anbetreffe/ so würde zwar insgemein dafür gehalten/ als ob dieses/ aus denen Bürgerlichen Gesetzen herfliessende rechtliche Hülffs-Mittel/ zwischen gecrönten und andern hohen Häuptern/ auch statt fünde: alleine eben diese Bürgerliche Rechte lehreten/ Augustum Legibus esse solutum, oder daß ein Fürst an selbige nicht gebunden sey/ indem diese Rechte bloß wegen des Ruhestandes der Bürger erfunden/ und eingeführet worden / nicht aber/ daß Fürsten daran gebunden seyn solten. Ferner sage dieses Recht / par in parem non habere Jurisdictionem also könne/ ein Fürst gegen den andern der praescription sich nicht gebrauchen. Wolte weiter eingewendet werden/ daß / wann die Verjährung unter Fürsten nicht Vid. Reichs-Staat Tom 2. in additam. Adde tamen Werlhof. de Praescript. inter Gentes.
Weiter ist ihm nichts zugewachsen/ man wolte dann die mit Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg errichtete Erbverbrüderung hieher rechnen: weil aber dieses Dinge/ die erst noch geschehen sollen/ und so leichte nicht erfolgen können/ obschon möglich ist daß sie geschehen können/ so gehören solche auch nicht füglich unter den Zuwachs. Einen weit wichtigern aber hat es durch die/ von des Herrn Erbprintzen Hochfürstl. Durchl. und nunmehro Königl. Majestät mit der Schwedischen Printzeßin Ulrica getroffenen Vermählung erlanget/ weil diesem die Crone von Schweden nunmehr zuerkannt worden. Nicht so obenhin und als vor ungefehr ist anzusehen/ daß/ wie oben bereits erinnert worden/ die vornehmsten Teutschen Häuser sich in andere Europäische Reiche ausgebreitet/ und selbige mit ihren Teutschen Provintzien in so weit verknüpffet haben/ dergestalt/ daß Spanien ausgenommen/ kein Europäischer Christlicher Thron fast mehr übrig ist/ den nicht ein Teutscher Printz/ oder der doch wenigstens aus Teutschen Geblüte entsprossen/ besitzen solte. Und es kan seyn/ daß die ewige Vorsehung mit Teutschland eine besondere grosse Staats-Veränderung vor hat/ die zu dessen grossen Ruhm und Nutzen ausschlagen kan. Denn die Veränderungen/ der Reiche geschehen eben also/ als wie das Wachsen und Abnehmen der Menschen; beydes erfolget unvermerckt: und in den Reichen dieser Welt/ schickt es sich auch nur almählig zu deren Veränderung an. Hiernechst ist ja vor die Evangelische Lehre ein nicht geringer Trost/ daß 2. so mächtige hohe Häuser/ zwey ausländische gewaltige Throne bestiegen haben. Von daher Sie Aufnahme und Hülffe zur Gnüge zu hoffen hat. Einen grossen Abfall/ hingegen hat Hessen durch den Verlust des Hertzogthums Braband erlitten/ denn auf was Art solches ihm gehöre/ ist aus vorherstehender Genealogie deutlich zu ersehn/ Zwar wird hiewieder eingestreuet / ob stünde dem Hause Hessen erstlich die Verjährung/ und dann eine heimliche freywillige Verlaß- und Begebung auf Braband im Wege. Allein von Heßischer Seiten pfleget man zu antworten/ was das erstere anbetreffe/ so würde zwar insgemein dafür gehalten/ als ob dieses/ aus denen Bürgerlichen Gesetzen herfliessende rechtliche Hülffs-Mittel/ zwischen gecrönten und andern hohen Häuptern/ auch statt fünde: alleine eben diese Bürgerliche Rechte lehreten/ Augustum Legibus esse solutum, oder daß ein Fürst an selbige nicht gebunden sey/ indem diese Rechte bloß wegen des Ruhestandes der Bürger erfunden/ und eingeführet worden / nicht aber/ daß Fürsten daran gebunden seyn solten. Ferner sage dieses Recht / par in parem non habere Jurisdictionem also könne/ ein Fürst gegen den andern der praescription sich nicht gebrauchen. Wolte weiter eingewendet werden/ daß / wann die Verjährung unter Fürsten nicht Vid. Reichs-Staat Tom 2. in additam. Adde tamen Werlhof. de Praescript. inter Gentes.
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Weiter ist ihm nichts zugewachsen/ man wolte dann die mit Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg errichtete Erbverbrüderung hieher rechnen: weil aber dieses Dinge/ die erst noch geschehen sollen/ und so leichte nicht erfolgen können/ obschon möglich ist daß sie geschehen können/ so gehören solche auch nicht füglich unter den Zuwachs. Einen weit wichtigern aber hat es durch die/ von des Herrn Erbprintzen Hochfürstl. Durchl. und nunmehro Königl. Majestät mit der Schwedischen Printzeßin Ulrica getroffenen Vermählung erlanget/ weil diesem die Crone von Schweden nunmehr zuerkannt worden. Nicht so obenhin und als vor ungefehr ist anzusehen/ daß/ wie oben bereits erinnert worden/ die vornehmsten Teutschen Häuser sich in andere Europäische Reiche ausgebreitet/ und selbige mit ihren Teutschen Provintzien in so weit verknüpffet haben/ dergestalt/ daß Spanien ausgenommen/ kein Europäischer Christlicher Thron fast mehr übrig ist/ den nicht ein Teutscher Printz/ oder der doch wenigstens aus Teutschen Geblüte entsprossen/ besitzen solte. Und es kan seyn/ daß die ewige Vorsehung mit Teutschland eine besondere grosse Staats-Veränderung vor hat/ die zu dessen grossen Ruhm und Nutzen ausschlagen kan. Denn die Veränderungen/ der Reiche geschehen eben also/ als wie das Wachsen und Abnehmen der Menschen; beydes erfolget unvermerckt: und in den Reichen dieser Welt/ schickt es sich auch nur almählig zu deren Veränderung an. Hiernechst ist ja vor die Evangelische Lehre ein nicht geringer Trost/ daß 2. so mächtige hohe Häuser/ zwey ausländische gewaltige Throne bestiegen haben. Von daher Sie Aufnahme und Hülffe zur Gnüge zu hoffen hat. Einen grossen Abfall/ hingegen hat Hessen durch den Verlust des Hertzogthums Braband erlitten/ denn auf was Art solches ihm gehöre/ ist aus vorherstehender Genealogie deutlich zu ersehn/ Zwar wird hiewieder eingestreuet / ob stünde dem Hause Hessen erstlich die Verjährung/ und dann eine heimliche freywillige Verlaß- und Begebung auf Braband im Wege. Allein von Heßischer Seiten pfleget man zu antworten/ was das erstere anbetreffe/ so würde zwar insgemein dafür gehalten/ als ob dieses/ aus denen Bürgerlichen Gesetzen herfliessende rechtliche Hülffs-Mittel/ zwischen gecrönten und andern hohen Häuptern/ auch statt fünde: alleine eben diese Bürgerliche Rechte lehreten/ Augustum Legibus esse solutum, oder daß ein Fürst an selbige nicht gebunden sey/ indem diese Rechte bloß wegen des Ruhestandes der Bürger erfunden/ und eingeführet worden / nicht aber/ daß Fürsten daran gebunden seyn solten. Ferner sage dieses Recht / par in parem non habere Jurisdictionem also könne/ ein Fürst gegen den andern der praescription sich nicht gebrauchen. Wolte weiter eingewendet werden/ daß / wann die Verjährung unter Fürsten nicht
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