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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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gelten solte/ so würde das Dominium rerum in einer beständigen Ungewißheit seyn: und warum denn der Jephta sich derer wieder die Moabiter bedienet habe? darauf sey zu antworten/ daß die Praescription gantz kein tüchtig/ noch hinlänglich Mittel unter Fürsten das Dominium rerum zu befestigen/ sondern / wann die Streitigkeiten de dominio rerum unter grossen Herrn aufhören solten / so müsten Verträge hinlängliche Verzüchte/ Begebungen/ pacta und dergleichen da seyn/ als welche die eigentliche Wege/ durch welche die Fürsten zum ruhigen Besitz eines Orts oder Landes gelangen könnten. Denn Jephta betreffend/ so sey eine ausgemachte Sache/ daß Exempel nichts bewiesen; wäre auch der Moabiter König mit dieser Antwort nicht zufrieden gewesen/ ungeachtet der Grotius dieses Exempel zum Behuff seiner Meynung auch anzuführen pflege. Doch man lässet diese Gegen-Einwürffe in ihren Würden beruhen/ weil freylich eine ziemliche Zeit verstrichen/ daß Hessen wegen Braband sich nicht gereget. Sonst ist hierbey noch zu gedencken/ daß Hessen wegen der Grafschaft Isenburg und Budingen mit dem Hochfürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie in einigen Spaltungen lebe/ indem dieses eine ältere und zwar 1596. vom Kayser Rudolpho erhaltene Anwartschaft/ auf diese Grafschaften hat. Es ist diese Sache etliche mahl ventiliret worden/ es hat aber zu deren Beylegung bisher noch kein hinlänglich Mittel ausgefunden werden können.

Thes. V.

Das Hochfürstl. Haus Hessen/ ist ein gar mächtiges Teutsches Hauß.

Daß die Catti vor diesem ihre eigene Könige gehabt haben/ wird zwar von einigen dafür gehalten/ mag aber wohl irrig seyn/ und scheinet es/ als ob sie die Thüringischen Könige dafür angesehen/ sintemahl bekannt/ das Thüringen und Hessen vor diesen einerley/ und das letztere nur ein Stück von jenem gewesen / obgleich der Nahme Thüringen neuer ist/ als der Catten ihrer. Dem sey aber wie ihm wolle/ es lieget hieran nicht viel/ wiewohl man auch derjenigen ihrer Meynung nicht beytreten kan/ so die alten Königreiche der Teutschen vor lauter Fabelwerck halten wollen. Tacitus, der ja sonst als ein politischer Evangelist angesehen wird/ bezeuget selbsten. Daß verschiedene Teutsche Völcker Könige gehabt: und obgleich deren Gewalt sehr umschrenckt/ die Nachfolge auch nicht erblich war/ so hebet doch dieses deswegen die Sache selbst nicht auf. Die Könige in Franckreich waren vor diesem auch nicht wenig gebunden/ die Könige in Engeland seind es

Vid Grot de Jur. B. & p. l. 1.
Vid. Limnaeus Jus. Publ. T. 4. addit.
de Mor. Germ. c. 7.

gelten solte/ so würde das Dominium rerum in einer beständigen Ungewißheit seyn: und warum denn der Jephta sich derer wieder die Moabiter bedienet habe? darauf sey zu antworten/ daß die Praescription gantz kein tüchtig/ noch hinlänglich Mittel unter Fürsten das Dominium rerum zu befestigen/ sondern / wann die Streitigkeiten de dominio rerum unter grossen Herrn aufhören solten / so müsten Verträge hinlängliche Verzüchte/ Begebungen/ pacta und dergleichen da seyn/ als welche die eigentliche Wege/ durch welche die Fürsten zum ruhigen Besitz eines Orts oder Landes gelangen könnten. Denn Jephta betreffend/ so sey eine ausgemachte Sache/ daß Exempel nichts bewiesen; wäre auch der Moabiter König mit dieser Antwort nicht zufrieden gewesen/ ungeachtet der Grotius dieses Exempel zum Behuff seiner Meynung auch anzuführen pflege. Doch man lässet diese Gegen-Einwürffe in ihren Würden beruhen/ weil freylich eine ziemliche Zeit verstrichen/ daß Hessen wegen Braband sich nicht gereget. Sonst ist hierbey noch zu gedencken/ daß Hessen wegen der Grafschaft Isenburg und Budingen mit dem Hochfürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie in einigen Spaltungen lebe/ indem dieses eine ältere und zwar 1596. vom Kayser Rudolpho erhaltene Anwartschaft/ auf diese Grafschaften hat. Es ist diese Sache etliche mahl ventiliret worden/ es hat aber zu deren Beylegung bisher noch kein hinlänglich Mittel ausgefunden werden können.

Thes. V.

Das Hochfürstl. Haus Hessen/ ist ein gar mächtiges Teutsches Hauß.

Daß die Catti vor diesem ihre eigene Könige gehabt haben/ wird zwar von einigen dafür gehalten/ mag aber wohl irrig seyn/ und scheinet es/ als ob sie die Thüringischen Könige dafür angesehen/ sintemahl bekannt/ das Thüringen und Hessen vor diesen einerley/ und das letztere nur ein Stück von jenem gewesen / obgleich der Nahme Thüringen neuer ist/ als der Catten ihrer. Dem sey aber wie ihm wolle/ es lieget hieran nicht viel/ wiewohl man auch derjenigen ihrer Meynung nicht beytreten kan/ so die alten Königreiche der Teutschen vor lauter Fabelwerck halten wollen. Tacitus, der ja sonst als ein politischer Evangelist angesehen wird/ bezeuget selbsten. Daß verschiedene Teutsche Völcker Könige gehabt: und obgleich deren Gewalt sehr umschrenckt/ die Nachfolge auch nicht erblich war/ so hebet doch dieses deswegen die Sache selbst nicht auf. Die Könige in Franckreich waren vor diesem auch nicht wenig gebunden/ die Könige in Engeland seind es

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[468/0516] gelten solte/ so würde das Dominium rerum in einer beständigen Ungewißheit seyn: und warum denn der Jephta sich derer wieder die Moabiter bedienet habe? darauf sey zu antworten/ daß die Praescription gantz kein tüchtig/ noch hinlänglich Mittel unter Fürsten das Dominium rerum zu befestigen/ sondern / wann die Streitigkeiten de dominio rerum unter grossen Herrn aufhören solten / so müsten Verträge hinlängliche Verzüchte/ Begebungen/ pacta und dergleichen da seyn/ als welche die eigentliche Wege/ durch welche die Fürsten zum ruhigen Besitz eines Orts oder Landes gelangen könnten. Denn Jephta betreffend/ so sey eine ausgemachte Sache/ daß Exempel nichts bewiesen; wäre auch der Moabiter König mit dieser Antwort nicht zufrieden gewesen/ ungeachtet der Grotius dieses Exempel zum Behuff seiner Meynung auch anzuführen pflege. Doch man lässet diese Gegen-Einwürffe in ihren Würden beruhen/ weil freylich eine ziemliche Zeit verstrichen/ daß Hessen wegen Braband sich nicht gereget. Sonst ist hierbey noch zu gedencken/ daß Hessen wegen der Grafschaft Isenburg und Budingen mit dem Hochfürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie in einigen Spaltungen lebe/ indem dieses eine ältere und zwar 1596. vom Kayser Rudolpho erhaltene Anwartschaft/ auf diese Grafschaften hat. Es ist diese Sache etliche mahl ventiliret worden/ es hat aber zu deren Beylegung bisher noch kein hinlänglich Mittel ausgefunden werden können. Thes. V. Das Hochfürstl. Haus Hessen/ ist ein gar mächtiges Teutsches Hauß. Daß die Catti vor diesem ihre eigene Könige gehabt haben/ wird zwar von einigen dafür gehalten/ mag aber wohl irrig seyn/ und scheinet es/ als ob sie die Thüringischen Könige dafür angesehen/ sintemahl bekannt/ das Thüringen und Hessen vor diesen einerley/ und das letztere nur ein Stück von jenem gewesen / obgleich der Nahme Thüringen neuer ist/ als der Catten ihrer. Dem sey aber wie ihm wolle/ es lieget hieran nicht viel/ wiewohl man auch derjenigen ihrer Meynung nicht beytreten kan/ so die alten Königreiche der Teutschen vor lauter Fabelwerck halten wollen. Tacitus, der ja sonst als ein politischer Evangelist angesehen wird/ bezeuget selbsten. Daß verschiedene Teutsche Völcker Könige gehabt: und obgleich deren Gewalt sehr umschrenckt/ die Nachfolge auch nicht erblich war/ so hebet doch dieses deswegen die Sache selbst nicht auf. Die Könige in Franckreich waren vor diesem auch nicht wenig gebunden/ die Könige in Engeland seind es Vid Grot de Jur. B. & p. l. 1. Vid. Limnaeus Jus. Publ. T. 4. addit. de Mor. Germ. c. 7.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/516>, abgerufen am 24.11.2024.