Durchzug gestatten: sondern Jhme die Stände befohlen seyn lassen / auch für selbige bey dem Keyser intercediren / vnd außrichten wolle / daß er die Stände bey jhren Priuilegien beschirmete / jhren Beschwerden abhülffe / vnd die Fridenszerstörer gebürlich straffte. Dann also würde aller Wolstandt im Königreich wider angerichtet / vnd Jhrer Keys. Maj. immerwehrendes Lob gesagt werden / etc.
Hierauff hat nach mals der Hertzog in Bayern zu seiner Widerkunfft nachfolgender Weise antworten lassen:
Der Proceß mit den hinderlassenen Keyserlichen Statthaltern vnd Räthen were gantz vnverantwortlich. Dann wann sie gleich / wie auch die Jesuiten / oder andere Römisch-Catholische / dem Majestät-Brieff / Landtag vnd Vereinigung etwas zu wider gehandelt / so hette doch den Ständen sub vtraq; nicht gebühret / ichtwas wider sie zu decerniren / viel weniger aber gewalthätige Hand / ohne ordentlichen Proceß / Verhör vnd Vrtheil / an sie zu legen. Stünde jhnen auch nicht zu die Geistliche Personen / so durch König Ferdmandum mit Bewilligung deß Landes eingeführet worden / die auch in offentlichem Truck bekenneten vnd defendirten / fidem aduersae religionis partibus seruandam esse, also plötzlich / auch vnbeklagt vnd vngehört / auß dem Königreich zu bannisiren / da doch so gar den Vbelthätern solche beneficia iuris naturalis vnbenommen seyen / vnd keine Execution an einem geschehe / er seye dann zuvor gehört vnd recht mässig condemnirt / wann gleich eine Sach an jhr selbs offenbar ist: zu geschweigen daß der Stände sub vtraq; meistes Fundament / dardurch sie den geführten Proceß defendiren wolten / daran hafftere / daß die Keyserliche Statthalter sich selbs zu Richtern gemacht / die Direction jhnen nicht gebühret hette: Den ordentlichen Weg
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Durchzug gestatten: sondern Jhme die Stände befohlen seyn lassen / auch für selbige bey dem Keyser intercediren / vnd außrichten wolle / daß er die Stände bey jhren Priuilegien beschirmete / jhren Beschwerden abhülffe / vnd die Fridenszerstörer gebürlich straffte. Dann also würde aller Wolstandt im Königreich wider angerichtet / vnd Jhrer Keys. Maj. immerwehrendes Lob gesagt werden / etc.
Hierauff hat nach mals der Hertzog in Bayern zu seiner Widerkunfft nachfolgender Weise antworten lassen:
Der Proceß mit den hinderlassenen Keyserlichen Statthaltern vnd Räthen were gantz vnverantwortlich. Dann wann sie gleich / wie auch die Jesuiten / oder andere Römisch-Catholische / dem Majestät-Brieff / Landtag vñ Vereinigũg etwas zu wider gehandelt / so hette doch den Ständen sub vtraq; nicht gebühret / ichtwas wider sie zu decerniren / viel weniger aber gewalthätige Hand / ohne ordentlichen Proceß / Verhör vnd Vrtheil / an sie zu legen. Stünde jhnen auch nicht zu die Geistliche Personen / so durch König Ferdmandum mit Bewilligung deß Landes eingeführet worden / die auch in offentlichem Truck bekenneten vnd defendirten / fidem aduersae religionis partibus seruandam esse, also plötzlich / auch vnbeklagt vnd vngehört / auß dem Königreich zu bannisiren / da doch so gar den Vbelthätern solche beneficia iuris naturalis vnbenommen seyen / vnd keine Execution an einem geschehe / er seye dann zuvor gehört vnd recht mässig condemnirt / wann gleich eine Sach an jhr selbs offenbar ist: zu geschweigen daß der Stände sub vtraq; meistes Fundament / dardurch sie den geführten Proceß defendirẽ wolten / daran hafftere / daß die Keyserliche Statthalter sich selbs zu Richtern gemacht / die Direction jhnen nicht gebühret hette: Den ordentlichẽ Weg
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Durchzug gestatten: sondern Jhme die Stände befohlen seyn lassen / auch für selbige bey dem Keyser intercediren / vnd außrichten wolle / daß er die Stände bey jhren Priuilegien beschirmete / jhren Beschwerden abhülffe / vnd die Fridenszerstörer gebürlich straffte. Dann also würde aller Wolstandt im Königreich wider angerichtet / vnd Jhrer Keys. Maj. immerwehrendes Lob gesagt werden / etc.</p>
<p><note place="left">Fürstliche Bayrische Ertlärung wegen der Böhmischẽ Vnruhe.</note> Hierauff hat nach mals der Hertzog in Bayern zu seiner Widerkunfft nachfolgender Weise antworten lassen:</p>
<p>Der Proceß mit den hinderlassenen Keyserlichen Statthaltern vnd Räthen were gantz vnverantwortlich. Dann wann sie gleich / wie auch die Jesuiten / oder andere Römisch-Catholische / dem Majestät-Brieff / Landtag vñ Vereinigũg etwas zu wider gehandelt / so hette doch den Ständen sub vtraq; nicht gebühret / ichtwas wider sie zu decerniren / viel weniger aber gewalthätige Hand / ohne ordentlichen Proceß / Verhör vnd Vrtheil / an sie zu legen. Stünde jhnen auch nicht zu die Geistliche Personen / so durch König Ferdmandum mit Bewilligung deß Landes eingeführet worden / die auch in offentlichem Truck bekenneten vnd defendirten / fidem aduersae religionis partibus seruandam esse, also plötzlich / auch vnbeklagt vnd vngehört / auß dem Königreich zu bannisiren / da doch so gar den Vbelthätern solche beneficia iuris naturalis vnbenommen seyen / vnd keine Execution an einem geschehe / er seye dann zuvor gehört vnd recht mässig condemnirt / wann gleich eine Sach an jhr selbs offenbar ist: zu geschweigen daß der Stände sub vtraq; meistes Fundament / dardurch sie den geführten Proceß defendirẽ wolten / daran hafftere / daß die Keyserliche Statthalter sich selbs zu Richtern gemacht / die Direction jhnen nicht gebühret hette: Den ordentlichẽ Weg<lb/><figure/><lb/></p>
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Durchzug gestatten: sondern Jhme die Stände befohlen seyn lassen / auch für selbige bey dem Keyser intercediren / vnd außrichten wolle / daß er die Stände bey jhren Priuilegien beschirmete / jhren Beschwerden abhülffe / vnd die Fridenszerstörer gebürlich straffte. Dann also würde aller Wolstandt im Königreich wider angerichtet / vnd Jhrer Keys. Maj. immerwehrendes Lob gesagt werden / etc.
Hierauff hat nach mals der Hertzog in Bayern zu seiner Widerkunfft nachfolgender Weise antworten lassen:
Fürstliche Bayrische Ertlärung wegen der Böhmischẽ Vnruhe. Der Proceß mit den hinderlassenen Keyserlichen Statthaltern vnd Räthen were gantz vnverantwortlich. Dann wann sie gleich / wie auch die Jesuiten / oder andere Römisch-Catholische / dem Majestät-Brieff / Landtag vñ Vereinigũg etwas zu wider gehandelt / so hette doch den Ständen sub vtraq; nicht gebühret / ichtwas wider sie zu decerniren / viel weniger aber gewalthätige Hand / ohne ordentlichen Proceß / Verhör vnd Vrtheil / an sie zu legen. Stünde jhnen auch nicht zu die Geistliche Personen / so durch König Ferdmandum mit Bewilligung deß Landes eingeführet worden / die auch in offentlichem Truck bekenneten vnd defendirten / fidem aduersae religionis partibus seruandam esse, also plötzlich / auch vnbeklagt vnd vngehört / auß dem Königreich zu bannisiren / da doch so gar den Vbelthätern solche beneficia iuris naturalis vnbenommen seyen / vnd keine Execution an einem geschehe / er seye dann zuvor gehört vnd recht mässig condemnirt / wann gleich eine Sach an jhr selbs offenbar ist: zu geschweigen daß der Stände sub vtraq; meistes Fundament / dardurch sie den geführten Proceß defendirẽ wolten / daran hafftere / daß die Keyserliche Statthalter sich selbs zu Richtern gemacht / die Direction jhnen nicht gebühret hette: Den ordentlichẽ Weg
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